Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden - auch noch andere Angeklagte betreffenden - angefochtenen Urteil wurden Markus Romedius St***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 erster Fall, Abs 3 Z 3 und Abs 4 SGG (A/I), des Verbrechens nach § 14 Abs 1 SGG (C), des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 1 und Z 4 WaffG 1986 (D) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (G), Markus U***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 erster Fall, Abs 3 Z 2 SGG (A/II) und Andreas Luis U***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 erster Fall, Abs 3 Z 2 SGG (A/III), des Verbrechens nach § 14 Abs 1 SGG (C) und des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 StGB (F) schuldig erkannt.
Darnach haben sie in Innsbruck, Salzburg, Duttendorf, Freilassing, Como, Groningen, Hoogezand und anderen Orten
A) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in einer großen
Menge aus- und eingeführt, in Verkehr gesetzt, sowie dazu beigetragen, wobei sie die Taten als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbaren Handlungen begingen, und zwar:
I. Markus Romedius St***** zwischen Juni 1995 und Anfang März 1996
1. durch Schmuggel einer ziffernmäßig nicht mehr feststellbaren, jedenfalls aber übergroßen Menge hochwertigsten Kokains von den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland und nach Österreich, wobei er den Großteil dieses Suchtgiftes durch gewerbsmäßigen Verkauf an Markus U*****, Andreas U*****, Hermann M*****, Hermann H***** sowie den gesondert verfolgten Florian K***** und namentlich nicht ausforschbare Kokainabnehmer auch in Verkehr setzte,
2. durch Schmuggel von mindestens 900 g hochwertigem Marihuana der Marke "Skunk" von den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland, welches er in weiterer Folge durch gewerbsmäßigen Verkauf an namentlich nicht ausforschbare Abnehmer auch in Verkehr setzte,
wobei er die Taten "(I/1)" mit Beziehung auf ein Suchtgift beging, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der in § 12 Abs 1 SGG angeführten Menge ausmachte und "(I/1 und 2)" er in der eingangs angeführten Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbaren Handlungen führend tätig war;
II. Markus U***** zwischen Dezember 1994 und 15. Dezember 1995 durch gewerbsmäßigen Verkauf einer ziffernmäßig nicht mehr feststellbaren, jedenfalls aber großen Menge hochwertigstem Kokain an den gesondert verfolgten Andreas O***** und weitere namentlich nicht ausforschbare Drogenabnehmer, sowie durch kostenlose Weitergabe an die gesondert verfolgten Verena Z***** und Daniela S*****;
III. Andreas Luis U***** zwischen Dezember 1995 und 14. März 1996 gewerbsmäßig
1. durch Schmuggel von mindestens ca 900 g Cannabiskraut der Marke "Skunk" von den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland und nach Österreich,
2. durch Schmuggel einer ziffernmäßig nicht mehr feststellbaren, jedenfalls aber großen Menge Kokain von den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland und nach Österreich,
3. durch Verkauf einer ziffernmäßig nicht mehr feststellbaren, jedenfalls aber großen Menge Kokain an Hermann M*****, den gesondert verfolgten Florian K***** sowie zahlreiche weitere namentlich nicht ausforschbare Kokainabnehmer;
C) Markus Romedius St*****, Andreas U***** sowie der gesondert
