OGH 6Ob226/98y

OGH6Ob226/98y10.9.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Paul P*****, und der mj. Lea P*****, beide in Obsorge der Mutter, Ursula B*****, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie, 20. Bezirk, 1200 Wien, Brigittaplatz 10, als Unterhaltssachwalter, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Vaters, Ing. Thomas P*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 19. Juni 1998, GZ 43 R 467/98i-120, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Liesing vom 29. April 1998, GZ 5 P 4/98w-112, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der dem Obersten Gerichtshof mit Vorlagebericht vom 11. 8. 1998 vorgelegte Akt wird dem Bezirksgericht Liesing zur gesetzgemäßen Behandlung zurückgestellt.

Text

Begründung

Der Vater war zuletzt zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 4.750 S je Kind verpflichtet. Unter Hinweis auf sein im Jahr 1997 vermindertes Nettoeinkommen stellte er den Antrag, die monatliche Unterhaltsleistung für die mj. L***** ab 1. 1. 1997 auf 3.194,99 S und für den mj. P***** auf monatlich 3.194,99 S (vom 1. 1. bis 14. 11. 1997) und auf monatlich 3.382,93 S ab 15. 11. 1997 herabzusetzen.

Das Erstgericht setzte den für P***** und L***** zu leistenden Unterhalt für den Zeitraum zwischen 1. 1. 1997 und 14. 11. 1997 auf 4.200 S je Kind herab. Ferner setzte es den für L***** zu leistenden Unterhalt auch für die Zeit ab 15. 11. 1997 auf 4.000 S herab, wies jedoch das darüber hinausgehende Herabsetzungsbegehren des Vaters ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Nach Art XXXII Z 14 WGN 1997 sind die §§ 13, 14, 14a, 14b und 16 AußStrG idF dieser Novelle anzuwenden.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 leg cit den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen - hier vorliegenden - Voraussetzungen kann eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG beim Gericht erster Instanz binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; der Antrag muß hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete "außerordentliche" Revisionsrekurs des Vaters wäre daher vom Erstgericht keinesfalls dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen. Der Rechtsmittelwerber wäre vielmehr aufzufordern gewesen, seinen Schriftsatz binnen angemessener Frist im Sinn des § 14a Abs 1 und 2 AußStrG zu verbessern.

Im Falle einer solchen Verbesserung wären Antrag und Revisionsrekurs dem Rekursgericht zur Entscheidung vorzulegen, andernfalls der Revisionsrekurs nach § 14 Abs 3 AußStrG als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Die Akten werden daher dem Erstgericht zurückgestellt.

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