OGH 7Ob139/98m

OGH7Ob139/98m11.11.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. Wilfried S*****, vertreten durch DDDr. Franz Langmayer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Z.***** AG, ***** vertreten durch Wolf, Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 17. Dezember 1997, GZ 6 R 2/97a-41, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 17. September 1996, GZ 36 Cg 321/93i-30, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit seiner am 30. 9. 1993 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Nichtigerklärung mehrerer in der Hauptversammlung der beklagten Partei am 31. 8. 1993 gefaßter Beschlüsse. Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht das Klagebegehren abermals ab. Die Regeln über die nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens seien auch auf die Präklusivfrist des § 197 Abs 2 AktG anzuwenden. Der Kläger habe durch sein Verhalten dokumentiert, daß er an der gehörigen Fortsetzung des Verfahrens überhaupt kein Interesse habe, sodaß der Klageanspruch als verfristet anzusehen sei.

Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Klägers Folge, hob das Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Berufungsgericht teilte die Ansicht des Erstgerichtes, daß der Anfechtungskläger zwecks Fristwahrung zur gehörigen Fortsetzung des Verfahrens verpflichtet sei. Ob und inwieweit eine analoge Anwendung der Verjährungsvorschriften auf Ausschlußfristen gerechtfertigt sei, habe sich am Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift zu orientieren. Dieser liege bei der Befristung der aktienrechtlichen Klage darin, daß im Interesse der Gesellschaft und des Verkehrs ehestens Klarheit geschaffen werden müsse, ob die rückwirkende Vernichtung eines ungeachtet seiner Fehlerhaftigkeit wirksamen Hauptversammlungsbeschlusses angestrebt werde. Schon deshalb sei dem Anfechtungskläger in sinngemäßer Anwendung des § 1497 ABGB die gehörige Fortsetzung der Klage zur Wahrung der Unterbrechungswirkung aufzugeben. Dem Kläger könne jedoch nicht angelastet werden, daß er das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt habe. Der Kläger habe bereits mit seinem am 14. 2. 1996 beim Erstgericht eingelangten Antrag auf Anberaumung einer Tagsatzung den seit 30. 11. 1995 faktisch ruhenden Prozeß weiterbetrieben und dem Auftrag des Erstgerichtes zum urkundlichen Nachweis seiner Aktionärseigenschaft, wenn auch nach geringfügiger Überschreitung der ihm gesetzten achtwöchigen Frist entsprochen. Das Erstgericht hätte aufgrund des gestellten Fortsetzungsantrages eine Verhandlungstagsatzung anberaumen müssen. Damit, daß das Erstgericht den Akt statt dessen abgelegt habe, habe der Kläger nicht rechnen können. Der schließlich am 24. 7. 1996 gestellte Fortsetzungsantrag des Klägers sei unter den gegebenen Umständen ebenfalls nicht verspätet. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob eine fristgerecht eingebrachte aktienrechtliche Anfechtungsklage zur Wahrung der Monatsfrist im Sinn des § 1497 ABGB gehörig fortgesetzt werden müsse.

Darin vermag der erkennende Senat jedoch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO für den vorliegenden Fall zu erblicken.

Rechtliche Beurteilung

Das Gericht zweiter Instanz hat die Rechtsprechung zur Anwendbarkeit der Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB), insbesondere das Erfordernis der gehörigen Fortsetzung der Klage auf Präklusivfristen umfassend dargestellt und deren Grundsätze auf die Frist des § 197 Abs 2 AktG (vgl SZ 62/190), deren Zweck es ebenfalls in Übereinstimmung mit der Lehre dargestellt habe, angewendet. Abgesehen davon wäre aber die Frage, ob das Erfordernis der gehörigen Klagsfortsetzung auch für Anfechtungsklagen nach §§ 195 ff AktG gilt, hier nur dann entscheidend, wenn dem Kläger eine ungewöhnliche, die Unterbrechungswirkung der Klagseinbringung allenfalls beseitigende Untätigkeit vorzuwerfen wäre.

Die Frage, ob ein längeres Zuwarten mit der Verfolgung eines Anspruches im Sinn des § 1497 ABGB noch hingenommen werden kann oder ob eine ungewöhnliche Untätigkeit vorliegt, aus der entnommen werden muß, daß es der Partei an dem erforderlichen Ernst zur Erreichung des Prozeßzieles fehlt, ist unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falles zu beantworten (EvBl 1973/248 ua). Das Gericht zweiter Instanz hat zu allen von der beklagten Partei in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen umfassend Stellung bezogen. Der Rekurs vermag nicht aufzuzeigen, inwieweit das Gericht zweiter Instanz die anläßlich verschiedener Fallkonstellationen entwickelte Rechtsprechung zur Frage der gehörigen Fortsetzung der Klage auf die hier vorliegenden besonderen Umstände unrichig angewendet hätte. Insbesondere entbehrt auch der in der Revision enthaltene Vorwurf, der Kläger habe es nach der Tagsatzung vom 30. 11. 1995 acht Monate lang unterlassen, einen Fortsetzungsantrag zu stellen, jeder Grundlage, weil der Kläger bereits am 14. 2. 1996 einen Antrag auf Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung eingebracht hat.

Der Rekurs der klagenden Partei gegen den aufhebenden Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Damit ist auch das Kostenbegehren für den Rekurs zurückgewiesen.

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