verfolgte Ferdinand A***** im Jänner/Feber 1996 den Schmuggel von 50 bis 100 kg Kokain von Venezuela nach Europa und dessen anschließenden gemeinsamen gewerbsmäßigen Verkauf, sohin die gemeinsame Ausführung einer im § 12 SGG bezeichneten strafbaren Handlungen verabredet, indem sie gemeinsam beschlossen, 50 bis 100 kg Kokain in Venezuela anzukaufen, in weiterer Folge von dort aus - und über Europa nach Indonesien einzuführen und an eine dortige Abnehmergruppe gewinnbringend zu verkaufen, zu welchem Zwecke sie auch bereits zahlreiche Vorbereitungshandlungen wie zB Verhandlungen mit südamerikanischen Drogenkartellen über die Preisgestaltung und Liefermodalitäten sowie die Einrichtung eines Kontos in der Schweiz, über welches das Suchtgift bezahlt werden sollte, gesetzt hatten;
D) Markus Romedius St***** zwischen Anfang 1996 und Anfang Juni 1996
in Freilassing, Groningen, Hoogezand und anderen Orten, wenn auch nur fahrlässig, Faustfeuerwaffen, nämlich drei Stück von einem namentlich nicht bekannten Waffenschmied zu scharfen Faustfeuerwaffen umgebaute Kleinkaliberpistolen der Marke Makarov, 2 Pistolen baugleich der Marke Walther PPK, Kal 9 mm, 2 Pistolen baugleich der Marke FN High Power, Kal 9 mm, eine Pistole der Marke Glock, Kal 9 mm, eine tschechische Pistole bauähnlich der Marke CZ 27, Kal 9 mm, und Kriegsmaterial, nämlich ein Sturmgewehr der Marke Kalaschnikov, Typ AK 47, jugoslawische Fertigung, und mindestens fünf scharfe Handgranaten unbefugt erworben, besessen und geführt;
F) Andreas Luis U***** am 16. Feber 1996 mit dem Vorsatz, sich durch
das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern Verfügungsberechtigte der Firma M***** A***** durch die falsche Vorspielung seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit, sohin durch Täuschung über Tatsachen zum Abschluß von G*****-Mobiltelefonverträgen verleitet, der die genannte Firma um 44.968,91 S am Vermögen schädigte und er zur Täuschung falsche Urkunden, nämlich von ihm mit dem Namen Wolfgang Ö***** unterfertigte Anmeldungsformulare benutzte;
G) Markus Romedius St***** am 4. März 1996 die Sarah L***** dadurch,
daß er ihr drohte, ein Ohr abzuschneiden und einen Schneidezahn auszuschlagen, ihr Schläge versetzte und in weiterer Folge mit einem Springmesser die Kopfhaare abschnitt und sie kahl schor, gefährlich mit einer erheblichen Verstümmelung und mit einer auffallenden Verunstaltung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Die Angeklagten Markus Romedius St*****, Markus U***** und Andreas Luis U***** bekämpfen dieses Urteil je mit Nichtigkeitsbeschwerde, die von Markus St***** auf die Nichtigkeitsgründe der Z 3, 4, 5, 8 und 10 a, von Markus U***** auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 8 und 10 a und von Andreas U***** auf die Nichtigkeitsgründe der Z 3, 4, 8 und 10 a des § 345 Abs 1 StPO gestützt wird und die sich der Sache nach nur gegen die Schuldsprüche wegen der Verbrechen nach dem Suchtgiftgesetz richten.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Markus Romedius St*****:
Rechtliche Beurteilung
Aus Z 3 und 4 des § 345 Abs 1 StPO kann die Verlesung von Protokollen über eine (ohne Veranlassung durch ein österreichisches Rechtshilfeersuchen) in den Niederlanden (über gerichtlichen Auftrag) durchgeführte Überwachung des Fernmeldeverkehrs schon deshalb nicht erfolgversprechend gerügt werden, weil Z 3 nur "nach dem Gesetze", nach österreichischem Recht "nichtige" (gerichtliche) Vorerhebungs- und Voruntersuchungsakte von der Verlesbarkeit (im Fall der Verwahrung des Beschwerdeführers) ausnimmt, das aus Z 4 mit Nichtigkeit bewehrte Verwertungsverbot des § 149 c Abs 3 StPO sich aber nach seinem eindeutigen Wortlaut nur auf die Ergebnisse einer Überwachug im Sinn des V. Abschnittes des XII. Hauptstückes der Strafprozeßordnung bezieht.
Indem sie weder die Unzulässigkeit der (in den Niederlanden durchgeführten) Überwachung, noch eine Mißachtung des aus § 149 c Abs 3 StPO erhellenden (Grundrechts-)Standards behauptet, verfehlt die Verfahrensrüge auch aus Z 5 ihr Ziel.
