OGH 2Ob226/98v

OGH2Ob226/98v29.10.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter P*****, vertreten durch Dr. Gerda Schildberger, Rechtsanwältin in Bruck an der Mur, wider die beklagten Parteien 1. Robert B*****, und 2. *****Versicherungs-AG, ***** beide vertreten durch Dr. Arnold Köchl und Mag. Christian Köchl, Rechtsanwälte in Villach, wegen S 393.200 sA und Feststellung, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 4. Juni 1998, GZ 4 R 82/98f-34, womit infolge Berufung aller Parteien das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 22. Jänner 1998, GZ 20 Cg 252/96b-25, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben; die angefochtene Entscheidung, die bezüglich des Zuspruchs eines Betrages von S 131.066,67 sA und Feststellung der Haftpflicht der beklagten Parteien zu einem Drittel, mangels Anfechtung unberührt bleibt, wird im übrigen (also bezüglich des Zuspruches eines Betrages von S 262.133,33 samt Zinsen, und Feststellung der Haftpflicht der beklagten Parteien zu weiteren zwei Dritteln) sowie bezüglich der Entscheidung über den Kostenrekurs des Klägers und im Kostenpunkt, jedoch mit Ausnahme der Zurückweisung der Stellungnahme der Beklagten zum Kostenrekurs des Klägers, aufgehoben und die Rechtssache im Umfang der Aufhebung zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Am 18. 6. 1996 ereignete sich auf der Kreuzung der Jakob-Ghon-Allee und der Meister-Friedrich-Straße in Villach ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker und Halter eines Motorrades und der Erstbeklagte als Lenker und Halter eines bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten Motorfahrrades beteiligt waren.

Gestützt auf das Alleinverschulden des Erstbeklagten begehrt der Kläger die Zahlung von S 393.200 sA (darin enthalten Schmerzengeld von S 300.000, Verunstaltungsentschädigung von S 20.000, Besuchskosten von S 20.000, Pflegekosten von S 11.200, Fahrtkosten zur Heilbehandlung von S 39.200, Fahrzeugschaden von S 800 sowie Spesen von S 2.000) sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für alle künftigen Schäden aus dem Unfall. Er brachte dazu vor, er habe von der Meister-Friedrich-Straße kommend die Kreuzung in gerader Richtung überqueren wollen. Als er bereits in den Kreuzungsbereich eingefahren gewesen sei, sei der Erstbeklagte mit seinem Motorfahrrad gegen sein Motorrad gestoßen und habe ihn schwer verletzt. Die Jakob-Ghon-Allee sei in Fahrtrichtung des Erstbeklagten, die Meister-Friedrich-Straße sei in westliche Richtung mit dem Verbotszeichen gemäß § 52 lit a Z 2 StVO "Einfahrt verboten" gekennzeichnet. Dessen ungeachtet habe der Erstbeklagte die Kreuzung zunächst gerade überquert, um in weiterer Folge in die Jakob-Ghon-Alle bzw in die Meister-Friedrich-Straße einzubiegen. Hätte er den Kreuzungsbereich, wie vom Kläger erwartet, nach rechts verlassen, wäre der Unfall unterblieben. Der Erstbeklagte habe überdies vorschriftswidrig den Gehweg der Jakob-Ghon-Allee benützt, weshalb ihm überhaupt kein Vorrang zugekommen sei. Er sei auch ungebremst gegen das Fahrzeug des Klägers gestoßen, weil er verspätet reagiert habe.

Die beklagten Parteien wendeten ein, der Erstbeklagte habe die Jakob-Ghon-Allee in nördliche Richtung befahren, um an der Kreuzung nach rechts in die Meister-Friedrich-Straße einzubiegen. Unmittelbar vor Erreichen des südlich der Kreuzung auf der Jakob-Ghon-Allee befindlichen Schutzweges habe er von links kommend "etwas Rotes" - offensichtlich den Kläger - bemerkt und unverzüglich eine Notbremsung eingeleitet, wodurch sein Fahrzeug ins Schleudern gekommen, unkontrollierbar geworden und gegen das benachrangt in die Kreuzung einfahrende Fahrzeug des Klägers gestoßen sei. Das Alleinverschulden treffe den Kläger.

