OGH 9ObA92/98i

OGH9ObA92/98i2.9.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Hradil sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Barbara Hopf und Franz Becke als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Drazan F*****, Angestellter, ***** vertreten durch Proksch & Partner OEG, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei K***** GmbH & Co, ***** vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Rechnungslegung (Streitwert S 100.000,--), Leistung (Streitwert S 10.000,--) und Feststellung (Streitwert S 500.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. März 1997, GZ 7 Ra 20/97f-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9. Oktober 1996, GZ 2 Cga 119/96z-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 21.672,-- (darin S 3.612,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrte mit seiner Klage 1.) die beklagte Partei für schuldig zu erkennen, über den Zeitraum Beginn 3. Quartal 1993 bis zum Tage der Klagseinbringung (dies ist der 24. 5. 1996) über sämtliche Verkäufe von Steuerungssystemen mit KEMRObus Rechnung zu legen und diese Rechnung durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen, dem Kläger eine angemessene Entschädigung für seine Diensterfindung zu zahlen, deren Höhe dem Ergebnis der Rechnungslegung vorbehalten bleibe, und 2.) gegenüber der beklagten Partei festzustellen, daß diese schuldig sei, künftig 0,78 % des Verkaufserlöses für verkaufte Steuerungs- und andere Systeme mit KEMRObus bzw 39 % des Erlöses an Lizenzen oder lizenzähnlichen Zahlungen für den KEMRObus an den Kläger zu zahlen. Gegenstand der Klage seien Ansprüche auf angemessene Vergütung für die vom Kläger als Dienstnehmer gemachten Diensterfindungen. Die Beklagte forsche und entwickle auf dem Gebiet der elektronischen Steuerungen, Meßeinrichtungen und Erstellung von Software. Der Kläger sei Gruppenleiter des Entwicklungsbüros der Beklagten in Wien gewesen und vorwiegend mit der Entwicklung der Hardware für elektronische Steuerungen bzw Maschinensteuerungen beschäftigt gewesen. Am 31. 8. 1995 habe das Dienstverhältnis zwischen den Streitteilen geendet. Der Kläger habe als Angestellter eine Reihe von Spezifikationen und Schaltungen erfunden und entwickelt, insbesondere einen Großteil der Hardware des Steuerungssystems KEMRO entwickelt und dazu als Hauptkommunikationsschiene des Steuerungssystems KEMRO unter anderem den KEMRObus erfunden und entwickelt. Dabei handle es sich um eine jedenfalls patentierbare Diensterfindung.

