OGH 10ObS251/98d

OGH10ObS251/98d16.7.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag.Dorit Tschögele (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Jörg Wirrer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz B*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Philipp & Partner, Rechtsanwälte und Strafverteidiger OEG in Mattersburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.März 1998, GZ 8 Rs 48/98g-45, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 14. November 1997, GZ 17 Cgs 97/96t-41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach der Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Invaliditätspension nach § 255 Abs 1 ASVG nicht erfüllt, weil er als gelernter Maurer auf die Tätigkeit eines Betonfassonierers (Betonendfertigers bzw Nachbehandlers in der Fertigteilerzeugung) verwiesen werden kann, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Sie ist auch mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Einklang. In der nicht veröffentlichten Entscheidung vom 12.12.1995, 10 ObS 247/95, führte der Senat wörtlich folgendes aus: "Das Estgericht hat festgestellt, daß zumindest 100 Arbeitsplätze des Nachbehandlers in der Fertigteilerzeugung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhanden sind. Es ist auch dem berufskundlichen Sachverständigengutachten gefolgt, daß für die Fertigteilnachbehandlung Fachkräfte (= qualifizierte Maurer) nachgefragt werden. Damit ist aber die in der Revision aufgeworfene Frage, wie groß das vorhandene Angebot für qualifizierte Kräfte wie den Kläger am allgemeinen Arbeitsmarkt ist, im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 6/4, 7/37) beantwortet, daß für das Bestehen eines Arbeitsmarktes im Verweisungsberuf zumindest 100 Arbeitsstellen in Österreich vorhanden sein müssen." Diese Darlegungen sind auch für den gegenständlichen Sachverhalt bedeutsam. Die Revisionsausführungen machen demgegenüber geltend, daß einerseits Betonfassonierer eine nur unqualifizierte Tätigkeit ausüben würden und andererseits auf dem gesamtösterreichischen Arbeitsmarkt nicht einmal 50 derartige Arbeitsstellen vorhanden seien. Damit entfernen sie sich jedoch von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen, an die der Oberste Gerichtshof als Rechtsinstanz gebunden ist. Es mag sein, daß in anderen, ebenfalls die Frage der Verweisbarkeit von Maurern betreffenden Rechtsstreitigkeiten auf Grund von berufskundlichen Gutachten anderer Sachverständiger von den dortigen Tatsacheninstanzen abweichende Feststellungen getroffen und demgemäß die Möglichkeiten einer Verweisbarkeit auch anders beurteilt wurden (vgl etwa auch OLG Wien 28.2.1986, SSV 26/23, und 29.10.1984, SSV 24/111). Dies ergibt sich als Folge der freien richterlichen Beweiswürdigung im jeweiligen Einzelfall, die von der Revisionsinstanz nicht überprüft werden kann. Der Senat hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 4.6.1997, 10 ObS 160/97w, - ausgehend von den dort getroffenen Feststellungen - die Verweisbarkeit eines Maurers auf die Tätigkeit eines Betonfassonierers bejaht und ohne zusätzliche Begründung die rechtliche Beurteilung der Vorinstanz (OLG Wien 8 Rs 359/96i) für zutreffend erachtet (§ 48 ASGG aF). Auch dort gingen die Revisionsausführungen nicht von den Feststellungen aus, sondern sie stellten den untauglichen Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Stichworte