OGH 8ObA1/98z

OGH8ObA1/98z17.9.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Ignaz Gattringer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Alexandra R*****, vertreten durch Dr. Kurt Klein und Dr. Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Verein J*****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 2.700,-- sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Oktober 1997, GZ 8 Ra 164/97t-15, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. Jänner 1997, GZ 33 Cga 96/96h-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.031,36 (darin S 338,56 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, sodaß es an sich gemäß § 48 ASGG (in der hier anzuwendenden Fassung vor der WGN 1997) ausreichen würde, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen.

Im Hinblick auf das Fehlen ausdrücklicher oberstgerichtlicher Rechtsprechung zur vorliegenden Rechtsfrage empfehlen sich allerdings nähere Ausführungen.

Auszugehen ist davon, daß die bei dem beklagten Verein seit 1992 als Sozialarbeiterin tätige Klägerin laut Dienstvertrag nach den jeweils gültigen Bestimmungen des VBG, Schema I (Angestellte) zu entlohnen ist und einige in diesem Dienstvertrag genannte Zulagen erhält, die im Jahr 1994 wahlweise den Zulagen des LVBG angepaßt wurden, wobei sich die Klägerin für das neue Zulagensystem entschied.

Die Schemabezüge der Bundes- wie auch der Landesvertragsbediensteten wurden seit Inkrafttreten der jeweiligen Gesetze (VBG 1948, BGBl 86/1948; Stmk LVBG, LGBl 125/1974) alljährlich als Teuerungsabgeltung in den einzelnen Ansätzen um bestimmte Prozentpunkte gerundet erhöht. Lediglich 1994 gab es insoweit eine geringfügige Abweichung, als bundesweit eine Gehaltserhöhung von 2,55 % ausgehandelt wurde, das Land seinen Bediensteten aber als Teuerungsabgeltung einen monatlichen Fixbetrag ausbezahlte, die beklagte Partei sich jedoch entschloß, dem bisherigen Usus entsprechen, ihren Dienstnehmern die bundesweit ausgehandelte prozentuelle Gehaltserhöhung zu gewähren. 1995 kam es bei den Bundes- und Landesbediensteten und bei der beklagten Partei wieder zu der prozentuellen Bezugserhöhung. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden sämtliche zur Abgeltung der Teuerung gewährten Gehaltserhöhungen, wie sie für die Vertragsbediensteten ausgehandelt wurden, an die Dienstnehmer der beklagten Partei automatisch und ohne entsprechenden Antrag ausbezahlt.

Im Jahr 1996 entfiel eine derartige Erhöhung bei Bundes- und Landesbediensteten. Ihnen wurde gesetzlich eine Einmalzahlung von S 2.700,-- zuerkannt (BGBl 201/1996, Art 17; Stmk LGBl 43/1996 Art V). Die Klägerin erhielt von der beklagten Partei diese Einmalzahlung mit der Begründung nicht ausgezahlt, eine solche Zulage sei im Dienstvertrag der Klägerin nicht vorgesehen.

Die beklagte Partei hält auch in der vom Berufungsgericht als zulässig erklärten Revision ihren Standpunkt aufrecht, der Klägerin stünden nur die ausdrücklich erwähnten Zulagen zu, zu denen die strittige Einmalzahlung nicht gehöre; es sei zu keiner Vereinbarung oder Verpflichtung ihrerseits dahingehend gekommen, sämtliche Leistungen an ihre Dienstnehmer an die Regelungen des Landes anzugleichen und es gäbe hiefür eine Reihe von Beispielen, in denen sich die beklagte Partei nicht an die Regelung des Landes gehalten habe. Die Klägerin habe nicht darauf vertrauen können, die hier strittige Einmalzahlung zu erhalten, da sie auch im Jahr 1994 nicht die vom Land gewährte Teuerungsabgeltung von S 630,-- monatlich, sondern entsprechend der bundesweiten Regelung eine Gehaltserhöhung von 2,55 % erhalten habe.

Diesen Ausführungen ist zu entgegnen, daß die Klägerin stets seit ihrem Eintritt wie die Bundes- und Landesbediensteten eine Teuerungsabgeltung erhalten hat. Wenn sich Bund und Land nunmehr aus budgetären Gründen entschlossen haben, anstelle der bisher (in der Regel) gewährten prozentuellen Gehaltserhöhung als Teuerungsabgeltung nur mehr eine Einmalzahlung zu gewähren, durfte die Klägerin darauf vertrauen, daß ihr die beklagte Partei die Teuerung jedenfalls wie den Bundes- und Landesbediensteten abgelten werde und sie daher die diesen gewährte Einmalzahlung auch erhalten werde.

Aus dem Umstand, daß sich die beklagte Partei 1994 entschlossen hatte, die Teuerung wie bisher prozentuell abzugelten, sich dabei an die Bundesregelung gehalten und nicht zu der monatlich fixen Teuerungsabgeltung des Landes entschlossen hatte, kann sie nicht ableiten, daß es in ihrem Belieben stünde, der Klägerin überhaupt keine Teuerungsabgeltung zu gewähren.

Eine regelmäßig gewährte Zuwendung, mit welcher der Arbeitnehmer rechnen kann, verliert dann den Charakter der Freiwilligkeit und begründet einen Anspruch auf Zahlung, wenn wie hier mangels ausdrücklichen widerruflichen Charakters der Zuwendung ein Entgeltanspruch als stillschweigend vereinbart angenommen werden kann. Entscheidend ist, was der Partner bei sorgfältiger Würdigung dem Erklärungsverhalten entnehmen kann, welchen Eindruck die Arbeitnehmer von dem schlüssigen Verhalten des Arbeitgebers haben müssen (SZ 46/9; 52/76 uva; insb SZ 66/48 betreffend die den Angestellten einer Landeshypothekenanstalt zu gewährende Erhöhung des Entgelts, wie es den öffentlich Bediensteten des Landes anläßlich der Bezugssteigerung gewährt wurde). Die regelmäßige Gewährung von verschieden hohen Gehaltserhöhungen, die jahrelang vorbehaltslos unter gleichen Bedingungen vom Arbeitgeber angeboten und von den Arbeitnehmern angenommen wurden, begründen eine betriebliche Übung. Diese führt zu einer konkludenten Gehaltsvereinbarung, wodurch die einzelnen Arbeitsverträge durch eine schlüssige Valorisierungsvereinbarung ergänzt wurden (SZ 66/48). Ob diese Valorisierung prozentuell erfolgt oder ob es sich um eine Einmalzahlung handelt, ändert nichts daran, daß die Klägerin gegen die beklagte Partei einen Anspruch auf Teuerungsabgeltung wie die Vertragsbediensteten erworben hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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