OGH 4Ob267/98p

OGH4Ob267/98p10.11.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei S***** Verlags GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Hartmut Ramsauer und Dr. Peter Perner, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die Gegnerinnen der gefährdeten Partei 1. K***** Verlag GmbH & Co KG, 2. K***** Verlag GmbH, *****, 3. M***** Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GmbH & Co KG, 4. M***** Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GmbH, *****, alle vertreten durch Dr. Rudolf Fiebinger und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 500.000.-), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Gegnerinnen der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 12. August 1998, GZ 2 R 189/98x-9, womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 1. Juli 1998, GZ 5 Cg 133/98z-5, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die gefährdete Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen. Die Gegnerinnen der gefährdeten Partei haben die Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die gefährdete Partei ist Medieninhaberin und Verlegerin der Tageszeitung "Salzburger Nachrichten". Die Erstantragsgegnerin (deren persönlich haftende Gesellschafterin die Zweitantragsgegnerin ist) ist Medieninhaberin, die Drittantragsgegnerin (deren persönlich haftende Gesellschafterin die Viertantragsgegnerin ist) ist Verlegerin der Tageszeitung "Neue Kronen Zeitung", die im Bundesland Salzburg als Mutationsausgabe unter dem Titel "Salzburg Krone" in der Weise erscheint, daß unter der Woche nur die "Salzburg Krone" erscheint, während in den Sonntagsausgaben die "Salzburg Krone" als Mutation in den farbigen Teil der "Neuen Kronen Zeitung" eingelegt ist.

Die Antragstellerin stützt ihren Provisorialantrag, zur Sicherung des Anspruchs der gefährdeten Partei auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen werde den Antragsgegnerinnen im geschäftlichen Verkehr untersagt, unentgeltliche Zugaben zu der "Neuen Kronen Zeitung" und "Salzburg Krone" in der Form anzukündigen, daß in den genannten Zeitungen die Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel eingeräumt wird, wenn durch die wiederkehrende Veröffentlichung von Gewinnspielen ein Anreiz zum Kauf der Zeitungen ausgeübt wird, indem der Eindruck vermittelt wird, es werden auch in künftigen Ausgaben der Zeitungen Gewinnspiele veröffentlicht, auf insgesamt 48 Wettbewerbsverstöße, die die Antragsgegnerinnen im Zeitraum zwischen 7. 12. 1997 und 3. 6. 1998 durch gehäufte Ankündigung von Gewinnspielen in ihrer Zeitung, teilweise auch auf der Titelseite, begangen hätten.

Die Antragsgegnerinnen beantragen die Abweisung des Provisorialantrages und wenden ein, bei mehreren beanstandeten Veröffentlichungen handle es sich um Inserate oder um redaktionelle Beiträge mit Veranstaltungshinweisen, die - als nicht vom Verleger veranstaltete Gewinnspiele - nicht in die Prüfung der Regelmäßigkeit von Gewinnspielankündigungen einzubeziehen seien. Nicht zu berücksichtigen seien auch solche Gewinnspiele, die bereits Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Verfahren seien, bestehe doch insoweit kein Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin; insoweit werde andernfalls der Grundsatz "ne bis in idem" verletzt. Zulässig sei sowohl die wiederholte Ankündigung ein- und desselben (zulässigen) Gewinnspiels als auch die Ankündigung mehrerer Gewinnspiele in einer Zeitungsausgabe. Auch durch Gewinnspiele, an denen nur Abonnenten oder Testleser teilnehmen könnten, werde ebensowenig ein verpönter Anlockeffekt erzielt wie bei Gewinnspielen mit geringen oder unbestimmten Preisen. Gewinnspielankündigungen in der "Neuen Kronen Zeitung" könnten nicht zur Begründung der Wettbewerbswidrigkeit von Ankündigungen in der "Salzburg Krone" herangezogen werden und umgekehrt.

Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Es hielt folgenden Sachverhalt für bescheinigt:

"1. In der Ausgabe der "Salzburg Krone" vom 7. 12. 1997 kündigten die Antragsgegnerinnen unter dem Titel "1.000 Pickerl zu gewinnen!" auf der Titelseite an, daß in den nächsten Tagen 1.000 Autonummern in der Salzburg Krone" veröffentlicht werden. In den Ausgaben der "Salzburg Krone" vom 9., 10. und 11. 12. 1997 wurde dieses Gewinnspiel in gleicher Weise angekündigt bzw. veranstaltet. Mit Einstweiliger Verfügung des Landesgerichtes Salzburg vom 29. 12. 1997 wurde den Antragsgegnerinnen die Ankündigung dieses Gewinnspieles untersagt.

