OGH 6Ob220/98s

OGH6Ob220/98s10.9.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Peter M*****, geboren am 30. Jänner 1968, Pensionist, *****, infolge Revisionsrekurses des einstweiligen Sachwalters Dr. Michael M*****, Rechtsanwalt, *****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 5. Mai 1998, GZ 14 R 42/98i-29, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 29. Dezember 1997, GZ 14 P 7/96d-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluß vom 5. 9. 1996 wurde der von der Rechtsanwaltskammer namhaftgemachte Rechtsanwalt Dr. Michael M***** zum einstweiligen Sachwalter für Peter M***** bestellt. Gegen diesen Beschluß erhob der Sachwalter Rekurs mit dem Vorbringen, die Voraussetzungen für eine Sachwalterbestellung seien nicht gegeben. Das Rekursgericht gab diesem Rekurs keine Folge. Nach Vorliegen eines psychiatrischen Gutachtens wurde das Verfahren eingestellt und der einstweilige Sachwalter seines Amtes enthoben. Dieser stellte daraufhin einen Kostenbestimmungsantrag, die Republik Österreich zum Ersatz der mit 9.129,60 S verzeichneten Kosten der Rekurserhebung binnen 14 Tagen bei Exekution zu verpflichten.

Das Erstgericht wies diesen Antrag des einstweiligen Sachwalters ab, weil Vertretungskosten keine nach § 252 AußStrG vom Bund zu ersetzende Kosten seien, § 266 ABGB sei primär auf das Vertretungsverfahren anzuwenden. Werde das Sachwalterverfahren vor Bestellung eines Sachwalters eingestellt, entfalle eine Belohnung nach dieser Gesetzesbestimmung.

Das Rekursgericht billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und gab dem Rekurs des einstweiligen Sachwalters keine Folge. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs nach § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig sei.

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Dem Rechtsmittelwerber ist zuzugestehen, daß aus seiner Sicht die Nichthonorierung seines im Interesse des Betroffenen erhobenen (zunächst erfolglosen) Rekurses unbillig erscheinen mag. Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung, daß (Revisions-)Rekurse gegen die Entscheidung der zweiten Instanz über den Kostenpunkt sowohl im zivilgerichtlichen als auch im außerstreitigen Verfahren grundsätzlich und ausnahmslos unzulässig sind. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird, gleichgültig ob es sich um eine Bemessung oder darum handelt, ob, von welcher Seite, aus welchen Mitteln oder in welchem Rang Kosten zu erstatten sind, bzw von wem, für welche Leistungen und aus wessen Vermögen sie zu tragen sind (5 Ob 538/91 uva). Darunter fallen auch Kosten eines Rechtsanwaltes als (einstweiliger) Sachwalters (6 Ob 676/88). Liegt eine unanfechtbare Entscheidung im Kostenpunkt vor, dann ist der Revisionsrekurs auch nicht deshalb zulässig, weil Fragen der Verfassungsgemäßheit des Entlohnungsanspruches eines Sachwalters oder auch solche der Verletzung von durch die MRK geschützten Rechten aufgeworfen werden (vgl 4 Ob 359/97s).

Der Revisionsrekurs war daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Stichworte