OGH 9ObA32/98s

OGH9ObA32/98s24.6.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Spenling und Dr.Hradil sowie durch die fachkundigen Laienrichter Gerhard Kriegl und Olga Makomaski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing.Heinz S*, Techniker, *, vertreten durch Dr.Georg Prantl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V*, K*planungs- und ErrichtungsgmbH, *, vertreten durch Dr.Hans Bichler und Mag.Edgar Zrzavy, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 1,952.829,‑- brutto sA, infolge Revision (Revisionsinteresse S 1,801.678,63 brutto sA) der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 13.Oktober 1997, GZ 9 Ra 196/97b‑15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits‑ und Sozialgerichtes Wien vom 8.Oktober 1996, GZ 20 Cga 204/95f‑10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1998:E50577

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 24.889,50 (darin S 4.148,25 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Das Berufungsgericht hat die Frage der Berechtigung des vorzeitigen Austritts des Klägers zutreffend verneint, sodaß es insoferne ausreicht, auf die Richtigkeit der Entscheidungsbegründung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Den Rechtsmittelausführungen des Klägers, die sich weitgehend in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen erschöpfen, ist lediglich ergänzend entgegenzuhalten:

 

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß auch eine "Degradierung" eine verschlechternde Versetzung im Sinne des § 101 ArbVG bedeuten kann, die dem Arbeitnehmer das Recht zum vorzeitigen Austritt aufgrund einer wesentlichen Vertragsverletzung einräumt (WBl 1993, 190 = SozArb 1993 H 6, 11; ZAS 1993, 65 = ecolex 1992, 722). Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen des Austrittsgrundes der Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen trifft aber den Arbeitnehmer (RdW 1997, 687 = ARD 4842/19/97). Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich, daß ihm im Zuge der Umstrukturierung des Unternehmens der Beklagten wohl einzelne Tätigkeitsbereiche entzogen wurden, im übrigen aber seine Stellung als weisungsberechtigter Leiter der verbliebenen Auftragsakquisitionsabteilung aufrecht erhalten geblieben ist. Wenngleich der Kläger dies subjektiv als "Degradierung" empfunden haben mag, ergibt sich aus dem Vorbringen doch nur eine Einschränkung seines Tätigkeitsbereichs, was aber nach der Rechtsprechung die Voraussetzungen einer Versetzung im Sinne des § 101 ArbVG allein nicht erfüllt (Arb 10.500 = RdW 1986, 219; Arb 11.254 = ARD 4637/20/95). Da eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht erwiesen ist, versagt daher auch die behauptete Vertragsverletzung in Form einer verschlechternden Versetzung als Grund zum berechtigten vorzeitigen Austritt.

Auf das erstmals im Revisionsschriftsatz erstattete Vorbringen, die beklagte Partei habe den Kläger im Zusammenhang mit einem gegen diesen wegen § 153 StGB geführten Strafverfahren unter Druck setzen wollen, ist nicht einzugehen, weil das Neuerungsverbot gemäß § 504 Abs 2 ZPO nur bei der Geltendmachung von Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit durchbrochen wird (Kodek in Rechberger ZPO Rz 3 zu § 504), was hier nicht vorliegt.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO begründet.

 

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