OGH 10ObS294/98b

OGH10ObS294/98b13.10.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Schenk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Leopold Smrcka (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anton T***** (vormals B*****), Küchenchef, derzeit ohne Beschäftigung,*****, vertreten durch Dr. Friedrich J. Reif-Breitwieser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Mai 1998, GZ 10 Rs 75/98t-53, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 30. September 1997, GZ 24 Cgs 42/95g-46, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten.

Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen, so auch betreffend das medizinische Leistungskalkül des Klägers, resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Das Berufungsgericht hat sich mit den diesbezüglichen, die angebliche Nichtberücksichtigung der Zuckerkrankheit des Klägers rügenden Berufungsausführungen zur Beweis- und Mängelrüge auseinandergesetzt, so daß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist (SSV-NF 7/74 mwN; wonach Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, auch im sozialgerichtlichen Verfahren nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden können). Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen kann aber der Kläger ungeachtet seiner Zuckerkrankheit den zuletzt ausgeübten Beruf eines Küchenleiter weiterhin verrichten.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.

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