2. In der Ausgabe der "Salzburg Krone" vom 13. 12. 1997 warben die Antragsgegnerinnen auf Seite 23 mit einem Gewinnspiel. Die Teilnehmer an diesem Gewinnspiel konnten einen Pkw Marke "Skoda Octavia" im Wert von ATS 178.900,- gewinnen. An diesem Gewinnspiel konnten allerdings nur Personen teilnehmen, die für ein Jahr die "Salzburg Krone" zum Abonnementpreis von monatlich ATS 193,-- abonnieren würden. In den Teilnahmebedingungen wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß alle, die zwischen 7. und 24. 12. 1997 ein "Krone"-Abonnement abschließen, an der Verlosung des Skoda teilnehmen würden. Außerdem erhielt jeder, der in diesem Zeitraum eine "Salzburg Krone" abonnierte, ein Handy Marke "Philips diga" und eine Gesprächsgutschrift im Wert von ATS 500,--. Mit Einstweiliger Verfügung des Landesgerichtes Salzburg vom 30. 12. 1997 wurde den Antragsgegnerinnen diese Ankündigung untersagt.

3. In der Ausgabe der "Salzburg Krone" vom 21. 2. 1998 kündigten die Antragsgegnerinnen auf der Titelseite ein Gewinnspiel mit dem Hinweis an, daß der Gewinnschein - der zur Teilnahme am Gewinnspiel berechtigte - in der Ausgabe der "Salzburg Krone" des 22. 2. 1998 erscheinen würde. In der Ausgabe der "Neuen Kronen Zeitung" (Österreichausgabe) kündigten die Antragsgegnerinnen mit dem Hinweis "Gewinnen Sie den ersten Beetle in Österreich!

Beetle-Original-Gewinnschein heute auf den Seiten 8 und 9" dieses Gewinnspiels wiederum an. Auf den Seiten 8 und 9 war ein Gewinnschein mit vier Feldern abgebildet. In diese vier Felder waren Original-Gewinnscheine, die in den Ausgaben der "Salzburg Krone" vom 22., 23., 24. und 25. 2. 1998 veröffentlicht und ausgeschnitten werden mußten, einzukleben und dieser Gewinnschein an die Antragsgegnerinnen zu senden, damit man an der Verlosung eines Kraftfahrzeuges VW "New Beetle" teilnahm. Am Gewinnspiel teilnehmen konnte nur derjenige, der die Ausgaben der "Salzburg Krone" vom 22., 23., 24. und 25. 2. 1998 erwarb, da nur ein Original-Gewinnschein eingeklebt werden konnte. Mit Einstweiliger Verfügung des Landesgerichtes Salzburg wurde die Wettbewerbswidrigkeit der inkriminierten Handlung festgestellt, jedoch das Rechtsschutzbedürfnis aufgrund der unter 2. zitierten Entscheidung verneint.

4. In der Ausgabe der "Neuen Kronen Zeitung" vom 8. 3. 1998 kündigten die Antragsgegnerinnen auf der Titelseite ein Gewinnspiel mit dem Hinweis an, daß die Gewinnscheine, die zur Teilnahme am Gewinnspiel berechtigten, in den Ausgaben der "Krone" vom 8. bis 15. 3. 1998 auf der Titelseite erscheinen würden. Diese Gewinnscheine mußten ausgeschnitten und entweder in den Original-Gewinnschein, bestehend aus acht Felder, der in der Ausgabe der "Neuen Kronen Zeitung" vom 8. 3. 1998 abgebildet war, eingeklebt oder an die Antragsgegnerinnen gesendet werden. In der Ausgabe der "Salzburg Krone" vom 9. 3. 1998 war auf der Titelseite der erste Gewinnschein abgebildet. Dieser Gewinnschein mußte ausgeschnitten und, wie oben beschrieben, entweder eingeklebt oder an die Antragsgegnerinnen gesandt werden. Aufgrund der Ankündigung der Antragsgegnerinnen in der "Neuen Kronen Zeitung" vom 8. 3. 1998 wurden weitere Gewinnscheine in den Ausgaben der "Krone" bis einschließlich 15. 3. 1998 veröffentlicht. Am Gewinnspiel konnte nur derjenige teilnehmen, der die Ausgaben der "Neuen Kronen Zeitung", die in der Zeit vom 8. bis 15. 3. 1998 erschienen, erwarb.

5. Auf der Titelseite der "Salzburg Krone" vom 13. 3. 1998 wurde der Gewinnschein für ein "Gratisenergiehaus" (Gewinnspiel in Pkt 4.) veröffentlicht.

In derselben Ausgabe der "Salzburg Krone" wurde auf der Titelseite weiters angekündigt, daß Hermann Maier für die "Krone" signiere. Diese Ankündigung stellte sich dergestalt dar, daß unter der Überschrift "Hermann signiert für die 'Krone' " sich als Titelbild dieser "Krone"-Ausgabe der ein Buch signierende Hermann Maier befand. Im darunter abgedruckten Bildtext fand sich der Hinweis, daß 50 der von Heinz Prüller verfaßten Bücher zusammen mit 1.000 Autogrammkarten unter den "Krone"-Lesern verlost würden. Weiters wurde für nähere Informationen auf Seite 16 verwiesen. Dort wurde erläutert, daß die Gewinnchance durch Absenden einer Postkarte an die Antragsgegnerinnen unter dem Kennwort "Maier" wahrzunehmen sei. Des weiteren fand sich der ausdrückliche Hinweis, daß die "Krone" diese 50 Bücher und 1.000 Autogrammkarten unter "ihren" Lesern verlose. Es fand sich jedoch kein Hinweis, auf welche Weise die Gewinner verständigt werden.

