OGH 11Os38/98

OGH11Os38/9816.6.1998

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Juni 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Köberl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Harald H***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Harald H*****, Metin Y***** und Manfred S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 26.September 1997, GZ 11 Vr 560/96-92, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Wasserbauer, der Angeklagten H*****, Y***** und S***** sowie der Verteidiger Dr.Kröppel, Dr.Lehner und Dr.Lechner zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Harald H***** des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 2 StGB (I 1) und des Vergehens des Versicherungsmißbrauches nach § 151 Abs 1 Z 1 StGB (II 2), Metin Y***** der Verbrechen der Brandstiftung nach §§ 12 zweiter Fall, 169 Abs 2 StGB (I 2) und des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB (II 1) sowie Manfred S***** des Verbrechens der Brandstiftung nach §§ 12 dritter Fall, 169 Abs 2 StGB (I 3) und des Vergehens des Versicherungsmißbrauchs nach §§ 12 dritter Fall, 151 Abs 1 Z 1 StGB (II 2) schuldig erkannt.

Danach haben in Spital am Semmering

I.1. Harald H***** in der Nacht zum 15.Juni 1996 durch Entzünden ausgegossenen Benzins am Heurigenstadl des Metin Y***** mit dessen Einwilligung eine Feuersbrunst verursacht und dadurch eine Gefahr für das Eigentum des Friedrich Sk***** (richtig: Sk*****) sowie der Annemarie und des Erwin St***** in großem Ausmaß herbeigeführt;

2. Metin Y***** in der Zeit zwischen Anfang Juni und 14.Juni 1996 den Harald H***** unter Zusicherung eines Betrages von 100.000 S bis 150.000 S aus der Versicherungssumme zu der zu I.1. bezeichneten Tat bestimmt;

3. Manfred S***** am 14.Juni 1996 dadurch, daß er den unmittelbaren Täter Harald H***** in Kenntnis des Tatplanes in die Nähe des Tatortes begleitete, um sein Fahrzeug an eine geeignete Stelle zu fahren und ihn dort wieder aufzunehmen, sodaß zum einen eine sichere Fluchtmöglichkeit gegeben und zum anderen gewährleistet war, daß das in der Nähe des Tatortes abgestellte Fahrzeug nicht auffiel, zu der zu I.1. bezeichneten strafbaren Handlung beigetragen;

II.1. Metin Y***** am 19. und 22.Juni 1996 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, dadurch, daß er als Geschäftsführer des Versicherungsnehmers "P***** GesmbH" auf Grund des zu I. erwähnten Ereignisses Schadensmeldungen an die N***** Versicherung erstattete, worin er ungeachtet der ihn aus dem Versicherungsvertrag treffenden Verpflichtung die ihm bekannten, die Leistungsfreiheit des Versicherers begründenden Umstände verschwieg, mithin durch Täuschung über Tatsachen, versucht das genannte Versicherungsinstitut zur Auszahlung eines Schadensbetrages von rund 3 Mio S, sohin zu einer Handlung zu verleiten, die es mit diesem Betrag am Vermögen schädigen sollte;

2. Harald H***** und Manfred S***** mit dem Vorsatz, Metin Y***** eine Versicherungsleistung zu verschaffen, eine gegen Zerstörung oder Beschädigung versicherte Sache, nämlich den Heurigenstadl des Metin Y***** zerstört.

Die jeweils sie betreffenden Aussprüche bekämpfen die Angeklagten mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden, wobei Harald H***** die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 9 lit a und 9 lit b, Metin Y***** jene der Z 5, 5 a, 9 lit a und 11 sowie Manfred S***** die der Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO geltend machen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Harald H*****:

In seiner Mängelrüge (Z 5) behauptet der Beschwerdeführer eine unzureichende Begründung des Ausspruches über die Herbeiführung einer Gefahr für das Eigentum eines Dritten im großen Ausmaß und der subjektiven Tatseite hiezu.

Dem ist zunächst rechtlich entgegenzuhalten, daß zur Verwirklichung des Tatbestandes die Herbeiführung einer Gefahr, das ist ein Zustand, der den Eintritt einer Verletzung der durch § 169 StGB rechtlich geschützten Werte als nahe wahrscheinlich erwarten oder befürchten läßt, genügt, der Eintritt eines tatsächlichen Schadens jedoch nicht erforderlich ist (Leukauf/Steininger Komm3 RN 10 ff; Mayerhofer/Rieder StGB4 E 10 b jeweils zu § 169).

Diese Gefahr für fremdes Eigentum in großem Ausmaß, nämlich die in einer relativ geringen Entfernung stehenden Häuser des Friedrich Sk***** sowie von Annemarie und Erwin St***** durch die Brandlegung im Heurigenstadl hat das Erstgericht auf Grund der ihm vorliegenden Verfahrensergebnisse, insbesondere der in der Hauptverhandlung verlesenen Gendarmerieerhebungen (S 91, 147/I iVm S 283/II) und des Geständnisses des Beschwerdeführers mängelfrei festgestellt.

Auch die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite finden im Schuldbekenntnis des Angeklagten H***** zur Brandstiftung (insb S 309/I iVm S 105 und 109/II) sowie in seiner Kenntnis von den Örtlichkeiten und der Verwendung einer beträchtlichen Menge Benzins zur Entzündung ihre Deckung und eine den logischen Denkgesetzen entsprechende Begründung (US 18).

Damit sind aber die weiteren Einwände bezüglich des genauen Abstandes zwischen dem Brandobjekt und den Nachbarhäusern sowie der an letzteren jeweils eingetretenen Schäden nicht entscheidungswesentlich, weil tatbestandsessentiell nur die vorsätzlich bewirkte Gefahr für fremdes Eigentum in großem Ausmaß ist und diese bei Gefährdung von zwei Wohnhäusern unzweifelhaft ist.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) und die Subsumtionsrüge (Z 10) sind teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie nicht am gesamten Urteilssachverhalt festhalten, was zur gesetzmäßigen Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes aber erforderlich wäre, teils unbegründet.

