OGH 7Nd503/98

OGH7Nd503/9828.7.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Helmut J*****, 2. Daniela M*****, beide vertreten durch Dr.Herbert Felsberger, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei M***** Reiseveranstaltungsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Günter Schmid, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 61.920,-- sA, infolge Delegierungsantrages der klagenden Parteien gemäß § 31 JN den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Linz das Bezirksgericht Klagenfurt bestimmt.

Text

Begründung

Die klagende Partei brachte ihre aus dem Titel der mangelhaften Erfüllung eines Urlaubsarrangementvertrages gestützte Klage beim Bezirksgericht Linz unter Behauptung auf eine dieses Gericht betreffende Gerichtsstandsvereinbarung (allerdings ohne entsprechenden urkundlichen Nachweis darüber) ein. Nach Bestreitung des Klageanspruches durch die beklagte Partei beantragte der Klagevertreter die Delegierung der Rechtssache gemäß § 31 JN an das Bezirksgericht Klagenfurt mit der Begründung, daß dort die beiden Kläger sowie die drei von ihnen namhaft gemachten Zeugen wohnhaft seien. Eine Delegierung wäre daher zweckmäßig. Die beklagte Partei sprach sich unter ausdrücklicher Berufung auf den vereinbarten Gerichtsstand Linz gegen die Delegierung aus. Das Erstgericht befürwortete die Delegierung.

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Es ist zwar richtig daß nach Lehre (vgl Mayr in Rechberger JN § 31 Rz 4) und ständiger Rechtsprechung (vgl zuletzt RZ 1989/107 mwN) eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen dann, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes durch Parteienvereinbarung begründet wurde, grundsätzlich, weil dem Zweck der Parteienvereinbarung widersprechend, für unzulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte aber die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Linz nicht bestritten, sodaß es auch nicht zur Vorlage der entsprechenden, die Gerichtsstandsvereinbarung ausweisenden Urkunde kam, weshalb dieses Gericht nur durch diese Nichtbestreitung zuständig wurde. Diese Situation ist jener der Anrufung einer der sonstigen gesetzlichen Gerichtsstände gleichzuhalten. Die urkundlich nicht nachgewiesene Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien steht daher einer Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht entgegen. Tatsächlich sprechen die von den klagenden Parteien ins Treffen geführten Zweckmäßigkeitserwägungen, denen die beklagte Partei inhaltlich nichts entgegensetzte, für eine Delegierung an das Bezirksgericht Klagenfurt, weil der Vertragsabschluß offensichtlich in Kärnten erfolgt ist und die von den behaupteten Vorfällen im Urlaub betroffenen Personen dort auch ihren Wohnsitz haben. Nach § 31 Abs 1 JN kann auf Antrag einer Partei aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Delegierung an ein anderes Gericht gleicher Gattung verfügt werden. Nur wenn die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten einer der Parteien beantwortet werden kann und eine der Parteien der Delegierung widerspricht, wäre dieser der Vorzug zu geben (vgl Fasching I, 232). Da aber die von der klagenden Partei vorgetragenen Zweckmäßigkeitserwägungen eindeutig für eine Delegierung sprechen, war deren Antrag stattzugeben.

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