In derselben Ausgabe wurde auf Seite 25 darüber berichtet, daß 6 "Krone"-Leser die Teilnahme an der Fernsehsendung "Wetten-daß" mit anschließender Party gewonnen hatten.

In derselben Ausgabe wurde auf Seite 27 angekündigt, daß für das Doppelkonzert von Elton John und Billy Joel am 16. und 20. 6. 1998 im Happelstadion 3 x 2 Tickets und 5 Alben von Elton John, 6 CDs von Billy Joel, 25 x 2 Tickets für die Show der Spice Girls am 15. 5. und 20 Spice Girl Kameras von Polaroid verlost würden. Als Anleitung wurde auf dieser Seite erläutert: "Schneiden Sie eines der Kästchen rechts und links von diesem Text aus und kleben Sie ihn auf eine Postkarte und senden Sie diese an die "Krone", Kennwort "Pop-Sommer-Spiel", Postfach 10, 1202 Wien". Im übrigen wurde dargelegt, daß lediglich Original-Ausschnitte verwendet werden dürften und die Gewinner schriftlich verständigt würden.

Auf Seite 33 derselben Ausgabe fand sich eine Beschreibung des unter Pkt. 4. zu gewinnenden Gratisenergiehauses.

6. In der Ausgabe der "Salzburg Krone" vom 14. 3. 1998 wurde auf der Titelseite der Original-Gewinnschein für das "Gratisenergiehaus" (Gewinnspiel Pkt. 4) veröffentlicht.

Auf Seite 16 derselben Ausgabe fand sich der Hinweis auf die unter Pkt 5. bereits erwähnte Verlosung der "Hermann-Maier-Bücher". Dieser Hinweis war in die Schlagzeile des diesbezüglichen Berichtes integriert. Auch hier wurde nicht dargelegt, wie die Verständigung der Gewinner erfolgen sollte.

Auf Seite 21 wurde in derselben Aufmachung wie bei den zu gewinnenden Elton John -, Billy Joel- bzw. Spice-Girl - Karten (siehe Pkt. 5) abgekündigt, daß für das Konzert von Eros Ramazotti am 19. 7. 1998 im Ernst Happelstadion drei VIP-Packages (zwei Eintrittskarten, ein reservierter Parkplatz und Bufett), weiters für das Konzert von Modern Talking am 22. 5. 1998 in der Kurhalle Oberlaa in Wien 3 x 2 Eintrittskarten und 5 CDs verlost würden. Auch für die Teilnahme an diesem Gewinnspiel waren die Original-Spielausschnitte notwendig und wurden die Gewinner schriftlich verständigt.

Auf Seite 25 derselben Ausgabe fand sich eine Beschreibung des unter Pkt. 4 zu gewinnenden Gratisenergiehauses.

Auf der ersten Seite der Beilage "Gesund und Reisen" derselben Ausgabe fand sich, als Schlagzeile deutlich wahrnehmbar, ein Hinweis auf ein zu gewinnendes Auto, wobei auf Seite 8/9 verwiesen wurde. Dort fand sich der Hinweis, daß beim Institut für Hypertoniker, Kinderspitalgasse 10/15-17, 1090 Wien, Broschüren mit dem detaillierten Inhalt des Gewinnspiels, bei dem ein Mazda 121 zu gewinnen sei, angefordert werden könnten.

Auf Seite 20 dieser Beilage derselben Ausgabe fand sich der Hinweis, daß Familienschiwochen am Arlberg, Schipässe für zwei Familien, jeweils vier Personen, zu gewinnen sind. Der Hinweis auf dieses Gewinnspiel von sich in einem hervorgehobenen, blau unterlegten Kästchen. Bei diesem Gewinnspiel konnte unter Angabe von Namen und Adresse durch Absenden einer Postkarte an die Antragsgegnerinnen teilgenommen werden, wobei die Gewinner schriftlich verständigt werden sollten.

7. In der Ausgabe der "Salzburg-Krone" vom 15. 3. 1998 fand sich auf der Titelseite ein Original Gewinnschein für das zu gewinnende Gratisenergiehaus (siehe Pkt. 4).

Auf Seite 8 derselben Ausgabe wurde ein Gewinnspiel angekündigt, bei dem 40 Karten für ein Hans-Hinterseer-Konzert am 19. 3. 1998 in der Sporthalle Alpenstraße, Salzburg, verlost wurden. Der Hinweis war in Fettdruck neben einem Foto des Hans Hinterseer abgedruckt. Zur Wahrung der Gewinnchance mußte eine Postkarte an die Antragsgegnerinnen abgesendet werden. Es fand sich kein Hinweis, wie die Gewinner verständigt werden.

