OGH 4Ob297/98z

OGH4Ob297/98z10.11.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Günther L*****, vertreten durch Dr. Egon Duschek, Rechtsanwalt in Knittelfeld, wider die beklagte und widerklagende Partei Christine L*****, vertreten durch Dr. Joachim W. Leupold und Mag. Eleonore Neulinger, Rechtsanwälte in Irdning, infolge Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 16. Juni 1998, GZ 2 R 271/98x-50, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Judenburg vom 25. Februar 1998, GZ 1 C 141/95w-44, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird insoweit als nichtig aufgehoben, als die klagende und widerbeklagte Partei schuldig erkannt wird, der beklagten und widerklagenden Partei für die Zeit vom 1. 1. 1996 bis 30. 4. 1996 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 700,-- zu zahlen.

Die beklagte und widerklagende Partei ist schuldig, der klagenden und widerbeklagten Partei die mit S 4.011,36 bestimmten Kosten der Revision (darin S 338,56 USt und S 1.980,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Das Erstgericht stellte zu Punkt 1) des Urteilsspruches fest, daß der beklagten und widerklagenden Partei gegenüber der klagenden und widerbeklagten Partei entgegen dem Vergleich vom 6. 10. 1981 zu 9 Cg 194/81 des Landes-(Kreis-)Gerichtes Leoben für den Zeitraum vom 1. 1. 1996 bis 30. 4. 1996 kein Unterhalt zusteht. Zu Punkt 2) wies es das Mehrbegehren der klagenden und widerbeklagten Partei ab; zu Punkt 3) sprach es der beklagten und widerklagenden Partei ab 1. 5. 1996 zusätzlich zu dem im Vergleich festgesetzten Unterhaltsbetrag von S 3.000,-- einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 2.500,-- zu; zu Punkt 4) wies es das Mehrbegehren der beklagten und widerklagenden Partei ab.

Die klagende und widerbeklagte Partei bekämpfte das Urteil des Erstgerichtes "mit Ausnahme der Punkte 1) und 4) des Urteilsspruches" in vollem Umfange. Die beklagte und widerklagende Partei brachte keine Berufung ein.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden und widerbeklagten Partei teilweise Folge. Es änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es die klagende und widerbeklagte Partei schuldig erkannte, der beklagten und widerklagenden Partei wie folgt Unterhalt zu zahlen:

a) vom 1. 1. 1994 bis einschließlich 30. 9. 1995 S 1.000,--,

b) vom 1. 10. 1995 bis einschließlich 30. 11. 1996 S 700,--,

c) vom 1. 12. 1996 bis einschließlich 31. 8. 1997 S 4.400,-- und

d) ab 1. 9. 1997 S 4.100,--.

Die Mehrbegehren beider Parteien wies das Berufungsgericht ab. Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, endete diesen Ausspruch aber auf Antrag der klagenden und widerbeklagten Partei gemäß § 508 ZPO dahin ab, daß die ordentliche Revision zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die klagende und widerbeklagte Partei ficht das Berufungsurteil insoweit als nichtig an, als der beklagten und widerklagenden Partei für den Zeitraum vom 1. 1. 1996 bis 30. 4. 1996 ein monatlicher Unterhaltsbetrag von S 700,-- zugesprochen wird. Die Revision ist zulässig und berechtigt.

Die klagende und widerbeklagte Partei weist zu Recht darauf hin, daß das Berufungsgericht die Berufungsanträge überschritten und damit gegen die Teilrechtskraft verstoßen hat. Das Berufungsgericht hat der beklagten und widerklagenden Partei für einen Zeitraum Unterhalt zugesprochen, für den das Erstgericht - mangels Anfechtung - rechtskräftig festgestellt hat, daß der beklagten und widerklagenden Partei kein Unterhalt zusteht. Der Verstoß gegen die (Teil-)Rechtskraft begründet die Nichtigkeit des davon betroffenen Teils des Berufungsurteils (stRsp ua SZ 67/117 mwN; s auch Kodek in Rechberger, ZPO § 503 Rz 2 mwN).

Der Revision war deshalb Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

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