Hauptabnehmerin der Steuerungssysteme der Beklagten sei die E***** Maschinenbau GesmbH. Die Beklagte habe allein mit diesem Unternehmen bis 1994 einen Umsatz von wenigstens 1 Millarde S erzielt. Die dem Kläger für seine Erfindungen gewährte Vergütung (tatsächlich sei nur von einem Gehaltsbestandteil auszugehen) sei daher wesentlich zu gering. Sie stehe in keinem Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung der Erfindung für die Beklagte und die sonst erfolgte Verwertung der Erfindung. Bereits jetzt, aber auch in der Zukunft werde in der gesamten Produktpalette der Firma E***** der KEMRObus verwendet werden. Der angemessene Lizenzsatz liege bei wenigstens 2 %. Der Anteilsfaktor, der die Leistung des Klägers beim Zustandekommen der Diensterfindung berücksichtige, sei mit 39 % zu veranschlagen. Die Beklagte habe dem Kläger wohl eine Aufstellung mit Umsatzzahlen über angeblich verkaufte Steuerungssysteme zukommen lassen, doch sei diese Aufstellung nach seinem Erachten unrichtig und das Rechnungslegungsbegehren daher berechtigt. Die Qualifizierung der Höhe des Leistungsbegehrens hänge vom Ergebnis der Rechnungslegung ab und bleibe diesem vorbehalten. Aus Lizenzsatz und Anteilsfaktor ergebe sich, daß dem Kläger pro verkaufter Steuerung wenigstens ein Anteil von 0,78 % am Verkaufserlös zustehe. Lizenzsatz und geforderter Anteil seien so bemessen, daß der KEMRObus auch für Niedrigpreissysteme konkurrenzfähig bleibe. Die Beklagte habe den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung dem Grunde nach abgelehnt, unter anderem deshalb, weil der KEMRObus nicht patentiert sei. Es habe daher keinen Sinn, kostenintensive Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben, wenn in der Folge trotz Feststellung der - unstrittig - übermittelten Unterlagen Beilage ./4a und Beilage ./5 die Zahlung dem Grunde nach trotzdem verweigert werde. Durch die Rechnungslegung würden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der beklagten Partei nicht gefährdet, es sei bei der Rechnungslegung lediglich notwendig, die Ansätze mit den Firmen, die den KEMRObus bei der beklagten Partei in Anspruch genommen haben, vorzulegen.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Soweit dem Kläger Ansprüche zustünden, seien diese erfüllt worden. Schon im Rahmen eines 1985 abgeschlossenen Werk- und erst recht aufgrund eines am 1. 11. 1990 abgeschlossenen Angestelltendienstvertrages sei dem Kläger die Aufgabe zugekommen, bestimmte technische Probleme in erfinderischer Weise zu lösen. Er sei somit ausdrücklich zur Erfindertätigkeit angestellt und tatsächlich weit überwiegend mit einer solchen Tätigkeit befaßt gewesen. Diese Erfindertätigkeit habe zur Entwicklung des KEMRObus geführt. Diese Erfindung sei auch Gegenstand der Patentanmeldung A 621/94; das Verfahren sei noch nicht abgeschlossen. Mit dem Kläger sei über den kollektivvertraglichen Mindestlohn hinaus eine sogenannte Leistungszulage vereinbart worden, die jedoch im Hinblick auf seine Erfindertätigkeit ausgezahlt worden sei. Insgesamt habe der Kläger S 949.410 an solchen Zulagen erhalten. Dem Kläger stehe gemäß § 8 Abs 1 PatG kein Anspruch auf weitere Erfindervergütung zu, weil das für seine Erfindertätigkeit gezahlte höhere Entgelt (die genannte Leistungszulage) eine bei weitem angemessene Vergütung für die Erfindung sei. Selbst wenn man die bisherigen und künftig zu erwartenden Umsätze mit der Firma E***** zu 100 % heranziehe (obwohl der Beklagten nur 5 % des Umsatzes zum Vorteil gereiche), man von einem überhöhten Lizenzsatz von 1 % ausgehe, die Bezugsgröße der Gesamtanlage heranziehe, obwohl die Diensterfindung nur einen kleinen Teil davon betreffe, die auf diese Weise errechneten bisherigen und künftig zu erwartenden Gesamtumsätze in voller Höhe berücksichtige, obwohl bei derart hohen Umsätzen grundsätzlich "abzustaffeln" sei, und man den Anteilsfaktor des Klägers mit 0,04 annehme, obwohl die Teilfaktoren für die Berechnung des Anteilsfaktors in der Literatur zum Teil erheblich niedriger angesetzt würden, ergebe dies für den Kläger einen Vergütungsanspruch von insgesamt nur S 268.000, sodaß die Vergütung für seine Erfindertätigkeit in Höhe von S 949.410 ein Vielfaches der ihm theoretisch zustehenden Gesamtvergütung darstelle. Die Beklagte, welche schon am 11. 12. 1995 eine Abrechnung bis zum 13. 10. 1995 übermittelt habe und nunmehr (ON 6) eine Abrechnung bis zum Tage der Klagseinbringung vorlege, sei bereit, diese durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Die Beklagte sei somit einer allfälligen Rechnungslegungspflicht nachgekommen. Die volle Erfüllung der Ansprüche des Klägers entziehe auch dem Leistungsbegehren seine Grundlage. Für das Feststellungsbegehren fehle es überhaupt an einem Rechtsgrund; im übrigen könne selbst dann, wenn der Kläger Anspruch auf eine Erfindervergütung hätte, was jedoch nicht der Fall sei, im vorhinein gar nicht beurteilt werden, ob der Kläger künftig überhaupt Anspruch auf weitere Vergütung habe, bejahendenfalls in welcher Höhe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest: Der Kläger war im Jahr 1985 aufgrund eines Werkvertrages und in weiterer Folge vom 1. 11. 1990 bis 31. 8. 1995 aufgrund eines Dienstvertrages für die beklagte Partei tätig. Nach dem Dienstvertrag begann das Dienstverhältnis mit 1. 10. 1990, wobei die Tätigkeit des Klägers die Arbeiten als Gruppenleiter des Entwicklungsbüros Wien umfaßte. Gemäß Art IV des Dienstvertrages ist auf das Dienstverhältnis der Kollektivvertrag für Angestellte des Gewerbes anzuwenden. Die Einstufung erfolgte in Verwendungsgruppe V mit 9 Verwendungsgruppenjahren. Als monatliches Entgelt wurde der Kollektivvertragmindestgrundgehalt von S 23.930 vereinbart, weiters eine Leistungszulage von S 15.070, was einem Bruttogehalt von S 39.000 14mal jährlich entsprach. Ab 1. 1. 1991 betrug das Bruttomonatsgehalt S 41.000 und wurde während des Dienstverhältnisses ständig valorisiert.