Auf Seite 17 derselben Ausgabe wurde ganzseitig unter dem Titel "Bist Du ein Kangoo" ein Gewinnspiel angekündigt, bei dem ein PKW "Renault Kangoo" zu gewinnen war. Die Ankündigung war als Inserat der Firma "Renault" deutlich identifizierbar. Als Teilnahmebedingungen wurde ausgeführt: "Sende uns einfach die vollständig in Blockbuchstaben ausgefüllte, ganze Seite. Oder eine Postkarte mit Deinen Textergebnissen ssowie der Angabe von Automarke Modell und Baujahr an das Postfach 70.000, 1013 Wien. Einsendeschluß 30. 3. Die Verlosung findet unter Ausschluß des Rechtsweges statt. Die Daten werden elektronisch gespeichert und ausschließlich für die Betreuungsaktivitäten durch Renault Österreich oder den zuständigen Vertriebspartner verwendet. Barablöse des Preises nicht möglich. Der Gewinner wird schriftlich verständigt."

Auf Seite 19 derselben Ausgabe wurde ganzseitig berichtet, wer den PKW VW-Käfer "Beetle" (Gewinnspiel Pkt. 3) gewonnen hatte.

Auf Seite 29 derselben Ausgabe fand sich eine Beschreibung des unter Pkt. 4 zu gewinnenden Gratisenergiehauses.

8. In der Ausgabe der "Neuen Kronen Zeitung" vom 15. 3. 1998 wurde auf der Titelseite ganzseitig ein "Supersonntag-Gewinnspiel" angekündigt. Dies stellte sich dergestalt dar, daß auf der oberen Bildseite der Text "Super Sonntag Gewinnspiel" in auffälligem Schriftbild abgedruckt war. Darunter befand sich als Titelbild eine Collage aus Abbildungen des Formel 1 Piloten Alexander Wurz und des Pokals der Fußball-WM. An der unteren Bildleiste fand sich der diesbezügliche, deutlich wahrnehmbare, Text: "Grand Prix von Silverstone und WM-Finale in Paris an einem Tag miterleben. VIP-Gewinnscheine auf Seite 5". Dort war ein Gewinnschein zum Ausschneiden abgebildet. Dieser mußte unter Beantwortung einer Gewinnfrage an die Antragsgegnerinnen abgesendet werden, wobei die Gewinner schriftlich verständigt wurden. Es findet sich kein Hinweis darauf, ob neben den Original-Gewinnscheinen auch andere Einsendungen, etwa Postkarten, mit der Lösung der Gewinnfrage an der Verlosung teilnehmen konnten. Auf den Seiten 4/5 wurde der genaue Ablauf der Gewinneinlösung ausführlich dargelegt.

9. In der Ausgabe der "Salzburg Krone" vom 16. 3. 1998 wurde auf der Titelseite ein von der BAWAG veranstaltetes Gewinnspiel angekündigt, bei dem ATS 25.000,-- zu gewinnen waren. Nähere Informationen über dieses Spiel waren unter einer Telefonnummer der BAWAG anzufordern. Die auf der Titelseite links unten befindliche Ankündigung war als "Anzeige" der Bank für Arbeit und Wirtschaft identifizierbar.

10. In der Beilage "Gesund und Reisen" der "Salzburg Krone" vom 11. 4. 1998 wurde auf Seite 27 ein Gewinnspiel unter dem Titel "Spritztour mit dem eigenen Jet-Lauda Air verlost unter den Passagieren einen Kurzstreckenflieger für 24 Stunden" ein Gewinnspiel angekündigt, bei dem die Passagiere eines Charterfluges bis 30. 9. 1998 die freie Benützung eines Regionaljets für 24 Stunden sowie ein Taschengeld von ATS 50.000,-- gewinnen konnten. Die Spielbedingungen wurden wie folgt erklärt: "Jeder Charterpassagier erhält vor dem Einsteigen in den Ferienflieger am Gate seine persönliche 'Golden Standard Card'. Darauf befindet sich eine Gewinnummer, weshalb diese Karte bis nach der Verlosung von immenser Wichtigkeit ist. Die Verlosung erfolgt Ende Oktober 1998. Und wer wissen will, ob er gewonnen hat, braucht nur am 1. November in der "Kronen-Zeitung" nachschauen.

11. In der "Salzburg Krone" vom 22. 4. 1998 kündigten die Antragsgegner auf Seite 38 ein Gewinnspiel für Abonnenten an, bei dem ein Abendessen für zwei Personen im Casino Salzburg gewonnen werden konnte. Diese Insertion befand sich in auffallender Gestaltung auf der linken Seite. Hierbei war der Gewinn-Kupon auszuschneiden, auszufüllen und an die Antragsgegnerinnen zu senden, wobei sich der deutliche Hinweis bei diesem Gewinnspiel fand, daß es nur an Abonnenten der "Krone" gerichtet war. Wie die Gewinner verständigt werden sollten, wurde nicht angegeben.

12. In der "Salzburg Krone" vom 22. 4. 1998 wurde im Blattinnern (Rubrik "Glücks-Krone") ein Rubbelspiel der Österreichischen Lotterien vorgestellt, bei dem 5 PKW Porsche zu gewinnen waren. Aus dem Text dieses Beitrages war zu ersehen, daß zum Gewinn der Kauf eines Rubbelloses der Österreichischen Lotterien erforderlich war.

