OGH 4Ob229/98z

OGH4Ob229/98z29.9.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton C***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Friedrich H. Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S*****Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Schönherr Barfuß Torggler & Partner Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Feststellung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000.-), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 13. Juli 1998, GZ 4 R 105/98k-17, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gruppenfreistellungsverordnungen des Gemeinschaftsrechtes bestimmen, unter welchen Voraussetzungen das Kartellverbot des Art 85 Abs 1 EGV auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen durch einen generellen Akt für nicht anwendbar erklärt werden kann, weil die in Art 85 Abs 3 EGV definierten Vorteile der Wettbewerbsbeschränkung deren Nachteile überwiegen. Die Auflistung der Voraussetzungen, unter denen eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung freigestellt wird, dient primär dem Schutz der Marktgegenseite, also der Aufrechterhaltung einer funktionierenden Wettbewerbsordnung. Daß die Kartellanten andere Vertragsbedingungen vereinbart haben, führt zwar, wenn keine Einzelfreistellung bewilligt wird, zur (kartellrechtlichen) Nichtigkeit des Vertrags (Art 85 Abs 2 EGV), besagt aber noch nicht, daß ein solcher Vertrag auch gegen die guten Sitten iS des § 879 ABGB verstößt (vgl § 23 Z 2 KartG), weil dies von anderen Kriterien, zB groben Äquivalenzstörungen, abhängt (EvBl 1998/104 = ecolex 1998, 467 = RdW 1998, 269).

Die neue Gruppenfreistellungsverordnung für den Kfz-Betrieb, nämlich die VO (EG) Nr 1475/95 vom 28. 6. 1995 über die Anwendbarkeit von Art 85 Abs 3 EGV auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (GVO Kfz 1995), bezieht sich nach ihrem Art 1 nur auf solche Verträge zwischen zwei Unternehmen, in denen sich ein Vertragspartner dem anderen gegenüber verpflichtet, zum Zwecke des Weiterverkaufs bestimmte neue Kraftfahrzeuge innerhalb eines abgegrenzten Gebietes des Gemeinsamen Marktes nur an ihn oder nur an ihn und eine bestimmte Anzahl von Unternehmen des Vertriebsnetzes zu liefern. Der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Händlervertrag vom 19. 9. 1988 sieht demgegenüber keinerlei Gebietsschutz für die Klägerin vor; er überträgt ihr nämlich nur das Mitverkaufsrecht für die Vertragsware für Wien, ohne daß die Beklagte in der Anzahl der in ihr Vertriebsnetz einzusetzenden Händler beschränkt wäre, und behält der Beklagten ausdrücklich das Recht vor, direkte Aufträge im Verkaufsgebiet der Klägerin zu tätigen oder andere Verkaufsstellen mit solchen Verkäufen zu betrauen. Dieser Vertrag fällt damit nicht unter den Anwendungsbereich der GVO Kfz 1995. Die von der Klägerin zur Zulässigkeit ihres außerordentlichen Rechtsmittels aufgeworfenen Fragen nach dem Verhältnis zwischen innerstaatlichem Recht und der GVO Kfz 1995, dem Schutzzweck dieser Norm bzw. dem Vorliegen eines Verstoßes der Beklagten gegen diese Norm berühren deshalb die Entscheidung in diesem Rechtsstreit nicht.

Verfehlt ist insbesondere die Argumentation der Klägerin, jene Klauseln des mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrages, die der Beklagten das Recht einräumen, neben der Klägerin weitere Vertragshändler im selben Vertragsgebiet einzusetzen, seien im Hinblick auf kartellrechtliche Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts unwirksam: Art 85 Abs 1 EGV sowie die davon abgeleiteten Normen des Sekundärrechtes dienen dem Schutz des Wettbewerbs, der jedoch durch die Einsetzung weiterer Vertragshändler in einem Vertragsgebiet - aus der Sicht der Marktgegenseite - immer nur gefördert, nie beschränkt wird. Die bekämpften Klauseln wären aber auch nach innerstaatlichem Recht (§ 879 Abs 3 ABGB) nur dann unwirksam, wenn durch sie eine grobe Ungleichgewichtslage in den Rechtspositionen der Vertragsparteien als sittenwidrige Äquivalenzstörung bewirkt würde (vgl die bei Krejci in Rummel ABGBý Rz 90ff zu § 879 angeführten Judikaturbeispiele). Die Vorinstanzen haben sich mit ihrer Entscheidung im Rahmen dieser Rechtsprechung gehalten, wenn sie die Einsetzung eines weiteren Vertragshändlers durch die Beklagte in Wien dann noch nicht als gröbliche Benachteiligung der Klägerin beurteilt haben, wenn es sich dabei um den achten Händler handelte, während es zu Beginn der Vertragsbeziehung zwischen den Streitteilen noch doppelt soviele Vertragshändler der Beklagten in Wien gegeben hat. Für eine von der Rechtsmittelwerberin gewünschte "Lückenfüllung" nach gemeinschaftsrechtlichen Wertungen bleibt damit kein Raum. Daß die Beklagte ein unter dem Gesichtspunkt der §§ 34ff KartG verpöntes Verhalten gesetzt hätte, hat die Klägerin im Verfahren erster Instanz nicht behauptet.

Eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 528 ZPO wird somit nicht aufgezeigt, weshalb der Revisionsrekurs zurückzuweisen war.

Stichworte