Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Exszindierungsklägerin als Aufschiebungswerberin wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Exszindierungsklägerin begründete ihr Exekutionsaufschiebungsinteresse (Exekutionsobjekt Spar- buch) mit der Behauptung, bei Fortsetzung der Exekution drohe ihr deshalb ein unwiederbringlicher Schaden bzw schwer zu ersetzender Vermögensnachteil, weil die betreibende Partei "im Ausland" - nämlich in der Bundesrepublik Deutschland - lebe und die "zurückzufordernden Zahlungen" infolge deren "schlechten Vermögenslage ... nur schwer" wiedererlangbar wären. Zur Bescheinigung dieses Vorbringens berief sie sich auf eine "PV" und die Beischaffung eines bestimmten Gerichtsakts über ein Strafverfahren gegen ihren Ehegatten, den Verpflichteten des Exekutionsverfahrens.
Das Erstgericht gab dem Aufschiebungsantrag statt.
Das Rekursgericht wies den Aufschiebungsantrag hingegen ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht unter anderem, daß die bloße Behauptung einer "schlechten Vermögenslage" der betreibenden Partei als "bloße Wertung" nicht dem Erfordernis einer konkreten Darlegung jener Tatumstände genüge, die eine solche Schlußfolgerung allenfalls tragen könnten. Die Erkundung konkreter Tatumstände zur schlüssigen Begründung eines Aufschiebungsinteresses sei nicht Zweck des Bescheinigungsverfahrens.
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Aufschiebungswerberin ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der erkennende Senat sprach etwa in der Entscheidung 3 Ob 122/86 aus, daß der Aufschiebungswerber die nicht offenkundige Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils im Falle des Beginns oder der Fortführung der Exekution "konkret zu behaupten und zu bescheinigen" hat. Wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, genügte diesem Erfordernis das bloße Vorbringen der Aufschiebungswerberin, der betreibende Gläubiger befinde sich in einer "schlechten Vermögenslage", nicht, weil es konkrete Tatsachenbehauptungen, aus denen eine derartige Schlußfolgerung ableitbar wäre, gänzlich vermissen läßt. Der Mangel schlüssigen Vorbringens zum Aufschiebungsinteresse verbietet ein Bescheinigungsver- fahren, weil letzteres - entsprechend der Ansicht des Rekursgerichts - nicht den Zweck hat, konkrete Tatumstände zur allfälligen späteren schlüssigen Begründung eines ursprünglich ungenügend behaupteten Aufschiebungs- interesses erst zu erkunden. Entgegen der Auffassung der Aufschiebungswerberin lassen sich unzureichende Tatsachenbehauptungen zum Aufschiebungsinteresse auch nicht durch die Auferlegung einer Sicherheitsleistung ersetzen.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher gemäß § 78 EO in Verbindung mit § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels einer entscheidungswesentlichen erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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