Spruch:
Das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrt im vorliegenden Verfahren die Feststellung, daß ihr in den Konkursen über das Vermögen der E*****GmbH & Co KG und über das Vermögen der O*****GmbH jeweils eine Forderung von S 14,830.618,-- sowie eine weitere, erst nach den Forderungen der übrigen Gläubiger zu befriedigende Forderung von S 39,996.329,-
zustehe (ON 4). Sie erklärte in der Klage, ihr rechtliches Interesse an den begehrten Feststellungen mit insgesamt S 1,100.000,-- zu bewerten.
Der Beklagte hielt dieser Bewertung in der Klagebeantwortung entgegen, daß der Feststellungsprozeß nach § 110 KO eine Geldsumme betreffe und es daher nicht auf die zu erwartende Konkursquote ankomme. Richtigerweise betrage der durch Zusammenrechnung der gegen beide Gesellschaften erhobenen Forderungen zu ermittelnde Streitwert S 110,189.323,84. In der Tagsatzung vom 19.3.1998 erklärte der Beklagte, die Bemängelung des Streitwertes dahin zu konkretisieren, "daß eine Streitwertbemessung, wie von der Klägerin vorgenommen, nicht zulässig ist bzw. daß auch gemäß § 7 RATG die Festsetzung des Streitwertes in der Höhe von S 110,189.323,84 beantragt" werde.
Das Erstgericht setzte daraufhin mit Beschluß vom 19.3.1998 den Streitwert "gemäß § 7 RATG" mit S 1,100.000,-- fest. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß sich die Bewertung des Streitwertes nicht nach der Höhe der Konkursforderung sondern nach der zu erwartenden Quote zu richten habe. Angesichts des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin an der Klageführung sei eine Hinaufsetzung des Streitwertes nicht gerechtfertigt.
Das vom Beklagten angerufene Rekursgericht hob diesen Beschluß des Erstgerichtes ersatzlos auf und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig sei. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß bei Feststellungsprozessen nach § 110 KO der Streitwert ausschließlich durch den Betrag der geltend gemachten Forderung bestimmt werde, sodaß für eine Streitwertfestsetzung keine gesetzliche Grundlage bestehe und die Anwendung des § 7 RATG gesetzwidrig sei. In einem solchen Fall liege kein unanfechtbarer Beschluß iS des § 7 RATG vor. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei jedenfalls unzulässig, weil Entscheidungen nach § 7 RATG den Kostenpunkt betreffen (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO).
Gegen diesen Beschluß richtet sich das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel der Klägerin mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses.
Der Revisionsrekurs ist als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Abgesehen davon, daß selbst im Falle der Bejahung einer Bewertungsmöglichkeit durch den Kläger eine andere Rechtsgrundlage für eine Streitwertfestsetzung durch das Prozeßgericht erster Instanz gemäß § 60 Abs 4 JN fehlt (Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu § 60 JN) - § 60 JN betrifft nur den Fall der Überbewertung - ist dem Wortlaut des erstgerichtlichen Beschlusses ohne jeden Zweifel zu entnehmen, daß damit ausschließlich eine Streitwertfestsetzung im Sinne § 7 RATG vorgenommen wurde. Ein derartiger Beschluß betrifft aber ebenso den Kostenpunkt, wie die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der die vom Erstgericht unter Berufung auf § 7 RATG vorgenommene Streitwertfestsetzung mangels einer gesetzlichen Grundlage ersatzlos aufgehoben wurde. Damit ist aber gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes jedenfalls unzulässig. Ob eine erhebliche Rechtsfrage zu lösen war, ist daher nicht entscheidend. Auch die Wahrnehmung einer (im Revisionsrekurs behaupteten) Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung würde ein zulässiges Rechtsmittel voraussetzen (Ris-Justiz RS0041907). Mangels eines solchen hat aber eine inhaltliche Überprüfung der zweitinstanzlichen Entscheidung zu unterbleiben.
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