Das Erstgericht verurteilte die beklagten Parteien zur Zahlung von S

171.600 sA und stellte deren Haftung für 50 % der künftigen Unfallsfolgen fest; ein Mehrbegehren auf Zahlung von S 221.600 wurde abgewiesen.

Dabei wurden im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Die örtlichen Gegebenheiten sind aus dem folgenden Plan ersichtlich. Der westliche Ast der Meister-Friedrich-Straße in Richtung Osten sowie der nördliche Ast der Jakob-Ghon-Allee in Richtung Süden sind als Einbahnen geführt. Verkehrszeichen, welche den Vorrang regeln, bestehen im Kreuzungsbereich nicht. Für die auf der Jakob-Ghon-Allee aus Süden kommenden Fahrzeuge besteht kein Verkehrszeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung". Die einzuhaltende Fahrtrichtung ist nur durch die beiden "Einfahrt verboten" Schilder im Bereich des nördlichen Astes der Jakob-Ghon-Allee zu erkennen. Im Bereich der Unfallstelle besteht eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h.

Am 18. 6. 1996 fuhr der Kläger um ca 14.05 Uhr mit seinem Motorrad auf der Meister-Friedrich-Straße in östliche Richtung. Beim Übersetzen der Kreuzung mit der Jakob-Ghon-Allee kam es zur Kollision mit dem von rechts (aus Süden) kommenden Erstbeklagten, der ein Motorfahrrad lenkte. Es herrschte Tageslicht, die Fahrbahn war trocken. Der Kläger fuhr mit seinem Motorrad auf der Meister-Friedrich-Straße mit einer Geschwindigkeit von etwa 10 km/h ohne anzuhalten in die Kreuzung mit der Jakob-Ghon-Allee in der Absicht ein, die Kreuzung geradeaus zu übersetzen. Er fuhr etwa in der Mitte der Fahrbahn der Meister-Friedrich-Straße und bemerkte das Fahrzeug des Erstbeklagten erst, als dieses sich bereits in der Kreuzung befand. Von der ersten Sicht auf den Erstbeklagten bis zum Kontakt legte er eine Strecke von 5 m zurück, während der Erstbeklagte, der mit seinem Moped aus der Jakob-Ghon-Allee heranfuhr, eine Strecke von etwa 17 m durchfahren mußte, dies mit einer Geschwindigkeit von etwa 34 km/h. Der Erstbeklagte hielt einen Seitenabstand von etwa 80 cm zu den rechts parkenden Fahrzeugen in der Jakob-Ghon-Allee ein und beabsichtigte, am Beginn der Einbahn der Jakob-Ghon-Allee nach links zu seinem Wohnhaus, das sich auf der in seiner Fahrtrichtung gesehen linken Seite im Einbahnbereich befand, zu gelangen. Nach dem Einfahren in die Kreuzung leitete er eine Notbremsung ein, hielt einen Linkszug in Richtung Gegenfahrbahn ein und kollidierte dabei mit einem Winkel von minus 45 Grad mit dem geradeaus fahrenden Kläger. Die Kollisionsstelle befand sich im Bereich des in der Kreuzung befindlichen Kanaldeckels. Die exakten Annäherungsgeschwindigkeiten konnten nicht objektiviert werden.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, der Kläger habe den Vorrang des Erstbeklagten verletzt. An dessen Vorrang ändere sich nichts dadurch, daß er sich nicht verkehrsgerecht verhalten habe, indem er sich im Zufahren zum Gehsteig der Jakob-Ghon-Allee befunden habe, die eine Einbahn war. Wäre der Erstbeklagte nach rechts in die Meister-Friedrich-Straße abgebogen, wäre es aufgrund der Fahrlinien der beiden Fahrzeug voraussichtlich nicht zu einer Kollision gekommen. Dies rechtfertige eine Verschuldensteilung von 1 : 1. Die vom Kläger erlittenen Schmerzen rechtfertigten ein global zu bemessendes Schmerzengeld von S 250.000, an Verunstaltungsentschädigung seien S 20.000 angemessen. Unter Berücksichtigung der sonstigen Ansprüche des Klägers ergebe sich eine Gesamtsumme von S 343.200, 50 % hievon seien S 171.600.