Des weiteren ist auch die auf die Nichtigkeitsgründe der Z 3 und 4 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Rüge des Vorhaltes der (wohl nur schlagwortartigen) Übertragung eines von den deutschen Behörden bei einer Überwachung des Fernmeldanschlusses des gesondert Verfolgten Ralph L***** aufgenommenen Gespräches zwischen diesem und dem Verteidiger des Angeklagten Andreas U***** unbegründet. Kern dieses Gesprächs war die Aufforderung des Ralph L***** an Rechtsanwalt Dr. Roman B*****, er solle dafür sorgen, daß die soeben festgenommene Angeklagte Sarah L***** auf keinen Fall etwas sage, andernfalls der Erstangeklagte und der Drittangeklagte nie mehr freikämen (S 151/X). Somit handelte es sich bei der Äußerung um keine vom Gesetz geschützte Verteidigerinformation, hinsichtlich derer ein Entschlagungsrecht gemäß § 152 Abs 1 Z 4 StPO bestünde (vgl EvBl 1991/165), sondern um die versuchte Bestimmung des Rechtsanwaltes zu einer vom Gesetz verpönten Verdunkelungshandlung (§§ 175 Abs 1 Z 3, 180 Abs 2 Z 2 StPO). Insoweit versorgte der abgesondert Verfolgte Ralph L***** den Verteidiger des Drittangeklagten nicht mit einer für dessen Verteidigung notwendigen oder auch nur zweckmäßigen Information, sondern trachtete den Rechtsanwalt als Komplizen für eine unerlaubte Einflußnahme auf eine Mitbeschuldigte zu gewinnen (vgl SSt 37/14). Somit unterlag die erwähnte fernmündliche Unterredung keinem Beweisverbot und wurde dem Angeklagten Andreas U***** auch zu Recht vorgehalten (S 355/XIII). Auf diese Weise wurde die schriftliche Aufzeichnung der Äußerung dem Gesetz entsprechend in die Hauptverhandlung eingebracht, auch wenn sie später von der förmlichen Verlesung ausgenommen wurde (S 265/XV).
Daher war es auch dem Staatsanwalt, aus dessen Vorgangsweise ohnehin Nichtigkeit niemals abgeleitet werden kann (Mayerhofer StPO4 § 281 E 5 a), unbenommen, in der Anklageschrift, welche in der Hauptverhandlung zudem gar nicht als Beweismittel vorgekommen ist (§§ 244 Abs 1, 258 Abs 1 StPO), auf dieses Gespräch hinzuweisen.
Der Instruktionsrüge (Z 8) gelingt es nicht, eine Unrichtigkeit der den Geschworenen erteilten Rechtsbelehrung aufzuzeigen.
Auf eine "selbständige Anordnungsgewalt" kommt es beim Tatbestandsmerkmal einer führenden Tätigkeit nicht unabdingbar an.
Rechtsrichtig wurde in der Rechtsbelehrung auch dargelegt, daß unter einem Zusammenschluß einer größeren Zahl von Menschen mindestens zehn zu verstehen sind. Da eine Identifizierung der einzelnen Bandenmitglieder nicht vorausgesetzt wird (12 Os 138/90), erübrigten sich Rechtsausführungen zur Individualisierbarkeit dieser Mitglieder.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider ist auch die Instruktion der Geschworenen zu der auf das Verbrechen nach § 14 Abs 1 SGG gerichteten Hauptfrage 8 nicht unrichtig. So geht das Erfordernis der hinlänglichen Konkretisierung der verabredeten Tat aus dem Hinweis, daß die gemeinsame Ausführung bestimmter Straftaten verabredet sein muß, hinlänglich hervor. Auf die Ernstlichkeit des Tatvorhabens der Komplottanten hat der Vorsitzende insoweit hingewiesen, als er die Tatbesprechung zwischen einem zur Tat Entschlossenen und einem, der an der Tat nicht mitwirken soll, als nicht tatbestandsmäßig anführte.