Art IX des Dienstvertrages lautet:

"Wie bereits unter Punkt 1 erwähnt, wird nochmals ausdrücklich festgehalten, daß die Entwicklungsarbeit im Produktionszweig des Dienstgebers auch Hauptinhalt der Dienstleistung ist. Damit verbunden ist auch die Kreation von Werken wissenschaftlicher Art (zB Programmen), von Verbesserungsvorschlägen und Diensterfindungen, einschließlich solcher, die zumindest teilweise auf betriebliche Anregungen zurückgehen (sogenannte Anregungserfindungen), unabhängig davon, ob diese Ergebnisse von Fähigkeiten sind, die der Dienstnehmer beim Dienstgeber erworben hat. Es wird zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer vereinbart, daß der Dienstgeber Eigentümer von Werken ist bzw wird und, daß der Dienstnehmer an den Dienstgeber ein übertragbares Werknutzungsrecht für alle Werke überträgt, die er im Rahmen der gesamten Beschäftigung beim Dienstgeber in dessen Auftrag erstellt, einschließlich der Anregungserfindungen, die im Interessengebiet des Dienstgebers liegen.

Der Dienstgeber ist berechtigt, diese Entwicklungen, Erfindungen, Verbesserungsvorschläge oder Werke wissenschaftlicher Art nach eigenem Ermessen zur Gänze, teilweise oder auch gar nicht in Anspruch zu nehmen oder zu nutzen. Der Dienstgeber ist zur Autorennennung nicht verpflichtet.

Die Entlohnung des Dienstnehmer ist so angesetzt (Leistungszulage), daß damit auch Vergütungen für die Kreation solcher Erfindungen, Verbesserungsvorschläge oder Werke wissenschaftlicher Art mitabgegolten sind. Eine besondere Vergütung hiefür erhält der Dienstnehmer deshalb nicht.

Der Dienstnehmer verpflichtet sich ausdrücklich, für Handlungen im Zusammenhang mit den vorstehenden Vereinbarungen die hiefür erforderlichen Unterschriften innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung zu leisten. Diese Verpflichtung wird durch die Auflösung des Dienstverhältnisses, auf welche Art auch immer, nicht eingeschränkt oder aufgehoben."

