Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die am 20. 5. 1986 geborene und sohin minderjährige Klägerin war vom 30. 6. bis 4. 7. 1997 und vom 7. 7. bis 11. 7. 1997 in der Krankenanstalt des M***** Kinderspital der Stadt W***** stationär untergebracht; die Kosten für diesen Aufenthalt trug die burgenländische Gebietskrankenkasse. Während dieser Aufenthalte erhielt die Klägerin je eine Stunde pro Tag Ergo-, Logo- und Physiotherapie in Gegenwart ihrer Mutter; die pflegerischen Maßnahmen während des Aufenthalts erfolgten ebenfalls durch die Mutter der Klägerin. Die Klägerin selbst hat für den Aufenthalt nur den Selbstbehalt von zweimal je S 790,-- und die Mutter der Klägerin einen Betrag von insgesamt S 5.432,-- gezahlt. Die Kosten der Pflege der allgemeinen Gebührenklasse wurden von der burgenländischen Gebietskrankenkasse getragen.
Mit Bescheid vom 20. 9. 1993 wurde der Klägerin ein Pflegegeld der Stufe 6 zuerkannt. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 13. 8. 1997 wurde ausgesprochen, daß der Anspruch der Klägerin auf dieses Pflegegeld für die Zeit vom 1. 7. bis 4. 7. 1997 und vom 8. 7. bis 11. 7. 1997 ruht; der Ersatz des Ruhensbetrages in der Höhe von S 3.992,-- erfolgt durch Anrechnung auf das Pflegegeld für den Monat August 1997.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage stellte die Klägerin durch ihre gesetzliche Vertreterin das Begehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, vom Ruhen des Pflegegeldes für die genannten Zeiträume abzusehen und den Ruhensbetrag an die klagende Partei zurückzuerstatten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, daß gemäß § 11 Abs 2 des burgenländischen Pflegegeldgesetzes (im folgenden kurz: BgldPGG) LGBl 1993/58 idgF der Anspruch auf Pflegegeld während eines stationären Aufenthalts in einer Krankenanstalt ab dem Tag, der auf die Aufnahme folgt, ruht, wenn ein in- oder ausländischer Träger der Sozialversicherung, der Bund, ein Sozialhilfeträger oder eine Krankenfürsorgeanstalt für die Kosten der Pflege der allgemeinen Gebührenklasse in einer in- oder ausländischen Krankenanstalt aufkommt. Da die Kosten der Pflege der allgemeinen Gebührenklasse für den stationären Aufenthalt der Klägerin von der burgenländischen Gebietskrankenkasse, somit von einem inländischen Träger der Sozialversicherung, mit Ausnahme des Selbstbehaltes getragen worden seien, sei der genannte Ruhenstatbestand erfüllt und von der beklagten Partei zutreffend in Anwendung gebracht worden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge und sah auch keinen Anlaß, die Bestimmung des § 11 BgldPGG allenfalls auch nur teilweise beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der Klägerin mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt. Darüber hinaus wird angeregt, § 11 BgldPGG wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes beim Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig anzufechten.
Die beklagte Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist gemäß § 46 Abs 3 ASGG auch ohne Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig. Das Klagebegehren betrifft zwar nur einen zeitlich befristeten und in der Vergangenheit gelegenen Anspruch, bei dem es sich jedoch selbst um eine wiederkehrende Leistung im Sinne der Bestimmung des § 46 Abs 3 Z 3 ASGG handelt und der damit unter diese Bestimmung fällt (Feitzinger/Tades, ASGG2 Anm 14 zu § 46). Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß Pflegegeldträger nach dem hier maßgeblichen Landesgesetz - wie auch im Kopf der erstgerichtlichen Entscheidung zutreffend ausgeführt - das Land Burgenland und nicht (wie im Kopf der berufungsgerichtlichen Entscheidung angegeben) das Amt der burgenländischen Landesregierung ist (§ 18 BgldPGG).