Indem die Tatsachenrüge (Z 10 a) mit Kritik an fehlender Individualisierung weiterer Verbindungsmitglieder die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten Tatsachen gar nicht bestreitet, verfehlt sie eine Ausrichtung an der Prozeßordnung. Aus der nach Abs 4 qualifizierten Begehung des Delikts auf die Nichterfüllung des Grundtatbestands nach § 12 Abs 1 SGG schließend (der Sache nach Z 11 lit a) ignoriert sie das Gesetz.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen steht die erwähnte von den Geschworenen in ihrem Wahrspruch getroffene Feststellung auch keineswegs in einem logischen Widerspruch zur Feststellung des Schmuggels von Suchtgift durch ihn. Abgesehen davon, daß die Anwendbarkeit der Qualifikation nach § 12 Abs 4 SGG die Erfüllung des Grundtatbestandes des § 12 Abs 1 SGG - gleich in welcher Täterschaftsform des § 12 StGB - voraussetzt, schließt die führende Tätigkeit eines Mitgliedes einer Großbande keineswegs die persönliche Ein- und Ausfuhr von Suchtgift durch dieses aus.
Die inhaltlich aus Z 11 lit a erhobene Behauptung, wonach das Verbrechen nach § 14 Abs 1 SGG der Konkretisierung der verabredeten strafbaren Handlung nach § 12 SGG in der Art bedürfe, daß die Täter bereits genaue Pläne hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten, der Zeitpunkte der Transfers sowie über Käufer und Kaufinteressenten gefaßt haben müßten, ist verfehlt. Vielmehr braucht die verabredete Straftat nur in ihren wesentlichen Momenten konkretisiert sein, über deren Ausführung bloß in groben Umrissen Einigkeit bestehen muß, wohingegen die näheren Details wie genauer Tatort, genaue Tatzeit und Tatobjekt noch nicht feststehen müssen (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 277 RN 3).
Somit vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen beim Obersten Gerichtshof auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch wegen der Verbrechen nach dem Suchtgiftgesetz zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen (Z 10a).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Markus U*****:
Soweit der Beschwerdeführer - unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 des § 345 Abs 1 StPO - die Verwertung der in den Niederlanden aufgenommenen Telefongespräche im österreichischen Strafverfahren rügt, kann er auf die Ausführungen zur Nichtigkeitkeitsbeschwerde des Erstangeklagten verwiesen werden. Für die von ihm vermißte Einschaltung der Ratskammer bei der Verwertung der Protokolle über die Fernmeldeüberwachung mangelte es an jeglicher gesetzlichen Grundlage.
Auch die Instruktionsrüge (Z 8), mit der der Beschwerdeführer die Unzlänglichkeit der Rechtsbelehrung zur Qualifikation nach § 12 Abs 3 Z 2 SGG geltend macht, ist nicht im Recht. Soweit er die Erläuterung des Rechtsbegriffes der größeren Zahl von Menschen rügt, ist er zunächst auf die Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten zu verweisen. Die Belehrung, daß der auf Begehung von strafbaren Handlungen nach § 12 Abs 1 SGG gerichtete Zusammenschluß auf eine gewisse Dauer ausgerichtet sein und eine Organisation aufweisen muß, erfolgte ausdrücklich auch zur Hauptfrage 2, sodaß kein Anlaß für einen Irrtum der Geschworenen gegeben war. Auch der Umstand, daß die Annahme einer der Qualifikationen des § 12 SGG die Erfüllung des § 12 Abs 1 SGG voraussetzt, geht aus der Rechtsbelehrung eindeutig hervor. Hingegen erfordert die Qualifikation nach § 12 Abs 3 Z 2 SGG keinen auf gemeinsame Begehung des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG gerichteten Vorsatz des Täters, sodaß eine solche Belehrung zu Recht unterblieb.
Der Beschwerde zuwider ist der Instruktion auch unmißverständlich zu entnehmen, daß die Verbindung zum Zweck der Verübung von nach § 12 Abs 1 SGG strafbaren Handlungen erfolgt sein muß (vgl S 6 der Rechtsbelehrung).
