Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten.
Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen, so auch betreffend das medizinische Leistungskalkül des Klägers, resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Das Berufungsgericht hat sich mit den diesbezüglichen, die angebliche Nichtberücksichtigung der Zuckerkrankheit des Klägers rügenden Berufungsausführungen zur Beweis- und Mängelrüge auseinandergesetzt, so daß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist (SSV-NF 7/74 mwN; wonach Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, auch im sozialgerichtlichen Verfahren nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden können). Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen kann aber der Kläger ungeachtet seiner Zuckerkrankheit den zuletzt ausgeübten Beruf eines Küchenleiter weiterhin verrichten.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
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