Das von sämtlichen Parteien angerufene Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben wurde. Es sprach hiezu aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, und begründete dies damit, daß im Hinblick auf die vorhandene Rechtsprechung erhebliche Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu entscheiden seien. Außerdem wurde der Kläger mit seinem Kostenrekurs auf die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz verwiesen, die Stellungnahme der beklagten Parteien zum Kostenrekurs wurde zurückgewiesen.

Die Beweisrüge des Klägers zur Feststellung, der Erstbeklagte habe auf der Jakob-Ghon-Allee einen Seitenabstand von 80 cm zu den rechts parkenden Fahrzeugen eingehalten, ließ das Berufungsgericht unerledigt. Es führte aus, die Ausführungen in dieser Beweisrüge ließen die bekämpfte Feststellung zwar in der Tat bedenklich erscheinen und es spreche die Beweislage dafür, daß der Erstbeklagte vom rechten Gehsteig der Jakob-Ghon-Allee in die Kreuzung eingefahren sei, in welchem Falle er sich nicht auf die Vorrangregel berufen könne, doch sei eine Beweiswiederholung nicht erforderlich, weil schon der festgestellte Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht zum selben Ergebnis führe. Es sei nämlich nicht richtig, daß dem Erstbeklagten, selbst bei Annahme des in erster Instanz festgestellten Sachverhaltes, der Rechtsvorrang zugekommen sei. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die vom Erstbeklagten beabsichtigte Geradeausfahrt entsprechend den Verkehrszeichen zulässig gewesen wäre, was hier jedoch aufgrund der Verbotszeichen gemäß § 52 lit a Z 2 StVO nicht der Fall gewesen sei. Die Annahme eines Vorranges habe nach ständiger Rechtsprechung zur Voraussetzung, daß der betreffende Verkehrsteilnehmer überhaupt die Möglichkeit zur Weiterfahrt bzw zum zulässigen Weiterfahren hatte. Letzteres sei aber im Hinblick auf die erwähnten Verbotszeichen nicht der Fall gewesen. Der Kläger hätte darauf vertrauen dürfen, daß der Erstbeklagte in der einzig zulässigen Fahrtrichtung nach rechts abbiegen werde. Da eine Reaktionsverspätung des Klägers nicht feststehe und den beklagten Parteien auch nicht der Beweis gelungen sei, daß sich der Unfall bei einem rechtmäßigen Verhalten des Erstbeklagten mit denselben Folgen ereignet hätte, sei vom Alleinverschulden des Erstbeklagten auszugehen, dem überdies eine geringfügige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zur Last falle.

Die festgestellten unfallskausalen schweren Verletzungen des Klägers rechtfertigten ein Schmerzengeld von S 300.000, dessen Gesamtschaden betrage daher insgesamt S 393.200.

Gegen den Zuspruch eines Betrages von S 262.133,33 sA und Feststellung der über ein Drittel hinausgehenden Haftpflicht richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Parteien mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei hat in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, das Rechtsmittel der beklagten Parteien zurückzuweisen, in eventu, ihm keine Folge zu geben.

Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht - wie im folgenden noch darzulegen sein wird - von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, sie ist im Sinne ihres Eventualantrages auf Aufhebung auch berechtigt.

Die Beklagten machen in ihrem Rechtsmittel geltend, der grundsätzlich benachrangte und somit vor Erreichen der Kreuzung wartepflichtige und zur Verkehrsbeobachtung verpflichtete Kläger habe weder vor der Kreuzung angehalten noch sich in eine allenfalls nicht einsehbare Kreuzung "hineingetastet"; vielmehr habe er die querende Fahrbahn überhaupt nicht beachtet, obwohl sich der Vorrang grundsätzlich auf die ganze Fahrbahn der Straße beziehe. Hätte sich der Kläger entsprechend den Bestimmungen des § 19 Abs 1 und Abs 7 StVO verhalten, so hätte er bereits vor der Kreuzung anhalten müssen, als der Erstbeklagte noch weit vom Kreuzungsbereich entfernt war. Sein Vorrang sei auch durch ein vorschriftswidriges Verhalten des Erstbeklagten nicht verlorengegangen.

