OGH 2Ob205/98f

OGH2Ob205/98f13.8.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Neumayer & Walter Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei "Unbekannte Anleger bzw Eigentümer der C***** Investorgruppe *****", wegen Feststellung, in eventu Zustimmung zur Ausfolgung, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 27. Mai 1998, GZ 1 R 241/98g-13, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 23. März 1998, GZ 9 C 552/98m-10, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Die klagende Partei beantragte die Bestellung eines Kurators für die als "Unbekannte Anleger bzw Eigentümer der C***** Investorgruppe *****" bezeichnete beklagte Partei sowie die Feststellung, daß die "C***** Investorgroup *****" mit der C***** GmbH (das ist die klagende Partei) und atypische stille Gesellschafter 1995, somit einer stillen Gesellschaft, ident sei und nach außenhin ausschließlich die C***** GmbH berechtigt sei, Forderungen auf Erlöse der der Investorengruppe "*****" zugeordneten sowie von der C***** GmbH im Jahre 1995 und 1996 angeschafften Container zu stellen. In eventu beantragte sie, die beklagte Partei für schuldig zu erkennen, ihre Einwilligung zur Ausfolgung der Erläge zu 4 Nc 216/97t und 4 Nc 312/97p des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien sowie weiterer sonstiger Erläge betreffend Erlöse aus Containern auch zugunsten der "C***** Investorgroup *****" durch die C***** N. V. an die klagende Partei zu erklären.

Sie brachte dazu vor, mit der Firma C***** N. V. einen Managementvertrag geschlossen zu haben. Seit dem Konkurs über das Vermögen der die finanzielle Drehscheibe der C***** Österreich bildenden C***** Transporte ***** GmbH sei es offenkundig geworden, daß massiv Anlagegelder veruntreut worden seien. Seither verweigere hinsichtlich der angekauften Container der jeweiligen Investitionsgesellschaften die C***** N. V. die Mitwirkung und bestreite das Vorliegen von Managementverträgen. Um sich aus dieser Verpflichtung zu stehlen und unter anderem auch die finanziellen Mittel für die Verfolgung der Schuldigen zu unterbinden, würden laufend mit abenteuerlichen Behauptungen Beträge hinterlegt. So seien jedes Jahr in den verschiedensten Rechtsformen Anlegergesellschaften durch C***** Gesellschaften gesammelt und mit diesen Geldern Container von der C***** N. V. angeschafft worden. So sei auch für die Anleger 1994 und 1995 sie (klagende Partei) tätig geworden und habe mit allen Anlegern einen stillen Gesellschaftsvertrag geschlossen. Nach innen hin seien für die Anschaffungen von Containern 1994 und 1995 sie und atypisch stille Gesellschafter und Eigentümer und Berechtigte, nach außen hin sei ausschließlich sie Eigentümer der angeschafften Container und berechtigt, die Mieterlöse hieraus zu erhalten. Sie sei ua Eigentümerin von 395 Containern, welche die C***** N. V. an die C***** Transportgeräte ***** GmbH und diese wiederum an sie (klagende Partei) 1996 verkauft habe. Gleiches gelte für weitere 590 im Jahr 1996 gekaufte Container. Sie sei hinsichtlich der Mieterlöse aus diesen Containern forderungsberechtigt, worüber auch mit dem Masseverwalter Einvernehmen erzielt worden sei. Zur offensichtlichen Verwirrung absichtlich beitragend sei im Verfahren zu 4 Nc 216/97t des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien durch die C***** N. V. weder dem Masseverwalter und der "Unbekannten Anleger und Eigentümer" - Gruppe C***** Investorgruppe "*****" einen Betrag von US-Dollar 118.869,69 und von US-Dollar 30.643,89 aus Erlösen der 1995 und 1996 angeschafften Container hinterlegt worden, und zwar im vollen Wissen, daß ausschließlich die klagende Partei berechtigt sei, die Mieterlöse zu erhalten. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien sei ein Kurator der unbekannten Anleger bestellt worden, der aber eine materielle Prüfung der Forderungsberechtigung abgelehnt und darauf verwiesen habe, daß man doch die Erlegerin klagen könne.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien habe in einem Rekursverfahren den (von ihr gestellten) Antrag auf Berichtigung der Parteienbezeichnung der Antragsgegnerin (gemeint wohl: Erlagsgegnerin) "C***** Investorgroup *****" mit der Begründung abgelehnt, daß ein Erlagsgegner vor Ausfolgungsanträgen mangels Parteistellung keinen Anspruch habe, in das Verfahren einbezogen zu werden. Es trete nun die Situation auf, daß eine Rechtspersönlichkeit als völlig unstrukturierte und ungefaßte Pseudogruppe als Verfahrenspartei behandelt werde und kein Rechtsweg im Erlagsverfahren offenstehe, die Parteienidentität durch Berichtigung der Parteienbezeichnung festzustellen, und daß daher die klagende Partei gezwungen sei, auf Feststellung zu klagen, daß ein in dieser Bezeichnung nicht existentes und nicht rechtsfähiges Parteiengebilde mit ihr selbst ident sei.

