Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, bei der es sich inhaltlich nur um die Wiederholung der Mängelrügel im Berufungsverfahren handelt, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Die Bekämpfung der Beweiswürdigung ist kein im Gesetz vorgesehener Revisionsgrund (§ 503 ZPO; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 § 503).
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Der geltend gemachte Feststellungsmangel zum Vorliegen einer Bleivergiftung ist schon deshalb nicht gegeben, weil die Vorinstanzen - für den Obersten Gerichtshof bindend - ausdrücklich festgestellt haben, daß bei der Klägerin keine klinischen Hinweise auf eine derartige Erkrankung vorliegen (Seite 2 des Ersturteils). Auch zu den zu erwartenden Krankenständen liegt eine ausdrückliche Feststellung dahingehend vor, daß solche in der Dauer von mehr als 6 Wochen pro Jahr nicht zu erwarten sind. Die von den Vorinstanzen im zweiten Rechtsgang (nach mehrfacher Befassung eines berufskundlichen Sachverständigen) getroffenen Feststellungen zu den mit den Leistungskalkülen in Einklang zu bringenden Verweisungsberufen reichen ebenfalls aus, um die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit nach § 273 ASVG nicht vorliegen, zu bestätigen. Nach diesen Feststellungen sollte das Heben und Tragen von Lasten bei der Klägerin mit 10 kg begrenzt werden. Speziell im Verweisungsfeld als Verkäuferin für Geschenk- oder Parfümerieartikel, als Kanzlei- oder Sekretariatskraft sowie Kassiererin ist mit derartigen, Hebe- oder Tragetätigkeiten jedoch nicht zu rechnen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.
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