13. In der "Salzburg Krone" vom 26. 4. 1998 wurde auf Seite 22 ein Gewinnspiel vorgestellt, bei dem 18 Urlaube für Personen verlost wurden. Dieses Gewinnspiel war durch den Text "Ferien in der Heimat - gewinnen Sie einen von 18 Urlauben für zwei Personen in den schönsten Regionen und Orten Österreichs" angekündigt. Zur Teilnahme mußte ein auf derselben Seite abgebildeter Gewinnschein ausgefüllt, ausgeschnitten und an die Antragsgegnerinnen abgesendet werden, wobei sich auf dem Kupon auch der Hinweis befand, da bei gleicher Gewinnchance auch eine Postkarte eingesendet werden konnte, im übrigen die Gewinner schriftlich verständigt würden.

14. In der "Salzburg Krone" vom 27. 4. 1998 wurde auf dasselbe Gewinnspiel wie unter Pkt. 13 aufmerksam gemacht.

15. In der "Salzburg Krone" vom 28. 4. 1998 wurde auf Seite 21 ein Gewinnspiel angekündigt, bei dem 2.000 Karten zu verschiedenen Musicalveranstaltungen sowie 1.000 CD's gewonnen werden konnten. Die Ankündigung erfolgte derart, daß unter dem Titel "Testen Sie die Krone und gewinnen Sie: 2.000 Karten und 1.000 CD's warten - Gratis zur Nacht des Musicals" die Spielbedingungen erläutert wurden. Das Gewinnangebot war mit der Wahrnehmung eines zweiwöchigen, kostenlosen Krone-Test-Abos verbunden.

16. In der "Salzburg Krone" vom 1. 5. 1998 wurde auf Seite 12 ein Gewinnspiel angekündigt, bei dem "Krone"-Abonnenten 30 Eintrittskarten für die Hansi Hinterseer Show am 7. 5. 1998 erhielten. Das Spiel wurde durch einen unter einem Foto des Sängers fettgedruckten Text "Noch 30 Karten für Star Hansi" angekündigt, wobei im darunter befindlichen Bildtext die Spielbedingungen dahingehend erläutert wurden, daß die Teilnahme an der Verlosung durch Einsenden einer Postkarte an die Antragsgegnerinnen erfolgte.

17. In der Salzburg Krone vom 5. 5. 1998 wurde unter einem Foto von "Cats" - Darstellern auf Seite 21 ein Gewinnspiel für Krone-Abonnenten angekündigt, wobei unter den Anrufern 15 Karten für die Nacht der Musicals in Flachau verlost wurden.

Auf Seite 16 derselben Ausgabe kündigten die Antragsgegnerinnen ein weiteres Spiel unter dem Titel "Dein Name fliegt zum Mars" an, wobei nähere Informationen auf der Krone hompage "www.krone.at " im Internet zu ersehen waren.

18. In der "Salzburg Krone" vom 10. 5. 1998 wurde im Blattinneren ein Gewinnspiel angekündigt, bei dem unter dem Titel "Österreichs-Super-Lehrer(in) gesucht" jeder Einsender einen McDonald's Gutschein für ein Big Mac-Menü erhielt. Die Einsender mußten in ihren Einsendungen die pädagogischen Fähigkeiten ihrer Lehrer darlegen, worauf von einer Jury aus diesen Einsendungen der "Lehrer des Jahres 1998" gewählt werden würde, für den mit seiner Klasse ein Sommerfest in einem MacDonalds-Restaurant veranstaltet werden würde. Die Einsendungen mußten an die Antragsgegnerinnen gerichtet sein, die prämierten Beiträge wurden veröffentlicht und die Betroffenen vor der Veröffentlichung verständigt.

19. In der "Neuen Kronen Zeitung" vom 10. 5. 1998 kündigten die Antragsgegnerinnen auf Seite 16 an, daß bei Opel-Händlern Gewinnkarten auflägen. Auf diesen Gewinnkarten konnte das persönliche Traumteam für die Fußballweltmeisterschaft angekreuzt werden. Die Antragsgegner kündigten an, daß jede Stimme gewinne und daß weitere Gewinne am 15., 22. und 29. 5. 1998 ausgelost würden. Verlost wurden 50 x 2 Eintrittskarten für ein Heimspiel der österreichischen Fußballnationalmannschaft und 10 Reisen zum WM-Spiel gegen Italien (15. 5. 1998, weiters 50 x 2 Eintrittskarten für ein Heimspiel der österreichischen Fußballnationalmannschaft und 2 Reisen zum WM-Finale (22. 5. 1998) und ein Opel Corsa (29. 5. 1998).

20. In der "Salzburg Krone" vom 11. 5. 1998 wurde im Anzeigenteil ein Gewinnspiel angekündigt, bei dem ein Reiturlaub für 2 Personen beim "Krone"-Ring gewonnen werden konnte. Diese Ankündigung war in ein Inserat der Internationalen Pferdemesse Wels integriert, wobei sich auf der Abbildung auch das Firmen-Logo der "Neuen-Kronen-Zeitung" fand. Nähere Teilnahmebedingungen waren aus der Anzeige nicht ersichtlich.

  1. 21. In der "Salzburg Krone" vom 13. 5. 1998 wurde wiederum das unter
  2. 20. angeführte Gewinnspiel in der dort beschriebenen Weise angekündigt.

