OGH 10ObS352/98g

OGH10ObS352/98g20.10.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer und die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Bayer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ingvild Edith F*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr. Christoph Rogler, Rechtsanwalt in Steyr, wider die beklagte Partei Land Oberösterreich als Pflegegeldträger, 4010 Linz Altstadt 30, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Juni 1998, GZ 11 Rs 112/98i-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 13. Feber 1998, GZ 24 Cgs 218/97y-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:

Da das Berufungsgericht bereits eine dem Erstgericht anzulastende Verletzung der Anleitungspflicht verneint hat, kann dieser Umstand nicht mit Erfolg neuerlich in der Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN ua). Das Berufungsgericht konnte auch die Beweisrüge der Klägerin erledigen, ohne daß es zu einer Beweiswiederholung oder Beweisergänzung verpflichtet gewesen wäre (SSV-NF 5/137 mwN).

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Ergänzend ist auszuführen:

Geht man von der den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellung der Tatsacheninstanzen aus, daß die Klägerin trotz ihres Kleinwuchses ihre täglichen Mahlzeiten alleine zubereiten kann, dann folgt daraus, daß sie überhaupt keiner Betreuung im Sinne des § 1 Einstufungsverordnung zum oö Pflegegeldgesetz bedarf. Für die Hilfsverrichtungen nach § 2 dieser EinstV allein könnte aber insgesamt höchstens ein fixer Zeitwert von 50 Stunden im Monat angenommen werden (so auch § 4 Abs 3 Z 3 oö PGG). Voraussetzung für ein Pflegegeld der Stufe 1 wäre aber nach § 4 Abs 2 oö PGG ein Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 50 Stunden (vgl Pfeil, BPGG 81). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Klägerin überhaupt Mobilitätshilfe im weiteren Sinn nach § 2 Abs 2 EinstV braucht (daß sie mit dem eigenen PKW fahren kann, spricht wohl dagegen) und ob die Hilfe bei der Fertigung und Änderung von Kleidungsstücken dem taxativen Katalog des § 2 Abs 2 EinstV unterstellt werden könnte. Auch bei Bejahung der beiden Fragen würde der Pflegebedarf der Klägerin 50 Stunden nicht übersteigen.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.

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