Nach § 11 Abs 2 dieses maßgeblichen BgldPGG ruht der Anspruch auf Pflegegeld für die Dauer eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, wenn ein in- oder ausländischer Träger der Sozialversicherung, der Bund oder eine Krankenfürsorgeanstalt für die Kosten der Pflege der allgemeinen Gebührenklasse in einer in- oder ausländischen Krankenanstalt aufkommt. Diese Bestimmung korrespondiert damit im wesentlichen mit § 12 Abs 1 BPGG, der eine idente Ruhensbestimmung für Bezieher von Bundespflegegeld vorsieht. Grund hiefür ist die Vermeidung einer Doppelversorgung des Pflegebedürftigen (Pfeil, BPGG 147). Entgegen den Ausführungen der Revisionswerberin wird hiebei nicht auf eine (stationäre) Pflege durch, sondern nur in einer solchen Einrichtung abgestellt (§ 11 Abs 1 Z 2 BgldPGG), sodaß es auf Art und Ausmaß der von der Mutter der Klägerin hierin erbrachten Pflegeleistungen während dieser Zeit nicht ankommt. Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen wurden aber die Kosten der (Anstalt-)Pflege in der allgemeinen Gebührenklasse während der nicht strittigen Tage ihrer Unterbringung im Kinderspital von der burgenländischen Gebietskrankenkasse getragen, sodaß damit das Ruhen ex lege als zwingende Folge verbunden war.
Im Umstand, daß nach § 11 BgldPGG ein Ruhen des Pflegegeldanspruches eintritt, obwohl die Pflege des anspruchsberechtigten Pflegegeldempfängers durch einen Angehörigen erfolgte, vermag der Senat auch keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit zu erblicken. Nach der (Grundsatzbestimmung) des § 148 Z 3 ASVG (in der hier maßgeblichen Fassung gemäß Art I Z 14 des 2. SRÄG 1996 BGBl 764) sind mit den im Gesetz (§ 447f ASVG) genannten, an die Krankenanstalten geleisteten Zahlungen alle Leistungen, insbesondere auch Pflegeleistungen, abgegolten (so auch § 447f Abs 7 ASVG iVm § 27 Abs 1 KAG idF der Novelle BGBl 1996/751 - Art I Z 16), ohne daß einem solcherart bestehenden (Sachleistungs-)Anspruch auf Pflege gegen die Anstalt entgegengehalten werden kann, daß diese Pflege tatsächlich nicht erfolgt sei. Diese Regelungen sind sachgerecht, weil andernfalls - wie bereits weiter oben ausgeführt - Doppelversorgung eintreten könnte. Daß zu den hier zu beurteilenden Zeitpunkten eine Sonderregelung (wie nunmehr § 12 Abs 2 BPGG idF der Novelle BGBl I 1998/111) für Fälle, in denen im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse und Umstände (des stationär Aufgenommenen) auch während des Anstaltsaufenthaltes eine Betreuung durch Angehörige notwendig oder zweckmäßig war, noch nicht bestand, macht die Ruhensregelung des BgldPGG nicht verfassungsbedenklich. Unter Anlegung einer vom Verfassungsgerichtshof bei der Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Normen stets in den Vordergrund gerückten Durchschnittsbetrachtung ist sie vielmehr durchaus sachgerecht; daß sich vereinzelt Härtefälle ergeben können, begründet noch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (ZAS 1988, 208/29, SSV-NF 4/153, 10 ObS 261/98z, 10 ObS 289/98t). Der Umstand, daß durch die - auch in der Revision zitierte, jedoch weder vom zeitlichen (§ 48 BPGG) noch vom persönlichen (§ 3 BPGG) Geltungsbereich her anwendbare - Neuregelung des § 12 Abs 3 Z 3 BPGG in der Fassung der Novelle BGBl I 1998/111 gerade für solche Härtefälle künftighin vom Bundesgesetzgeber eine Vorsorge getroffen wurde, rechtfertigt nicht, eine Verfassungswidrigkeit auch für bereits in der Vergangenheit gelegene und durch die Novelle noch nicht erfaßte Fälle annehmen zu können.
Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, in Befolgung der Anregung der Revisionswerberin beim Verfassungsgerichtshof ein diesbezügliches Normenprüfungsverfahren einzuleiten.
Der Revision ist damit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)