OGH 3Nd8/98

OGH3Nd8/9810.11.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Leila K*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel und andere Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die verpflichtete Partei Dr. Dipl. Ing. Gerhard K*****, vertreten durch Dr. Peter Primus, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterhalts, 13 E 1186/98p des Bezirksgerichtes Donaustadt, über den Delegierungsantrag (§ 31 JN) der betreibenden Partei den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag der betreibenden Partei auf Delegierung des Bezirksgerichtes Innsbruck wird abgelehnt.

Text

Begründung

Die betreibende Gläubigerin hat ihren Wohnsitz in Innsbruck, der Verpflichtete in Kanada. Das Bezirksgericht Donaustadt ist für die Exekution auf Geldforderungen des Verpflichteten gegen die Drittschuldner 1. Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1020 Wien, 2. Bundesknappschaft Bochum, Deutschland, 3.

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin, Deutschland, gemäß § 18 Z 3 EO zuständig, weil der Sitz des 1. Drittschuldners in seinem Sprengel liegt.

Die betreibende Gläubigerin begründet den Antrag auf Delegierung des Bezirksgerichtes Innsbruck damit, sie habe dort ihren Wohnsitz; die am Bezirksgericht Innsbruck tätigen Richter seien "langjährig vertraut" (ON 7).

Der Verpflichtete sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus; beim Exekutionstitel handle es sich um ein Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien, bei dem das Scheidungs- und Unterhaltsverfahren geführt worden sei (ON 16).

Das Erstgericht hält die Delegierung nicht für erforderlich, weil in Innsbruck nur die betreibende Partei wohnhaft sei. Der Exekutionstitel stamme von einem Wiener Gericht, ebenso sei einer der Drittschuldner "hier wohnhaft". Die übrigen Bezugspunkte lägen im Ausland (Wohnsitz des Verpflichteten und der anderen Drittschuldner).

Rechtliche Beurteilung

Die Voraussetzungen für eine Delegierung liegen hier nicht vor.

Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei vom Obersten Gerichtshof ein anderes Gericht gleicher Gattung in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden.

Die Delegierung eines anderen Gerichts soll die Ausnahme bilden. Sie setzt voraus, daß die Übertragung der Sache vom zuständigen an ein anderes Gericht im Interesse aller am Verfahren Beteiligten liegt. Spricht die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig für die Durchführung des Verfahrens vor dem Gericht, das zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden soll, so ist der Partei, die der Delegierung widerspricht, der Vorzug zu geben (vgl Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 4 zu § 31 JN mwH auf die Rsp).

Im Exekutionsverfahren wird die Einvernahme der Verpflichteten grundsätzlich nicht erforderlich sein; eine (hier nicht näher begründete) Fachkunde von Richtern eines bestimmten Gerichtes stellt keinen Grund für eine Delegierung vor.

Die Exekutionssache hat daher bei dem nach § 18 Z 3 JN zuständigen Erstgericht zu verbleiben.

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