Das Erstgericht wies die Klage alimine mit der Begründung zurück, daß die klagende Partei nicht gegen sich selbst eine Klage erheben könne. Überdies sei das Rechtssubjekt "Unbekannte Anleger" nicht parteifähig.

Das von der klagenden Partei angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige ingesamt S 260.000, der Revisionsrekurs sei jedenfalls zulässig.

In rechtlicher Hinsicht führte es aus, die klagende Partei habe ausdrücklich ihre Identität mit der beklagten Partei behauptet und ihr Hauptbegehren auf die Feststellung dieser Identität gerichtet, was im Ergebnis den Versuch einer Prozeßführung gegen sich selbst und die Erwirkung eines sogenannten Nichturteiles bilde. Selbst wenn man zugunsten der klagenden Partei von einem Zwischenstreit ausgehe, könnte die Klage im Hinblick auf die eigene Behauptung, daß es sich bei der beklagten Partei um ein nicht existentes Gebilde handle, kein Erfolg beschieden sein, weshalb das Erstgericht zu Recht die Klage zurückgewiesen habe.

Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erachtete das Rekursgericht, im Hinblick auf die besondere Konstellation des Einzelfalles zur Wahrung der Rechtssicherheit, für zulässig.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Erstgericht "in eventu" die Einleitung des ordentlichen Verfahrens unter Abstandnahme des hier bekämpften Zurückweisungsgrundes, in eventu lediglich in Bezug auf das geltend gemachte Eventualbegehren aufzutragen.

Das Rechtsmittel ist nicht berechtigt.

Die klagende Partei macht geltend, die Klage sei notwendig, weil die "Investorgruppe *****" kein Merkmal enthalte, wer aus diesem Rechtsgrund diesem Subjekt zuzuordnen sei; es sei aber nunmehr rechtskräftig ein Erlag angenommen und somit dieses Rechtssubjekt in diesem Verfahren als Partei behandelt worden. Ihre (der klagenden Partei) Rechtslage sei jene, daß für das Außerstreitgericht nicht feststehe, ob Parteienidentität gegeben sei, und genau das Ziel der Klage eben diese Feststellung sei. Sollte sie daher Recht haben, würde mit dem Gerichtsbeschluß über die Zurückweisung der Klage die Parteienidentität festgestellt werden. Auch dies wäre eine Möglichkeit, eine Feststellung zu erreichen, die zur Ausfolgung führe. Wenn allerdings genau diese Feststellung verweigert werde, liege ein Rechtsschutzdefizit vor, weil dann keine Möglichkeit bestehe, an einen Gerichtserlag heranzukommen. Aus den gleichen Überlegungen werde ein nicht parteifähiges Gebilde nach der Judikatur in einem Zwischenstreit als parteifähig behandelt, weshalb auch hier dieses Gebilde "Unbekannte Investorgruppe *****" als parteifähig und passiv legitimiert zu behandeln sei.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung (s die Nachweise bei Rechberger/Simotta, ZPO4 Rz 178) ist die mangelnde Parteifähigkeit eine von Amts wegen zu prüfende Prozeßvoraussetzung und ist bei deren Fehlen die Klage zurückzuweisen. Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist, das sind alle natürlichen Personen, alle juristischen Personen sowie auch sonstige Gebilde, denen die Rechtsordnung nicht den Status einer juristischen Person, aber die Fähigkeit vor Gericht zu klagen oder geklagt zu werden, verliehen hat (Fucik in Rechberger, ZPO Rz 5 Vor § 1 mwN). Ohne Zweifel fehlt es dem als "Unbekannte Anleger bzw Eigentümer der C***** Investmentgruppe *****" bezeichneten Gruppe an der Parteifähigkeit, ist sie doch, wie die klagende Partei selbst geltend macht, völlig unbestimmt. Richtig ist zwar, daß im Zwischenstreit über die Parteifähigkeit das Gebilde, dessen Parteifähigkeit bestritten ist, so lange parteifähig ist, bis diese Eigenschaft rechtskräftig verneint ist. Es steht daher demjenigen, dessen Parteifähigkeit in unterer Instanz verneint wurde, ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluß zu (Fasching, LB**2 Rz 337; Fucik in Rechberger, ZPO Rz 6 Vor § 1; NZ 1994, 279 = ZfRV 1994, 160). Ein derartiger Zwischenstreit liegt hier aber nicht vor, weil das als beklagte Partei bezeichneten Gebilde am Verfahren nicht beteiligt ist und die Parteifähigkeit nicht geltend macht.

Dem Rechtsmittel der klagenden Partei war daher keine Folge zu geben. Ob die klagende Partei die Möglichkeit hat, die Ausfolgung des Gerichtserlages zu erreichen, ist hier nicht maßgebend und daher nicht zu beurteilen.

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