Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:
Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer den bereits vorliegenden (medizinischen) noch weitere Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen oder diese Gutachten zu ergänzen gewesen wären und ob die Parteienvernehmung des Klägers erforderlich gewesen wäre, gehört zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt, so daß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist (SSV-NF 7/74 mwN, wonach Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden können).
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Der am Stichtag 1.10.1994 erst 43 Jahre alte Kläger kann nach dem medizinischen Leistungskalkül zumindest leichte Arbeiten ohne dauerndes Sitzen oder langes Gehen und Stehen unter Ausschluß von Arbeiten vorwiegend in gebückter Haltung oder in Kälte und Nässe verrichten und damit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch eine Reihe von Tätigkeiten ohne weitere Einschränkungen ausüben. Die mit den Beweisergebnissen und dem Inhalt des Anstaltsaktes in Einklang stehende Feststellung des Erstgerichtes, der Kläger habe zwar den Beruf des Bäckers erlernt, jedoch während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag überwiegend Hilfsarbeitertätigkeiten durchgeführt, blieb in der Berufung unwidersprochen, so daß das Berufungsgericht entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nicht veranlaßt war, darüber weitere Feststellungen zu treffen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
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