Der Kläger erfand im Auftrag der beklagten Partei als deren Dienstnehmer den KEMRObus. Dieser KEMRObus wird von der beklagten Partei gewerblich genutzt und wurde von der beklagten Partei unter Erfindernennung beim Österreichischen Patentamt zum Patent angemeldet. Das Patentanmeldeverfahren war zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz noch nicht abgeschlossen. Die Erfindung KEMRObus wird von der beklagten Partei gewerblich verwendet. Während seiner Tätigkeit für die beklagte Partei erhielt der Kläger insgesamt S 949.410 an Leistungszulagen zusätzlich zu seinem kollektivvertraglichen Entgelt. Außergerichtlich lehnte die Beklagte sowohl eine Vergütung als auch die gemeinsame Bestellung eines Wirtschaftsprüfers ab, weil sie einen Patentanwalt für kompetenter erachtete. Der Kläger begehrte niemals die Überprüfung der ihm von der beklagten Partei übermittelten Unterlagen Beilage ./4a und Beilage ./5. Die Beklagte lehnte die Überprüfung dieser Rechnungslegungen durch einen Sachverständigen nicht ab.

Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die Beklagte einer Rechnungslegungspflicht durch Übersendung der Beilage ./4a bzw Vorlage der Beilage ./5 entsprochen und einer Überprüfung durch einen Sachverständigen zugestimmt habe, wodurch der Kläger klaglos gestellt sei. Gleiches treffe auf das vom Rechnungslegungsbegehren abhängige Leistungsbegehren zu. Für das Feststellungsbegehren mangle es dem Kläger an einem rechtlichen Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses. Dem Kläger stehe dafür laufend ein Rechnungslegungsanspruch gegenüber der beklagten Partei und das Recht zu, die gelegte Rechnung durch einen Sachverständigen seines Vertrauens überprüfen zu lassen.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es verwies auf die zutreffende Rechtsansicht des Erstgerichtes (§ 500a ZPO) und führte ergänzend aus, daß der Kläger gemäß § 8 Abs 2 PatG keinen Anspruch auf weitere Erfindervergütungen habe, weil er ausdrücklich zur Erfindertätigkeit im Unternehmen der beklagten Partei angestellt und auch tatsächlich vorwiegend damit beschäftigt gewesen sei und für seine Erfindertätigkeit ausdrücklich eine als "Leistungszulage" bezeichnete höhere Entlohnung erhalten habe (Punkt IV und IX des Dienstvertrages Beilage ./2), sodaß über diese Vergütung von S

949.410 hinaus keine weitere zustehe. Das Feststellungsbegehren sei nicht berechtigt, weil noch nicht feststehe, ob auf die Anmeldung überhaupt ein Patent erteilt werde. Eine Verjährung brauche der Kläger nicht zu befürchten, weil der Vergütungsanspruch nach § 8 PatG erst mit der einzelnen Benützungshandlung fällig werde. Der Anspruch auf Überprüfung der Rechnungslegung gemäß § 151 PatG sei wesensmäßig etwas anderes als die Prüfung der Höhe eines bereits erhobenen Anspruches durch den Gerichtssachverständigen.

Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil die zur Lösung der vorliegenden Rechtsfrage verwertbare Rechtsprechung noch spärlich und somit noch nicht gefestigt ist.

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen, hilfsweise, ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht zulässig, weil entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes eine Rechtsfrage von der im § 46 Abs 1 ASGG genannten Bedeutung nicht vorliegt.