22. In der "Salzburg Krone" vom 14. 5. 1998 wurde im Blattinnern im Bildtext unter einer Abbildung von Musical-Darstellung ein Gewinnspiel für Krone-Abonnenten angekündigt. Unter dem Text "Ein Musicalabend für Krone-Fans im Pinzgau" wurde auf die Verlosung von 15 Eintrittskarten für die Nacht der Musicals in Zell am See hingewiesen. Zur Teilnahme mußte eine Postkarte an die Antragsgegnerinnen versendet werden.

Auf das unter 19. beschriebene, von den Antragsgegnerinnen und der Firma "Opel" veranstaltete Gewinnspiel wurde in einem Inserat im Sportteil hingewiesen.

23. In der "Salzburg Krone" vom 17. 5. 1998 wurden die Gewinner des in den Pkt.19 und 22. erwähnten WM-Gewinnspiels veröffentlicht (Sportteil).

24. In der "Neuen Kronen Zeitung" vom 17. 5. 1998 wurde ein Gewinnspiel vorgestellt, bei dem 30 einwöchige Bio-Bauernhof-Urlaube gewonnen werden konnten. Die Teilnahme erfolgte durch Ausschneiden des auf Seite 39 befindlichen Originalteilnahmescheines, der auf eine Postkarte geklebt und an "Ja! Natürlich!-Bio-Musterregion Salzburgerland, Postfach 1, 5300 Hallwang." eingesendet werden mußte. Auf welche Weise die Gewinner verständigt würden, war nicht ersichtlich.

25. In der "Neuen Kronen Zeitung" vom 24. 5. 1998 wurde ein dem unter Pkt. 19 dargelegten Gewinnspiel nachgestaltetes Gewinnspiel vorgestellt.

In der "Salzburg Krone" vom 24. 5. 1998 wurden die Gewinner des in den Pkt. 19. und 22. erwähnten WM-Gewinnspiels im Sportteil veröffentlicht.

Auf Seite 8 derselben Ausgabe wurden Gewinner eines nicht feststellbaren Gewinnspieles veröffentlicht. Der Gewinn bestand in einem Großglockner Familienwochenende.

Auf Seite 4 derselben Ausgabe wird ein Gewinnspiel angekündigt, bei dem insgesamt 20 Opern- bzw. Konzertkarten für die Salzburger Festspiele gewonnen werden konnten. Die Teilnahme erfolgte durch Ausfüllen, Ausschneiden und Einsenden des dort abgebildeten Gewinncoupons. Dieser mußte an die Antragsgegnerinnen eingesandt werden. Die Verständigung der Gewinner erfolgte auf schriftlichem Weg.

26. In der "Salzburg Krone" vom 27. 5. 1998 wurde auf Seite 7 ein Gewinnspiel veröffentlicht, bei dem unter anderem ein 2-wöchiger Urlaub und ein Warengutschein in Höhe von ATS 35.000,-- gewonnen werden konnten. Die Ankündigung erfolgte in einem deutlich gekennzeichneten Inserat der Firma Lutz.

27. In der Beilage "Salzburg Panorama" der "Salzburg Krone" vom 31. 5. 1998 wurde auf Seite 2 unter dem Titel "Gratis zur WM reisen" ein Gewinnspiel angekündigt. Die Ankündigung erfolgte dergestalt, daß der oben angeführten Titel fett hervorgehoben wurde und die Spielbeschreibung sich in einem Kasten befand, dessen untere Leiste den Schriftzug "Mediaprint-Fußball-WM-Aktion" trug. Zur Teilnahme war die Einsendung eines Schreibens an die Antragsgegnerinnen erforderlich. Wie die Gewinner verständigt werden sollten, war nicht ausgeführt.

28. In der "Neuen Kronen Zeitung" vom 31. 5. 1998 wurde in einem Beitrag über die Motorradmarke "Harley-Davidson" auf den Seiten 10 und 11 ein Gewinnspiel angekündigt, bei dem eine "Harley" gewonnen werden konnte. Die Teilnahme erfolgte durch eine an die Antragsgegnerinnen abgesendete Postkarte. Die Gewinner wurden schriftlich verständigt.

Auf Seite 44/45 derselben Ausgabe fand sich die Ankündigung eines Gewinnspiels, bei dem insgesamt ATS 100.000,-- zu gewinnen waren. Die Ankündigung erfolgte in einer deutlich als Inserat der Firma Zielpunkt gekennzeichneten Einschaltung.

In der Beilage zur Neuen Kronen Zeitung kündigten die Antragsgegnerinnen ein Gewinnspiel unter dem Titel "WM Millionen-Quiz" an, wobei 64 Nokia 3110 Handys mit Gesprächsgutschriften im Gesamtwert von ATS 99.000,--, 2 Flugreisen nach Paris zum WM-Finale und als Hauptpreis ATS 1,000.000,-- gewonnen werden konnten. Zum Gewinn der Flugreisen mußte eine Gewinnfrage beantwortet werden. Zum Gewinn der Nokia-Handys konnte während der Fußball-WM telefonisch eine auf jedes WM-Spiel bezogene Gewinnfrage beantwortet werden. Nach der WM würde unter allen diesen Anrufern der Hauptpreis (ATS 1,000.000,--) verlost werden. Bei der Spielanleitung fand sich der deutliche Hinweis: "Lesen Sie jetzt täglich das WM-Extra in der "Krone".

