OGH 4Ob182/98p

OGH4Ob182/98p30.6.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. P.***** GmbH, 2. Ing.Helmut N*****, beide vertreten durch Dr. Rainer Kurbos, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung, Leistung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 12.März 1998, GZ 6 R 34/98m-23, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte hat im Rekurs behauptet, daß das Erstgericht mitunter sogar von Umständen ausgegangen sei, die nicht einmal von der Klägerin behauptet worden seien. Sie hat in diesem Zusammenhang Feststellungen angeführt, die für die Entscheidung ohne Bedeutung sind, weil die Beklagten gar nicht behauptet haben, das Programm Windows nur als Netzwerkversion installiert zu haben. Eine Bekämpfung des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts wäre im übrigen ohnehin unzulässig gewesen, weil das Erstgericht Auskunftspersonen vernommen und damit Bescheinigungen unmittelbar aufgenommen hat (verst Senat SZ 66/164 = ecolex 1994, 159 = EvBl 1994/53 = ÖBl 1993, 259). Das Rekursgericht hat seiner Entscheidung daher zu Recht den festgestellten Sachverhalt als unbekämpft zugrunde gelegt; die angefochtene Entscheidung ist nicht aktenwidrig.

Den Beklagten wird verboten, Microsoft Computerprogramme ... unbefugt zu vervielfältigen und unbefugt hergestellte Kopien zu gebrauchen. Dieses Unterlassungsgebot ist ausreichend bestimmt; es läßt keinen Zweifel offen, daß die Beklagten nur dann gegen das Unterlassungsgebot verstoßen, wenn sie nicht im Besitz der erforderlichen Lizenzen sind. Es wird auch entgegen der von den Beklagten im Rekurs vertretenen Meinung nicht Aufgabe des Vollstreckers sein zu überprüfen, ob die im Betrieb der Erstbeklagten verwendeten Kopien befugt oder unbefugt hergestellt wurden. Die Vollstreckung eines Unterlassungstitels richtet sich nach § 355 EO:

Die Exekution ist zu bewilligen, wenn die betreibende Partei konkret und schlüssig behauptet, daß der Verpflichtete dem im Exekutionstitel erlassenen Unterlassungsgebot nach Eintritt der Vollstreckbarkeit zuwidergehandelt hat. Treffen die Behauptungen nicht zu, dann kann der Verpflichtete die Exekution mit Impugnationsklage nach § 36 EO bekämpfen.

Stichworte