OGH 4Nd506/98

OGH4Nd506/9830.6.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** GmbH & Co KG, *****vertreten durch Dr. Michael Ruhdorfer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagten Parteien 1) Anna Franziska *****, 2) Edmund *****, beide vertreten durch Dr. Paul Sutterlüty und andere Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen S 23.497,45 s.A., über den Antrag der beklagten Parteien auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Anstelle des Bezirksgerichtes Klagenfurt wird zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache das Bezirksgericht Bezau bestimmt.

Text

Begründung

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Werklohn aufgrund eines Insertionsvertrages in Anspruch. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes begründete sie mit der Behauptung einer Gerichtsstandvereinbarung Die Beklagten erheben die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit und wenden unter anderem ein, bei Abschluß des Vertrages durch den Vertreter der Klägerin dadurch in Irrtum geführt worden zu sein, daß dieser ausdrücklich erklärt habe, der Insertionsauftrag beziehe sich nur auf eine einzige Ausgabe, während nach dem schriftlichen Vertragstext eine unbestimmte Laufzeit als vereinbart gelte. Sie beantragen die Einvernahme von 14 im Sprengel des Bezirksgerichtes Bezau wohnhaften Zeugen und kündigen die Namhaftmachung weiterer vier im selben Sprengel wohnender Zeugen an; weitere neun Zeugen der Beklagten haben ihren Wohnsitz in benachbarten Bezirksgerichtssprengeln. Im Hinblick darauf beantragen die Beklagten die Delegierung der Rechtssache aus Zweckmäßigkeitsgründen an das Bezirksgericht Bezau.

Die Klägerin sprach sich im Hinblick auf ihren Sitz sowie einen in Klagenfurt wohnhaften Zeugen gegen die Delegierung aus.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage eines Augenscheinsgegenstandes (4 Nd 2/95; 4 Nd 502/98 uva); Zielsetzung der Delegation ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit (Mayr in Rechberger, Rz 4 zu § 31a JN; 7 Nd 508/97 uva).

Nach dem Vorbringen der Parteien haben beide Beklagte und 18 Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirkgerichtes Bezau, neun weitere Zeugen wohnen in benachbarten Bezirksgerichtssprengeln, während die Klägerin ihren Sitz in Klagenfurt hat, wo auch eine von der Klägerin beantragte Zeugin wohnt. Ein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtstätigkeit beim Bezirksgericht Bezau liegt demnach vor. In diesem Fall ist die Delegierung der Vernehmung im Rechtshilfeweg vorzuziehen, da die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer erscheint als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung (7 Nd 501/92).

Es war deshalb die Delegierung des Bezirksgerichtes Bezau gegen den unberechtigten Widerspruch der Klägerin (EvBl 1966/380 uva) gemäß § 31 Abs 2 JN anzuordnen.

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