OGH 4Ob203/98a

OGH4Ob203/98a12.8.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** AG, *****, vertreten durch Kammerlander, Piaty & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagten Parteien 1) M***** GmbH & Co KG, 2) M***** GmbH, beide *****, beide vertreten durch Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 460.000.-), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 27.Mai 1998, GZ 1 R 14/98f-7, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zugabe ist nach ständiger Rechtsprechung ein zusätzlicher Vorteil, der neben der Hauptware (Hauptleistung) ohne besondere Berechnung angekündigt wird, um den Absatz der Hauptware oder die Verwertung der Hauptleistung zu fördern (ÖBl 1993, 24 - Welt des Wohnens uva).

Dieser Vorteil muß mit der Hauptware (-leistung) in einem solchen

Zusammenhang stehen, daß er objektiv geeignet ist, den Kunden in

seinem Entschluß zum Erwerb der Hauptware (-leistung) zu

beeinflussen, also Werbe- oder Lockmittel sein (ÖBl 1993, 24 - Welt

des Wohnens mwN). Wesentliche Voraussetzung für eine Zugabe im Sinn

des § 9 a UWG ist, daß die gekoppelten Waren im Verhältnis von

Hauptsache und (unentgeltlicher) Zugabe stehen. Das trifft vor allem

dann nicht zu, wenn etwa für Gesamtsachen oder Gegenstände, die nach

der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden und regelmäßig zusammen

verkauft werden, ein einheitliches Entgelt berechnet wird (ÖBl 1985,

108 - Fußball-EM-Aktion; ÖBl 1994, 162 - Kostenlose Filmentwicklung).

Ein zugabenrechtlicher Tatbestand liegt auch dann nicht vor, wenn

zwei Hauptwaren oder -leistungen zu einem Gesamtpreis zusammen

angeboten werden (ÖBl 1972, 75 - Europa Register-Teleurope; ÖBl 1987,

103 - S 1.- für jedes zweite Stück). § 9 a UWG verbietet

Koppelungsgeschäfte nämlich nicht generell, sondern erfaßt sie nur dann, wenn sie der Verschleierung von Zugaben dienen (ÖBl 1985, 108 - Fußball-EM-Aktion ua).

Ob eine Werbeankündigung als das Angebot einer Wareneinheit, mehrerer Hauptwaren oder einer Haupt- und Nebenware aufzufassen ist, richtet sich nach der Verkehrsanschauung (ÖBl 1997, 49 - Hochzeitspaket). Ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer unzulässigen (weil eine Zugabe verschleiernden) Koppelung ist das gemeinsame Anbieten artverschiedener, willkürlich zusammengefaßter Gegenstände zu einem Gesamtpreis (ÖBl 1972, 75 - Europa Register-Teleurope; ÖBl 1985, 108 - Fußball-EM-Aktion). Für das Vorliegen einer Zugabenankündigung spricht es, wenn für die Hauptware ein handelsüblicher Preis besteht und der Gesamtpreis für die gekoppelte Haupt- und Nebenware nur unwesentlich höher liegt oder gar dem Hauptpreis der Hauptware gleichkommt (ÖBl 1995, 278 - Guten-Morgen- Service).

Die Entscheidung des Rekursgerichtes hält sich im Rahmen dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Die zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses aufgeworfene Frage, ob sich nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise eine gleichzeitige Ankündigung mehrerer Waren im Einzelfall als Angebot gleichrangiger Gegenstände, also mehrerer Hauptwaren, darstellt, oder ob die Waren nach der Verkehrsanschauung im Verhältnis von Hauptware und Zugabe stehen, berührt keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 528 Abs 1 ZPO.

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