Soweit sich die Tatsachenrüge (Z 10 a) gegen die der Qualifikation nach § 12 Abs 3 Z 2 SGG zugrundeliegenden Feststellungen der Geschworenen richtet, geht sie über das Vorbringen des Erstangeklagten nicht hinaus, sodaß wiederum auf die Ausführungen zu dessen Nichtigkeitsbeschwerde verwiesen werden kann. Soweit sie aber bloß die Feststellung des Tatzeitraumes zu bekämpfen sucht, ist sie auf keine entscheidende Tatsache gerichtet (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 18), sodaß sie schon vom Ansatz her nicht zum Erfolg führen kann. Dies gilt auch für den Versuch, vom Tatzeitraum her die Unmöglichkeit bzw bloß zeitlich eingeschränkte Möglichkeit eines Zusammenwirkens mit bestimmten anderen Mitgliedern der Organisation darzutun, weil ein solches Zusammenwirken für die Erfüllung der Qualifikation des § 12 Abs 3 Z 2 SGG nicht gefordert wird.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Andreas Luis U*****:
Auch dieser Beschwerdeführer kann zur Gänze auf die Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten St***** verwiesen werden, soweit er - gestützt auf die Nichtigkeitsgründe der Z 3 und 4 des § 345 Abs 1 StPO - die Verwertung der in den Niederlanden aufgenommenen Telefongespräche rügt. Wie bereits erwähnt, lag für eine nachträgliche Genehmigung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs - die vom niederländischen Unter- suchungrichter autonom angeordnet worden war - durch die Ratskammer keine gesetzliche Grundlage vor. Entgegen dem Beschwerdevorbringen geht auch die Entscheidung SSt 47/34 - die im übrigen auf der Rechtslage vor dem Strafprozeßänderungsgesetz 1993 beruht - nicht von der Notwendigkeit einer nachträglichen Genehmigung der Ratskammer zur Verwertung der Ergebnisse einer in einem ausländischen Verfahren durchgeführten Überwachung des Fernmeldeverkehrs aus.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, daß ihm entgegen der Vorschrift des § 149 c Abs 4 erster Satz StPO nicht die Möglichkeit zum Anhören der gesamten Aufnahme geboten worden sei, vermag er keine Nichtigkeit des Urteils aufzuzeigen, weil eine Verletzung der zitierten Norm nicht mit Nichtigkeit bedroht ist (14 Os 44,142/96).
Hinsichtlich der Rüge der Einbringung des Telefongespräches zwischen dem abgesondert Verfolgten Ralph L***** und dem Verteidiger des Beschwerdeführers in die Hauptverhandlung gilt das zur Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten Gesagte.
Da die gegen die Belehrung der Geschworenen zur Qualifikaton nach § 12 Abs 3 Z 2 SGG gerichtete Instruktionsrüge (Z 8) über das Beschwerdevorbringen der Angeklagten St***** und Markus U***** nicht hinausgeht, kann auch diesbezüglich auf die Ausführungen zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Genannten verwiesen werden. Soweit in der Rechtsbelehrung ausgeführt wird, daß die Größe der Verbindung und die Wichtigkeit der Stellung des führend Tätigen für die konkrete Strafe von ausschlaggebender Bedeutung sind, handelt es sich erkennbar um eine - überflüssige (Mayerhofer StPO4 § 345 Z 8 E 73) - Belehrung zur Straffrage, die eine Nichtigkeit nicht zu begründen vermag.
Der Tatsachenrüge (Z 10 a) gelingt es nicht, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Soweit der Beschwerdeführer die Feststellungen zur Qualifikation nach § 12 Abs 3 Z 2 SGG zu bekämpfen sucht, läßt er die Beweisergebnisse über die niederländische Teilorganisation gänzlich außer acht. Soweit er sich gegen seinen Schuldspruch wegen § 14 Abs 1 SGG (C) wendet, verschließt er sich den Ergebnissen der niederländischen Telefonüberwachung. So kann er aus dem Umstand, daß das für den 4. Feber 1996 geplante Treffen mit Marino R***** am Flughafen von Düsseldorf offenbar deshalb nicht stattfand, weil er und der Erstangeklagte sich verspäteten (S 305/VIII), nichts für sich ableiten, weil nach den Aufzeichnungen späterer Telefongespräche das große Drogengeschäft unter Einbeziehung des Beschwerdeführers weiterverfolgt wurde (siehe insbesondere S 365/VIII). Da § 14 Abs 1 SGG die Verabredung der gemeinsamen Ausführung der im § 12 SGG bezeichneten strafbaren Handlung, nicht aber deren bloße Planung unter Strafe stellt, vermag die Aussage der Angeklagten Sarah L*****, daß der Drittangeklagte beim Planen sicher nicht dabei war (S 149 iVm S 335/XIII), keineswegs zu entlasten, zumal die Durchführung eines Geschäfts über 50 bis 100 kg Kokain in der Regel mehrfacher Absprachen bedarf. Hingegen gab der Angeklagte Hermann H***** nur eine Äußerung des Erstangeklagten über die mögliche Lieferung von 50 kg Kokain von Kolumbien nach Italien wieder, ohne den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zu erwähnen (S 175/XIII), sodaß diesem die Aussage gleichfalls nicht zur Entlastung gereicht.