29. In der "Salzburg Krone" vom 2. 6. 1998 fand sich ein Hinweis auf das unter Pkt 28. beschriebene Gewinnspiel.

30. In der "Salzburg Krone" vom 3. 6. 1998 fand sich ein Hinweis auf das unter Pkt. 28 beschriebene Gewinnspiel.

Auf Seite 46 derselben Ausgabe fand sich ein Gewinnspiel für Abonnenten der "Krone". Verlost würden 25 Nintendospiele. Zur Teilnahme war das Ausfüllen, Ausschneiden und Einsenden an die Antragsgegnerinnen notwendig."

Das Erstgericht vertrat rechtlich die Ansicht, es komme für die Frage der Wettbewerbswidrigkeit auf das Gesamtverhalten der Antragsgegnerinnen unter Berücksichtigung des angesprochenen Leserkreises, nicht hingegen darauf an, ob jede einzelne Einschaltung für sich wettbewerbswidrig sei. Keine Rolle spiele die Bezeichnung des Mediums, werde doch ein bloß nomineller Unterschied zwischen der Wochentagsausgabe "Salzburg Krone" und der sonntäglichen "Neue Kronen Zeitung" vom angesprochenen Leserkreis nicht nachvollzogen, sodaß für die Beurteilung des Anlockeffektes auf die Gewinnspielankündigungen beider Blätter abzustellen sei. Auch solche Ankündigungen könnten nicht unberücksichtigt bleiben, die schon den Gegenstand gerichtlicher Verfahren oder Entscheidungen bildeten, komme es doch auf das Gesamtverhalten des Störers an. In Fremdinseraten angekündigte Gewinnspiele seien nur dann wettbewerbsrechtlich neutral, wenn sie nicht auch der Förderung des Wettbewerbs der Zeitung dienten und aus ihrer Gesamtgestaltung deutlich hervorgehe, daß eine Teilnahme nicht an den Erwerb der Zeitung gebunden sei. Auch solche Gewinnspiele, die nur Abonnenten zur Teilnahme offenstünden, seien geeignet, den Absatz der Zeitung unlauter zu fördern, wenn sie so regelmäßig veranstaltet würden, daß damit ein Anlockeffekt erzielt werde. Bei Anwendung dieser Kriterien verblieben 39 Ankündigungen im Zusammenhang mit Gewinnspielen im Zeitraum zwischen 7. 12. 1997 und 3. 6. 1998, von denen allein mehr als 30 in kurzem zeitlichem Abstand innerhalb von 100 Tagen erschienen seien, die in ihrer Stetigkeit insgesamt betrachtet bei den angesprochenen Verkehrskreisen den sicheren Eindruck erweckten, auch in zukünftigen Ausgaben würden Gewinnspielankündigungen enthalten sein. Damit liege ein Wettbewerbsverstoß vor.

Das Rekursgericht schränkte den Spruch der einstweiligen Verfügung dahin ein, daß es den Halbsatz "wenn durch die wiederkehrende Veröffentlichung ..." durch Einfügung der Wendung "wenn durch die innerhalb einer Woche mehr als zweimal wiederkehrende Veröffentlichung ..." ergänzte. Im übrigen bestätigte es die angefochtene Entscheidung und sprach aus, daß der Entscheidungsgegenstand S 260.000.- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs deshalb nicht zulässig sei, weil keine das vorliegende Verfahren an Bedeutung übersteigende Rechtsfrage vorliege und das Rekursgericht sich an einer bestehenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes habe orientieren können. Es teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerinnen ist zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob zur Begründung einer unzulässigen Gewinnspielhäufung auch solche Gewinnspiele herangezogen werden können, die (für sich allein) unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten bereits Gegenstand gerichtlicher Verfolgung sind oder waren, weiters dazu, ob bei der gebotenen Prüfung der Regelmäßigkeit auch in Anzeigen Dritter angekündigte (und vom Inserenten veranstaltete) Gewinnspiele oder redaktionelle Hinweise auf solche Gewinnspiele Dritter zu Lasten des Zeitungsverlegers zu berücksichtigen sind. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.

Dieselbe Wirkung wie durch die Ankündigung eines Gewinnspiels auf der Titelseite einer Zeitung kann auch dadurch erzielt werden, daß Gewinnspiele so regelmäßig veranstaltet werden, daß durch eine solche Aufeinanderfolge in den angesprochenen Leserkreisen der sichere Eindruck erweckt wird, daß auch in künftigen Ausgaben der Zeitung wieder ein (neues) Gewinnspiel oder die neue Fortsetzung einer begonnenen Gewinnspielserie enthalten sein wird (stRsp ÖBl 1994, 160

