Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung können Verfahrensmängel erster Instanz, welche vom Berufungsgericht verneint worden sind, nicht mehr mit Erfolg in der Revision neuerlich geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74, 11/15, 11/18 uva).
Die Rechtsrüge geht nicht vom festgestellten, sondern einem Wunschsachverhalt aus. Die Vorinstanzen haben nämlich - in freier, vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbarer Beweiswürdigung - festgestellt, daß der am 7. 12. 1995 verstorbene Gatte der Klägerin, nach dessen Ableben sie Witwenpension begehrt, in seiner Heimat (der ehemaligen Republik Jugoslawien) keine Versicherungszeiten beim serbischen Versicherungsträger erworben hat. Diese Tatsachenfeststellung wurde vom Berufungsgericht übernommen und ist daher für den Obersten Gerichtshof bindend. Damit mangelt es jedoch an der Erfüllung der Wartezeit gemäß § 236 ASVG. Die Abweisung des Klagebegehrens, gerichtet auf Zuerkennung der Witwenpension in gesetzlicher Höhe ab Antragstellung, erfolgte daher rechtsrichtig (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Wenn zu einem bestimmten Thema (hier: Erwerb von Versicherungszeiten im Ausland) Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (9 ObA 136/98k).
Der Revision war damit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.
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