OGH 11Os119/98

OGH11Os119/9827.10.1998

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Oktober 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Holy als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Emanuela K***** wegen des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG, AZ 19 U 452/96 des Bezirksgerichtes Klagenfurt, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 22. Oktober 1996, GZ 19 U 452/96-15, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Bierlein, jedoch in Abwesenheit der Verurteilten Emanuela K***** zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Im Verfahren gegen Emanuela K***** wegen § 16 Abs 1 SGG, AZ 19 U 452/96 des Bezirksgerichtes Klagenfurt, wurde das Gesetz durch das Unterbleiben der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine beschränkte Auskunft nach § 23 Abs 1 SGG im Tenor des Urteil vom 22. Oktober 1996, GZ 19 U 452/96-15, sowie der entsprechenden Mitteilung an die Bundespolizeidirektion Wien mittels Strafkarte in der Bestimmung des § 23 Abs 2 SGG verletzt.

Gemäß §§ 292 letzter Satz, 288 Abs 2 Z 3 StPO wird das genannte Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt wie folgt ergänzt:

Gemäß § 23 Abs 2 SGG wird festgestellt, daß die Voraussetzungen für eine beschränkte Auskunft nach § 23 Abs 1 SGG vorliegen.

Dem Bezirksgericht Klagenfurt wird aufgetragen, diese Feststellung der Bundespolizeidirektion Wien mittels Strafkarte mitzuteilen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 22. Oktober 1996, GZ 19 U 452/96-15, wurde Emanuela K***** des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 100 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

Eine Feststellung über die Beschränkung der Auskunft hinsichtlich dieser Verurteilung gemäß § 23 Abs 2 SGG wurde im Urteil nicht getroffen.

Dieses Urteil steht, wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Gemäß § 23 Abs 1 SGG unterlag die Verurteilung eines Rechtsbrechers, der Suchtgift mißbraucht hat, nach § 16 SGG wegen einer mit höchstens sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung mit ihrer Rechtskraft der Beschränkung der Auskunft im Sinn des § 6 Abs 1 und 2 TilgG 1972. Liegen diese Voraussetzungen vor, so hat das Gericht - sofern sich die Auskunftsbeschränkung nicht ohnedies aus § 6 TilgG 1972 ergibt - dies im Urteilstenor festzustellen und diese Feststellung der Bundespolizeidirektion Wien mittels Strafkarte mitzuteilen (§ 23 Abs 2 SGG). Gleiches gilt nunmehr gemäß § 42 Abs 2 SMG für Schuldsprüche nach §§ 27 Abs 1 und 30 Abs 1 SMG.

Da im vorliegenden Fall angesichts der verhängten (drei Monate übersteigenden) Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen eine Beschränkung der Auskunft nach § 6 Abs 1 TilgG 1972 nicht eintreten konnte (Abs 2 Z 1 leg. cit.), wäre eine derartige Feststellung im Urteilstenor zu treffen gewesen, um die Verurteilte in den Genuß der Auskunftsbeschränkung gelangen zu lassen (vgl Foregger/Litzka SGG2 Erl III zu § 23).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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