Spruch:
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Am 31.10.1986 brachte die Beklagte gegen den Kläger die Klage auf Scheidung der Ehe aus dessen Verschulden ein. Aufgrund ihres Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verpflichtete sich der Kläger im Vergleich vom 11.11.1986, bis zu einer endgültigen Regelung im Scheidungsverfahren einen einstweiligen Unterhalt von 7.000 S, der sich aus den Fixkosten von 4.000 S für die Ehewohnung und je 1.000 S für die Ehefrau und die beiden minderjährigen Kinder zusammensetzte, zu bezahlen (Punkte 3 und 4 des Vergleiches). Am 20.2.1987 wurde sodann im Scheidungsverfahren ein weiterer Vergleich geschlossen, in dem festgehalten wurde, daß bis zu einer allfälligen gerichtlichen Entscheidung oder außergerichtlichen Vereinbarung über den Unterhalt die Punkte 3 und 4 der Vereinbarung vom 11.11.1986 aufrecht gelten. Im Anschluß daran wurde die Ehe der Streitteile aus dem Verschulden des nunmehrigen Klägers geschieden.
Am 22.1.1996 erhob der Kläger die beim Erstgericht unter dem AZ 1 C 3/96x eingetragene Klage auf Feststellung, daß seine aufgrund des Vergleiches vom 20.2.1987 gegenüber seiner früheren Ehefrau bestehende Unterhaltspflicht ab 1.1.1988 erloschen sei. Diese Klage wurde mit Urteil vom 29.4.1996 mit der Begründung abgewiesen, daß in dem Vergleich vom 20.2.1997 lediglich die Unterhaltspflicht des Ehemannes gegenüber der Ehefrau während der Ehe (§ 94 ABGB), nicht jedoch nach Scheidung der Ehe geregelt worden sei; die Unterhaltspflicht des Klägers aufgrund dieses Vergleiches sei bereits mit Rechtskraft des Scheidungsurteils erloschen.
Mit der am 6.3.1997 beim Erstgericht eingebrachten und dort unter dem AZ 1 C 18/97d eingetragenen Wiederaufnahmsklage begehrte der Kläger, ihm die Wiederaufnahme des Verfahrens 1 C 3/96x des Erstgerichtes zu bewilligen und das Urteil vom 29.4.1996 zu beseitigen. Gleichzeitig beantragte er die Feststellung, daß seine Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten erloschen sei. Er brachte dazu vor, mit Urteil des Oberlandesgerichtes München vom 22.Jänner 1997 sei seiner Berufung gegen das Endurteil des Amtsgerichtes-Familiengerichtes-Laufen vom 17.10.1996, mit welchem seine Klage auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung abgewiesen wurde, nicht stattgegeben worden, weil das Urteil des Erstgerichtes vom 29.4.1996 nicht ausreichend gewesen sei, um die gegen ihn aufgrund des Vergleiches vom 20.2.1987 anhängige Zwangsvollstreckung erfolgreich zu bekämpfen. Das Urteil des Oberlandesgerichtes München stelle für ihn eine neue Urkunde dar, auf die er sein Wiederaufnahmsbegehren stütze. Die Entscheidung sei für ihn auch nicht vorhersehbar gewesen. Er habe darauf vertraut, mit dem Urteil des Erstgerichts vom 29.4.1996 das in Deutschland gegen ihn geführte Zwangsvollstreckungsverfahren erfolgreich bekämpfen zu können.
Diese Klage wurde vom Erstgericht a limine "als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet" zurückgewiesen, weil die Klage nicht auf einen im Gesetz ausdrücklich genannten Wiederaufnahmsgrund gestützt sei; das Urteil des Oberlandesgerichtes München sei weder eine neue Tatsache noch eine neue Urkunde.
Das dagegen vom Kläger angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige insgesamt 52.000 S, aber nicht 260.000 S, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 1a ZPO). Es schloß sich der Ansicht des Erstgerichtes an, daß kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO vorliegt. Die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts, also die Entscheidung der Frage, ob die Unzulässigkeit einer Zwangsvollstreckung eine gerichtliche Entscheidung über die "Aufhebung" des die Unterhaltspflicht regelnden Vergleiches voraussetze, könne weder als Tatsache noch als Beweismittel beurteilt werden.
Dagegen richtet sich der beim Erstgericht eingebrachte "außerordentliche Revisionsrekurs" des Klägers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die Wiederaufnahmsklage als zur Bestimmung der Tagsatzung für die mündliche Verhandlung geeignet sei; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 19.3.1998, 2 Ob 80/98y, wurde der Akt dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, das Rechtsmittel der klagenden Partei gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Rekursgericht vorzulegen. Dieses änderte nunmehr mit Beschluß vom 4.6.1998 den Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses dahin ab, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO zulässig sei. Es vertrat dazu die Ansicht, der Entscheidung der Rechtsfrage, ob das Urteil des Oberlandesgerichtes München einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO darstelle, komme zur Wahrung der Rechtssicherheit, Rechtseinheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zu.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel des Klägers ist mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO - der gegenteilige Ausspruch des Rekursgerichtes ist nicht bindend (§ 526 Abs 2 ZPO) - nicht zulässig.
Der Kläger vertritt in seinem Rechtsmittel die Ansicht, die Ausfertigung der Entscheidung des Oberlandesgerichtes München stelle eine Urkunde dar, die als Beweismittel anzuerkennen wäre. Es könne auch als neu hervorgekommene Tatsache gelten, daß dem deutschen Gericht die Erklärung in der Begründung eines österreichischen Urteils zu wenig sei, um die Nichtvollstreckbarkeit des Titels anzuerkennen.
Der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist nur verwirklicht, wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Der Kläger macht aber nicht geltend, daß der vom Gericht im wiederaufzunehmenden Verfahren seiner Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt unrichtig gewesen wäre. Eine in einem späteren Verfahren erfolgte andere rechtliche Beurteilung ist aber, wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (7 Ob 648/86; 9 Ob 279/97p), weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO.
Die von den Vorinstanzen vertretene Ansicht, daß sich der vom Wiederaufnahmskläger behauptete Sachverhalt von vornherein unter keinen der Wiederaufnahmsgründe der § 530, § 531 ZPO unterordnen läßt und daher die Klage zurückzuweisen ist, entspricht sohin der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.
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