Nach der Judikatur (SZ 59/34 = ÖBl 1986, 59 = GRURInt 1986, 822 = Arb

10.496) ist § 151 PatG nicht nur auf deliktische Ansprüche anzuwenden; vielmehr ist per analogiam - besonders nach Auflösung des Dienstverhältnisses - auch einem Dienstnehmer, der Anspruch auf eine Vergütung für eine Diensterfindung hat, sowohl der Rechnungslegungsanspruch als auch derjenige zuzuerkennen, die gelegte Rechnung durch Sachverständige prüfen zu lassen. Erst mit der Rechnungslegung wird dem Dienstnehmer die Möglichkeit eröffnet, seine Ansprüche dem Grund und der Höhe nach zu konkretisieren (SZ 46/112). Der Kläger vermag nicht darzulegen, warum die - unstrittig übermittelten bzw vorgelegten - Urkunden Beilage ./4a und ./5 unvollständig bzw unrichtig seien, zumal die vom Kläger für rechnungslegungswürdig erachteten (AS 49 oben) Umsätze mit Anlagen, in denen der KEMRObus Verwendung fand, aus den genannten Urkunden, spezifiziert durch Bestell- und Auftragsnummern, nachvollziehbar hervorgehen. Die urteilsmäßige Verpflichtung zur Rechnungslegung ist bereits mit der Vorlage einer ordnungsgemäß zusammengestellten, formell vollständigen Rechnung erfüllt; der Anspruch auf Legung einer wahrheitsgemäßen Rechnung kann im Prozeßweg nicht durchgesetzt werden (RIS-Justiz RS0019560 ua). Es ist den Vorinstanzen demnach dahin beizupflichten, daß die bereits übermittelten bzw im Verfahren vorgelegten Urkunden Beilage ./4a und ./5 den formellen Ansprüchen einer Rechnungslegung entsprechen, sodaß das darauf gerichtete Begehren seiner rechtlichen Grundlage entbehrt. Der Kläger besteht aber nicht nur auf dem Rechnungslegungsbegehren, sondern auch ausdrücklich darauf, diese (= erst vorzulegende) Rechnung durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Besteht aber das Begehren auf Rechnungslegung an sich schon nicht zu Recht, kann umsoweniger dem Begehren Folge gegeben werden, Rechnungen, auf deren Vorlage kein Anspruch (mehr) besteht, durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Einer Überprüfung der Urkunden Beilage ./4a und ./5 tritt der Kläger hingegen nach wie vor entgegen. Die vom Berufungsgericht für erheblich erachtete Rechtsfrage, wie ein Sachverständiger, der eine Überprüfung im Sinne des § 151 PatG vornehmen soll, zu bestellen ist, ist demnach für die vorliegende Entscheidung ohne Belang und kann unerörtert bleiben.

Nach einhelliger Judikatur (SZ 59/34 = Arb 10.496; Arb 9833 = RdA 1981/16 jeweils mwN) wird der Vergütungsanspruch jeweils mit der einzelnen Benützungshandlung fällig und kann daher grundsätzlich für die Zukunft in Form eines Pauschalbetrages nur aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien, nicht aber durch Richterspruch festgesetzt werden. Das Gericht kann nämlich das künftige Ausmaß der Inanspruchnahme der Diensterfindung (die einzelnen Benützungshandlungen) nicht mit Sicherheit feststellen und kann auch nicht die künftige rechtliche Entwicklung vorhersehen. Dies gilt nicht nur für einen Leistungsanspruch; für eine Feststellungsklage im Sinne des § 228 ZPO gilt dies jedenfalls dann, wenn dieser, so wie im vorliegenden Fall, auf die Entrichtung einer in einem bestimmten Prozentsatz des Erlöses aus einer bestimmten Verwertungsart bestehenden Vergütung gerichtet ist. Auch hier entziehen sich die Umstände einer Beurteilung für die Zukunft (Arb 9833 = RdA 1981/16 [Geppert]). Obwohl dem Revisionswerber dahin beizupflichten ist, daß der Anspruch auf Vergütung für die Überlassung einer an sich patentfähigen Diensterfindung nicht die Erteilung des Patentes, wohl aber die Überlassung einer an sich patentfähigen Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 3 PatG voraussetzt (JBl 1980, 107 = ÖBl 1979, 59 = Arb 9744), ist dies im vorliegenden Fall ohne Belang, weil ein Feststellungsanspruch in der begehrten Form jedenfalls zu verneinen ist. Das erstmalig in der Revision erstattete Vorbringen, daß mittlerweile ein Patent für die Diensterfindung des Klägers erteilt worden sei und eine Überprüfung der vorgelegten Urkunden deren Unvollständigkeit bzw Unrichtigkeit ergeben habe, ist schon wegen des im Revisionsverfahren geltenden Neuerungsverbots (§ 504 ZPO) unbeachtlich.

Die beklagte Partei, die in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, hat gemäß §§ 41, 50 Abs 1 ZPO Anspruch auf Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens.

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