Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 1.223,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 203,84 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Begründung der Berufungsentscheidung, wonach dem Kläger gemäß Art XIII des Kollektivvertrages für das Maler-, Anstreicher-, Lackierer-, Schilderhersteller-, Vergolder- und Staffierer- und Industriemalergewerbe für die Verrichtung von Arbeiten in Wien 15, *****wobei diese Arbeitsstätte mehr als 3 km Luftlinie von der Werkstätte der beklagten Partei in Wien 10 entfernt ist, ein Ersatz des Fahrgeldes zusteht, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO).
Den Revisionsausführungen ist zu entgegnen:
Zur Auslegung des anzuwendenden Kollektivvertrages hat der erkennende Senat in der Entscheidung vom 16.4.1998, 8 ObA 94/98a, ausführlich Stellung genommen, sodaß zu der im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung noch offenen Rechtsfrage inzwischen eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vorliegt (§ 46 Abs 1 ASGG). Der Auslagenersatz (Fahrgeld) steht dem Arbeitnehmer in typisierender Betrachtung unabhängig davon zu, ob er den Weg zur Arbeitsstätte mit einem öffentlichen Verkehrsmittel, mit einem eigenen Fahrzeug oder auch zu Fuß zurücklegt; weiters ist dieser Anspruch auch davon unabhängig, ob der Arbeitnehmer zuerst von seiner Wohnung in die Werkstätte und erst danach zur Arbeitsstätte fährt oder zu dieser direkt von seiner Wohnung.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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