OGH 5Ob174/98v

OGH5Ob174/98v23.6.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller

1.) Susanne H*****, vertreten durch Dr.Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in Wien, 2.) Dr.Karl Hans K*****, wider die Antragsgegnerin G***** reg.GenmbH, ***** vertreten durch Dr.Josef Schima, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 26 Abs 1 Z 5 WEG, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Februar 1998, GZ 39 R 13/98w-57, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 8.August 1997, GZ 6 Msch 39/94z-50, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Erstgericht verhängte über die Antragsgegnerin gemäß § 17 Abs 6 WEG eine Ordnungsstrafe zur Erzwingung einer Verwalterabrechnung.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Sachbeschluß und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000 nicht übersteigt und daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese am 27.4.1998 zugestellte Rekursentscheidung vom 24.2.1998 richtet sich der am 8.5.1998 zur Post gegebene "außerordentliche" Revisionsrekurs der Antragsgegnerin. Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage (vgl 5 Ob 119/98f; 2 Ob 113/98a mwN):

Gemäß § 26 Abs 2 Z 7 WEG, § 37 Abs 3 Z 18a MRG idF der WGN 1997 BGBl I 140 gelten die im § 528 Abs 2 Z 1a, Abs 2a und 3 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungnen unter anderem nur für solche Revisionsrekurse, die sich (wie hier) gegen Sachbeschlüsse in den in § 26 Abs 1 Z 5 WEG angeführten Angelegenheiten richten, und überdies nur dann, wenn der Entscheidungsgegenstand - bei Unbeachtlichkeit der Wertgrenze von S 52.000 - S 130.000 nicht übersteigt. Demnach ist der Revisionsrekurs - vorbehaltlich des § 528 Abs 2a ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn (wie hier) der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 130.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat.

Allerdings kann eine Partei in einem solchen Fall binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (§ 26 Abs 2 Z 7 WEG, § 37 Abs 3 Z 18a MRG iVm § 528 Abs 2a und § 508

ZPO).

Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs für zulässig erachte. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, daß der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht gestellt werde.

In Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Revisionsrekurs jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Stichworte