Soweit die Antragsgegnerinnen den Standpunkt vertreten, solche Gewinnspielankündigungen, die bereits Gegenstand gerichtlicher Verfahren oder Entscheidungen seien, müßten unberücksichtigt bleiben, eine "doppelte" Verfolgung sei unzulässig, ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß es entscheidend auf das Gesamtverhalten des belangten Störers ankommt. Werden daher Gewinnspielankündigungen wegen ihrer Regelmäßigkeit über einen bestimmten Zeitraum hinweg als wettbewerbswidrig beanstandet, spielt es bei Prüfung der Regelmäßigkeit der Ankündigungen keine Rolle, ob hinsichtlich einzelner dieser Ankündigungen ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, der schon aus anderen Gründen, etwa wegen der unzulässigen Ankündigung eines Gewinnspieles auf dem Titelblatt, gerichtlich verfolgt wird:

Insoweit liegt dem Vorverfahren nämlich ein anderer anspruchsbegründender Sachverhalt zugrunde, sodaß von res iudicata oder sonstiger Mehrfachverfolgung wegen desselben Sachverhaltes keine Rede sein kann.

Inserate, Zeitungsbeilagen oder ähnliche Ankündigungen, mit denen Dritte in einer Zeitung zur Förderung ihres eigenen Unternehmens ein Gewinnspiel (Preisrätsel uä) bekanntgeben, werden dann zu einem (auch) dem Zeitungsunternehmen zurechenbaren Wettbewerbsverstoß, wenn sie von diesem als Lockmittel zur Förderung des Absatzes der eigenen Zeitung eingesetzt werden; dies ist immer dann der Fall, wenn die Gestaltung der Anzeige (der Zeitungsbeilage) den Eindruck einer Abhängigkeit des vom Dritten angekündigten Gewinnspiels vom Kauf eines Exemplars der Zeitung, in der es angekündigt wird, erweckt (ÖBl 1992, 226 - Verführerschein; WBl 1994, 99 = MR 1993, 235 [Korn] - Schnupperfahrschein; ÖBl 1997, 222 - BILLA-Bons). Auch solche Ankündigungen Dritter sind - ebenso wie redaktionelle Beiträge, die durch Hinweise auf Gewinnspiele dritter Veranstalter denselben verpönten Anlockeffekt für die Zeitung auslösen - in die Gesamtbeurteilung der Regelmäßigkeit der beanstandeten Ankündigungen einzubeziehen. Entgegen den Befürchtungen der Antragsgegnerinnen wird damit dem Zeitungsunternehmen keine unzumutbare (zusätzliche) Prüfungspflicht für die von ihm veröffentlichten Inserate aufgebürdet, hat er doch auch unter anderen als wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten (zB Verstoß gegen die guten Sitten, Gesetzwidrigkeit) eine solche Vorausprüfung durchzuführen. Auch bedarf es solange keiner "Gewinnspielplanung" im Zusammenspiel zwischen Inseraten- und Marketingabteilung, als sich nur die von der Zeitung selbst durchgeführten sowie die in Inseraten Dritter angekündigten Gewinnspiele im zulässigen wettbewerbsrechtlichen Rahmen bewegen.

Es sind - nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanzen - auch nicht solche Gewinnspielankündigungen unbeachtlich, bei denen eine Teilnahme nur Abonnenten der Zeitungen der Antragsgegnerinnen offensteht: Der erkennende Senat hat schon wiederholt ausgesprochen, daß auch von Zeitungsunternehmen ausschließlich für Altabonnenten durchgeführte Aktionen einen sittenwidrigen Anlockeffekt unter dem Aspekt des Kundenfangs auslösen können, wird sich doch ein nicht unerheblicher Teil potentieller Zeitungsabonnenten bei seiner Entscheidung von der Erwartung leiten lassen, mit dem Abschluß eines Abonnements seine Chance auf zukünftige Vergünstigungen dieser Zeitung für ihre Abonnenten zu wahren (SZ 68/88 = WBl 1995, 466 - Gratisflugreisen; ÖBl 1996, 38 - Städteflugreisen); zu solchen erwarteten zukünftigen Vergünstigungen zählt aber auch die Teilnahmemöglichkeit an Gewinnspielen.

Richtig ist zwar, daß nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung die regelmäßige Wiederholung ein- und desselben Gewinnspiels in Zeitungen und dessen Ankündigung noch keine Erwartungshaltung beim Käufer weckt, in neuen Ausgaben neue Gewinnspiele vorzufinden (ÖBl 1994, 160 - Bub oder Mädel II; ÖBl 1997, 287 - Krone Aktion). Für die Revisionsrekurswerber ist damit aber noch nichts gewonnen, zeigen sie doch nicht näher auf, warum in Anbetracht der Vielzahl der innerhalb kurzer Zeit von ihr veröffentlichten Gewinnspielankündigungen der Wegfall nur weniger wiederholter Ankündigungen ein- und desselben Spieles zu einer grundsätzlich anderen wettbewerbsrechtlichen Beurteilung ihres Gesamtverhaltens führen soll. Dem Revisionsrekurs war deshalb auch unter diesem Aspekt keine Folge zu geben.

Der Ausspruch über die Kosten der gefährdeten Partei gründet sich auf § 393 Abs 1 EO, derjenige über die Kosten der Gegnerinnen der gefährdeten Partei auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1, § 52 ZPO.

Stichworte