Spruch:
Im Verfahren gegen Petra S***** wegen § 33 Abs 2 lit a FinStrG, AZ 8 Vr 1569/97 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, wurde durch das Unterbleiben der Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 26. Jänner 1998 (ON 13) das Gesetz in der Bestimmung des § 20 Abs 1 FinStrG verletzt.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 2. Oktober 1997, GZ 8 Vr 1569/97-8, wurde Petra S***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt, zu einer Geldstrafe von 100.000 S verurteilt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten festgesetzt.
Gegen den Ausspruch über die Strafe wurde von der Staatsanwaltschaft Berufung ergriffen und der Antrag gestellt, "die über Petra S***** verhängte Geldstrafe angemessen zu erhöhen".
Mit Urteil vom 26. Jänner 1998, AZ 6 Bs 559/97 (= ON 13 der erstgerichtlichen Akten) gab das Oberlandesgericht Graz dem Rechtsmittel Folge, erhöhte die Geldstrafe auf 300.000 S und sah nach § 26 Abs 1 FinStrG (§ 43a Abs 1 StGB) einen Strafteil von 200.000 S unter Bestimmung eine Probezeit von drei Jahren bedingt nach, ohne zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, worin der Generalprokurator zutreffend eine Verletzung des § 20 Abs 1 FinStrG erblickt.
Rechtliche Beurteilung
Die der Berufungsentscheidung zugrundeliegende Ansicht des Oberlandesgerichtes Graz, die vom Erstgericht festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe sei mangels gesonderter Anfechtung (unabhängig von der verhängten Geldstrafe) in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand der Rechtsmittelentscheidung gewesen (vgl das - nichteinjournalisierte - Schreiben des Oberlandesgerichtes Graz vom 12. Februar 1998) widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des § 20 Abs 1 FinStrG hat sich aber nicht zum Nachteil der Verurteilten ausgewirkt.
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