Spruch:
Die Revision der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508 a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichtes - nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Daß die Benützung einer zwangsversteigerten Liegenschaft durch den Verpflichteten in der Zeit zwischen Zuschlag und Übergabe in der Regel den Ersteher zu keiner Verrechnung eines Entgelts für diese Benützung an den Verpflichteten berechtigt, entspricht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (SZ 63/114 mwN); danach kommt es aber für die Berechtigung eines Nutzungsentgelts nicht auf den Zeitraum der Benützung, sondern vielmehr darauf an, ob der Ersteher den Verpflichteten schon zur Räumung aufgefordert hat und es danach zu einer vom Verpflichteten zu vertretenden Verzögerung der Räumung gekommen ist.
Die Revisionswerber verstoßen mit ihrem erstmals erstatteten Vorbringen, sie hätten den Kläger sofort auf Übergabe der Liegenschaft gedrängt, gegen das Neuerungsverbot des § 504 Abs 2 ZPO und führen sonst keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO aus. Die Revision war daher zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Da der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente sein Schriftsatz nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)