OGH 12Os44/98

OGH12Os44/9825.6.1998

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Juni 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kofler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günter G***** wegen des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 20.Jänner 1998, GZ 29 Vr 1878/97-7, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Fabrizy, des Angeklagten und des Verteidigers Dr.Burkowsky zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch einschließlich des Ausspruchs über die Mithaftung der Nebenbeteiligten für die Geldstrafe (§ 28 Abs 1 FinStrG) ebenso aufgehoben wie der Beschluß gemäß § 26 Abs 2 FinStrG und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Günter G***** wird für das ihm nach dem unberührt gebliebenen Schuldspruch zur Last fallende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG nach §§ 21 Abs 1, 33 Abs 5 FinStrG in Verbindung mit § 20 Abs 1 FinStrG zu 800.000 S (achthunderttausend Schilling) Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu vier Monaten Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Gemäß § 26 Abs 1 FinStrG in Verbindung mit § 43 a Abs 1 StGB wird die Hälfte der ausgesprochenen Strafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Über die dem Angeklagten gemäß § 26 Abs 2 FinStrG zu erteilende Weisung wird das Erstgericht zu befinden haben.

Gemäß § 28 Abs 1 FinStrG haftet die Nebenbeteiligte S*****-Sch*****-G***** OEG zur ungeteilten Hand mit dem Angeklagten für die Bezahlung der Geldstrafe in dem auf Punkt b des Schuldspruchs entfallenden Teilbetrag von 748.000 S.

Mit ihrer Berufung wird die Finanzstrafbehörde erster Instanz auf die Strafneubemessung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Günther G***** wurde des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt. Demnach hat er in Linz unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 bzw 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten, nämlich (a) als Einzelunternehmer für die Monate Jänner bis Dezember 1991, Jänner bis Dezember 1993, September bis November 1994, Jänner bis August und Oktober bis Dezember 1995 sowie Oktober 1996 um insgesamt 287.662 S und (b) als Gesellschafter (und abgabenrechtlich verantwortlicher Geschäftsführer) der Firma S*****-Sch*****-G***** OEG für die Monate Jänner 1995 bis April 1997 um insgesamt 4,097.420 S.

Das Erstgericht verurteilte ihn hiefür gemäß §§ 33 Abs 5, 21 Abs 1 FinStrG zu 600.000 S Geldstrafe, wovon gemäß § 26 Abs 1 FinStrG iVm § 43 a Abs 1 StGB die Hälfte für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gemäß § 28 Abs 1 FinStrG wurde auf Mithaftung der Nebenbeteiligten Firma S*****-Sch*****-G***** OEG für die Bezahlung der Geldstrafe erkannt.

Mit zugleich gefaßtem Beschluß erteilte das Erstgericht dem Angeklagten gemäß § 26 Abs 2 FinStrG die Weisung zur Schadensgutmachung binnen Jahresfrist.

Den Strafausspruch bekämpft die Finanzstrafbehörde erster Instanz mit auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Im Sinn der Beschwerdeargumentation trifft es zunächst zu, daß der erstgerichtliche Strafausspruch mit dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund behaftet ist, weil er - unter Verletzung der gesetzlichen Grenzen der vorliegend aktuellen Strafbefugnis - den (gemäß § 20 Abs 1 FinStrG zwingend vorgesehenen) Ausspruch der die Geldstrafe für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit substituierenden Ersatzfreiheitsstrafe vermissen läßt. Diese - laut Aktenvermerk vom 22. Jänner 1998 vom Erstgericht nachträglich selbst erkannte (AS 43) - Gesetzesverletzung machte die Aufhebung des in erster Instanz gefällten Strafausspruches und damit die (infolge zum Nachteil des Angeklagten erhobener Berufung nicht dem Verschlimmerungsverbot unterliegende) Strafneubemessung erforderlich.

Neben den bereits in erster Instanz zutreffend berücksichtigten Strafzumessungsgründen (die erschwerende Tatwiederholung durch einen langen Zeitraum wurde dem Geständnis und der Unbescholtenheit des Angeklagten gegenübergestellt), fielen einerseits der weitere Milderungsgrund teilweiser Schadensgutmachung, andererseits aber - im Sinne der auf tatschuldangemessene Straferhöhung ausgerichteten Berufungsargumentation - zum Nachteil des Angeklagten der Umstand ins Gewicht, daß bei der finanzstrafrechtlichen Sanktionsfindung insofern eine besondere spartenspezifische Zielsetzung zu beachten ist, als die Täterkalkulation mit einem tatbedingten finanziellen Vorteil einen regelmäßig wirksamen Tatanreiz darstellt, dem es im Rahmen der einschlägigen Strafrechtspflege effizient zu begegnen gilt. Mögen auch die Berufungsausführungen zum Zinsenvorteil des Angeklagten insoweit zu relativieren sein, daß die Durchführung des Strafverfahrens dem Angeklagten bei der Einbringung der Abgabenrückstände die Konfrontation mit entsprechenden Säumniszuschlägen nicht erspart, so erweist sich doch das in erster Instanz ausgesprochene Strafausmaß im Hinblick auf den hier maßgebenden strafbestimmenden Wertbetrag von insgesamt mehr als 4 Millionen Schilling als erheblich unter jenem Richtsatz gelegen, der in derartigen Fällen regelmäßige Beachtung findet. Es war daher spruchgemäß mit einer angemessenen Sanktionsanhebung vorzugehen und - wegen Vorliegens sämtlicher Voraussetzungen nach §§ 43 a Abs 1, 43 Abs 1 StGB iVm § 26 Abs 1 FinStrG - auf teilbedingte Strafnachsicht zu erkennen, die nach Lage des Falles als (erneut) sachgerecht mit der Strafhälfte zu dimensionieren war. Die im Teilbetrag von 400.000 S unbedingt verhängte Geldstrafe von insgesamt 800.000 S läßt weder aus general- noch aus spezialpräventiver Sicht eine Beeinträchtigung der vorliegend ausschlaggebenden gesetzlichen Strafzwecke befürchten.

Die im Zusammenhang damit gebotene Beschlußfassung nach § 26 Abs 2 FinStrG obliegt dem Erstgericht (ua ÖJZ-LSK 1984/135).

Mit ihrer Berufung war die Finanzstrafbehörde erster Instanz auf die Strafneubemessung zu verweisen.

Die Nebenbeteiligte Firma S*****-Sch*****-G***** OEG haftet gemäß § 28 Abs 1 FinStrG für jenen Teil der ausgesprochenen Geldstrafe, der auf die zu Punkt b des Schuldspruchs erfaßten Tathandlungen des Angeklagten als Geschäftsführer des bezeichneten Unternehmens entfällt.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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