Die zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen.
Das Geschworenengericht verurteilte den Angeklagten Markus Romedius St***** nach §§ 28 Abs 1 StGB, 12 Abs 4 SGG zu 13 Jahren, Markus U***** nach § 12 Abs 3 SGG zu vier Jahren und Andreas Luis U***** nach §§ 28 Abs 1 StGB, 12 Abs 3 SGG zu sieben Jahren Freiheitsstrafe.
Bei der Strafbemessung wertete es bei Markus Romedius St***** als erschwerend zahlreiche einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit zwei Vergehen, daß "der Vergehenstatbestand nach dem Waffengesetz" hinsichtlich mehrerer Waffen und Kriegsmaterialien verwirklicht wurde, ferner das Suchtgiftverbrechen mehrfach qualifiziert ist und er Sarah L***** zum Kokainschumggel verführte; mildernd berücksichtigte es hingegen das "minimale" Geständnis.
Bei Markus U***** berücksichtigte das Geschworenengericht mehrere - wenn auch zum Teil länger zurückliegende - einschlägige Vorstrafen und die mehrfache Qualifikation sowie das "mehrfache Erreichen der sogenannten großen Menge" beim Suchtgiftverbrechen, beim Angeklagten Andreas Luis U***** das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen, daß er große Suchtgiftmengen nicht nur aus- und eingeführt, sondern auch in Verkehr gesetzt hat, die mehrfache Qualifikation des Suchtgiftverbrechens, eine einschlägige Vorstrafe und das mehrfache Erreichen der in § 12 Abs 1 SGG genannten großen Suchtgiftmenge als erschwerend, wogegen es diesen beiden Angeklagten die geringfügige Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit und das "minimale" Geständnis zugute hielt.
Den dagegen erhobenen Berufungen der genannten Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Das Geschworenengericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig aufgezählt, aber auch zutreffend gewichtet. Bloß die einschlägige Vorverurteilung des Angeklagten Andreas Luis U***** wurde bereits getilgt und hat somit als Strafzumessungstatsache keine Bedeutung mehr.
Der Berufung des Angeklagten St***** zuwider beruhen seine zahlreiche Vorverurteilungen wegen Diebstahls, Körperverletzung und Verleitung zur Prostitution bzw Zuhälterei auf der gleichen schädlichen Neigung wie die (teils gewerbsmäßig verübten) Suchtgiftverbrechen bzw die gefährliche Drohung.
Eine über die Berücksichtigung der geringfügigen Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit hinausgehende gravierende Suchtgiftergebenheit des Angeklagten Markus U***** lag nicht vor. Seine untergeordnete Rolle in der Bande schlug sich ohnedies in der vergleichsweise niedrigeren Freiheitsstrafe nieder.
Inwiefern es für den Angeklagten Andreas Luis U***** von Vorteil sein sollte, daß sein Deliktszeitraum "nur" von Dezember 1995 bis März 1996 währte, vermag auch die Berufung nicht klarzustellen, wurden seine kriminellen Aktivitäten doch durch Verhaftung gestoppt.
Die Freiheitsstrafen entsprechen auch bei Beachtung der dem Angeklagten Andreas Luis U***** (infolge Tilgung der geringen Geldstrafe) zu attestierenden Unbescholtenheit unter Berücksichtigung der Strafrahmen (bei Markus St***** 10 bis 20 Jahre, bei den übrigen Berufungswerbern ein bis 15 Jahre Freiheitsstrafe) der unrechtsbezogenen Schuld der Angeklagten, wobei der Hinweis auf die vergleichsweise milden Unrechtsfolgen bei den Mitangeklagten H*****, L***** und M***** auf Grund des Beitrags der Genannten zur Wahrheitsfindung fehl geht.
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.
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