Hiezu wurde erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Geht man von den Feststellungen des Erstgerichtes aus, so ist dem Erstbeklagten gemäß § 19 Abs 1 StVO gegenüber dem Kläger der Vorrang zugekommen. Der Vorrang erstreckt sich auf die ganze Fahrbahn der bevorrangten Straße (RIS-Justiz RS0073758), in welche Richtung der Vorrangberechtigte nach dem Einfahren in die Kreuzung weiterfährt, ist für die Beurteilung des Vorranges unmaßgeblich (ZVR 1984/10). Der Vorrang geht auch nicht dadurch verloren, daß sich der bevorrangte Verkehrsteilnehmer vorschriftswidrig verhält (RIS-Justiz RS0074976; zuletzt 2 Ob 2281/96x).

Gemäß § 19 Abs 7 StVO darf der Wartepflichtige durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Vorrangberechtigten weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen. Ein benachrangter Verkehrsteilnehmer muß seiner Wartepflicht so lange genügen, bis er die volle Sicherheit gewonnen hat, bei seiner Weiterfahrt keine bevorrangten Verkehrsteilnehmer in der in § 19 Abs 7 StVO beschriebenen Weise zu behindern (ZVR 1986/27). Er muß den Vorrangverkehr gehörig beobachten und sich auf ihn in seiner tatsächlichen Gestaltung derart einstellen, daß er die im Vorrang befindlichen Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet oder behindert (ZVR 1979/66; ZVR 1979/252 ua). Die vom Wartepflichtigen einzuhaltenden Vorsichtsmaßnahmen sind nicht nur beim Einfahren in eine für ihn vorerst nicht einsehbare Verkehrsfläche einzuhalten, sondern auch dann, wenn die Fahrbahn der bevorrangten Straße nicht in jenem Ausmaß überblickt werden kann, das erforderlich ist, um mit Sicherheit beurteilen zu können, daß durch das Einfahren bevorrangte Fahrzeuge nicht behindert werden (ZVR 1995/109).

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt die Berufung auf den Vorrang aber voraus, daß der Berechtigte überhaupt die Möglichkeit zum zulässigen Weiterfahren hat (RIS-Justiz RS0075099). Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht bestand aber für den Erstbeklagten die Möglichkeit, zulässig weiterzufahren, weil er zum nördlichen Fahrbahnrand des östlich von der Kreuzung gelegenen Teiles der Meister-Friedrich-Straße zufahren hätte können, etwa um dort anzuhalten. Daß er nicht diese Absicht hatte, sondern vorhatte, gegen die Einbahn der Jakob-Ghon-Allee zu fahren, ändert nichts daran, daß für ihn grundsätzlich die Möglichkeit zum zulässigen Weiterfahren bestand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist daher dem Erstbeklagten der Vorrang gegenüber dem Kläger zugekommen. Allerdings dürfen gemäß § 7 Abs 4 StVO beim Zufahren zum linken Fahrbahnrand andere Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden. Der Verstoß gegen diese Bestimmung ist dem Erstbeklagten jedenfalls als Mitverschulden anzulasten.

Dem Erstbeklagten käme aber der Rechtsvorrang überhaupt nicht zu, wenn er - so wie dies vom Kläger behauptet wurde - auf dem Gehsteig gefahren wäre. Ein Verkehrsteilnehmer, der eine Verkehrsfläche benützt, die überhaupt nicht befahren werden darf, kann sich nämlich nicht auf die Vorrangregel berufen (RIS-Justiz RS0073375). Damit bekommt die vom Kläger in der Berufung bekämpfte Feststellung entscheidungswesentliche Bedeutung: Ist der Erstbeklagte am Gehsteig gefahren, hat es bei der klagsstattgebenden Entscheidung zu verbleiben, weil ihm kein Vorrang zukam; wenn er aber auf der Fahrbahn fuhr, wäre dem Kläger eine Verletzung des Rechtsvorranges anzulasten.

Dadurch, daß das Berufungsgericht - ausgehend von einer anderen Rechtsansicht - die Beweisrüge des Klägers nicht erledigt hat, leidet das Verfahren an einem Mangel, der einer erschöpfenden Erörterung und gründliche Beurteilung verhindert, weshalb das Urteil des Berufungsgerichtes aufzuheben und diesem eine neue Entscheidung aufzutragen war.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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