Das Vorbringen, der Heurigenstadl sei völlig isoliert gestanden und sollte nur dieser abbrennen, übergeht die Feststellungen, wonach sehr wohl eine Gefährdung von Nachbarobjekten eingetreten ist und diese auch vom Vorsatz des Täters umfaßt war (US 16-18).

Der Eintritt eines Schadens im fremden Eigentum ist - wie bereits ausgeführt - kein Tatbestandsmerkmal, vielmehr genügt zur Verwirklichung des § 169 Abs 2 StGB die Gefährdung fremden Eigentums im großen Ausmaß.

Die Subsumtionsrüge, mit welcher der Beschwerdeführer die Beurteilung der Brandstiftung als Fahrlässigkeitstat nach § 170 Abs 1 StGB anstrebt, übergeht wiederum den Umstand, daß zwei Wohnhäuser, die jedenfalls einen Wert von wesentlich mehr als 500.000 S repräsentieren, durch den Brand nicht nur beeinträchtigt sondern "massiv gefährdet" wurden, und negiert die Konstatierung des Gefährdungswillens (insbesondere US 17).

Für das schließlich gegen den Schuldspruch wegen Versicherungsmißbrauchs sowohl als Mängelrüge (Z 5) als auch als Rechtsrüge (Z 9 lit b) behauptete Vorliegen tätiger Reue nach § 151 Abs 2 StGB ergeben sich der Beschwerde zuwider ungeachtet der Tatsache, daß der Nichtigkeitswerber schon am 17.Juni 1996, also zwei Tage nach der Tat, gegenüber einem Gendarmeriebeamten ein Geständnis abgelegt hat (S 95 f/I), keine Anhaltspunkte:

Abgesehen von den gegen eine Freiwilligkeit des Verhaltens sprechenden Umständen, daß der Angeklagte bei der Tat planwidrig sehr schwere Brandverletzungen erlitten hat und ins Krankenhaus gebracht werden mußte, wodurch das weitere Vorhaben einer Alibibeschaffung gescheitert ist, hatte die Gendarmerie jedenfalls schon zuvor von seinem Verschulden erfahren. Die Behörde hat nämlich nicht erst dann vom Verschulden eines Täters erfahren, wenn sie sich diesbezüglich Gewißheit verschafft hat, sondern schon wenn ihr entsprechende zur weiteren Erhebung verpflichtende Anhaltspunkte vorliegen (JBl 1981, 441). Dies war bereits der Fall, als die Gendarmerie noch während des Brandgeschehens den zur Versorgung der Verbrennungen des Beschwerdeführers notwendigen Rettungseinsatz mit der Tat in Verbindung brachte (S 177/I). Die aufgeworfene Frage, inwieweit der Beschwerdeführer die Brandstiftung mit Aussicht auf Erfolg hätte leugnen können, hat in diesem Zusammenhang keinerlei Relevanz. Somit liegen die behaupteten Feststellungsmängel über den relevierten Strafaufhebungsgrund nicht vor.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Metin Y*****:

Unter den Aspekten der unzureichenden Begründung, der Widersprüchlichkeit und der Unvollständigkeit (Z 5) rügt der Rechtsmittelwerber die ihm angelasteten Bestimmungshandlungen.

Diese hat das Schöffengericht auf das ihm unbedenklich erscheinende Geständnis des Angeklagten H***** gestützt, welches von anderen Verfahrensergebnissen erhärtet wurde und bei den Richtern nicht den Eindruck hinterließ, der unmittelbare Täter habe aus eigenem Antrieb gehandelt (US 22 f).

In seinem Rechtsmittel fordert der Beschwerdeführer unter Bestreitung oder Übergehung einzelner Urteilsfeststellungen sowie durch Erörterung nicht entscheidungswesentlicher Gegebenheiten eine noch eingehendere Begründung des richterlichen Eindrucks. Damit macht er aber keinen Begründungsmangel geltend, sondern bekämpft nur nach Art und Zielsetzung einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter. Die erstgerichtliche Argumentation ist ausreichend, weil das Wesen der freien Beweiswürdigung gerade auf der Erkenntnis beruht, daß sich die Gesamtheit der Umstände, die dem Gericht die Überzeugung von der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit einer Aussage vermitteln, nicht vollständig analysieren läßt und daß sich der persönlich gewonnene Eindruck und alle dafür maßgeblichen Sachverhaltsdetails nicht restlos in Worte fassen lassen.

Der Beschwerde zuwider boten die als richtig erachteten Angaben des Angeklagten H***** auch eine ausreichende Grundlage für die Konstatierungen über Zahlungsversprechungen des Beschwerdeführers von zunächst 150.000 S und später 100.000 S sowie für die angestrebte Höhe der Versicherungsleistung.

Weshalb Urteilserörterungen über die festgestellte Vinkulierung der Versicherung (US 11), über detaillierte Einzelheiten des Bestimmungsverhaltens und über präzise Tätervorstellungen bezüglich künftiger Abrechnung mit der Schadensversicherung geboten gewesen sein sollten, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, sodaß insoweit eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dieser Kritik nicht geboten ist. Aus seiner Äußerung, wonach dem Angeklagten H***** die Brandstiftung "nahegelegt" wurde (US 18), läßt sich keineswegs ein Argument gegen die festgestellte Bestimmung ableiten, denn auch darin kommt jedenfalls und demnach nicht widersprüchlich ein Verhalten zum Ausdruck, das Anstoß zur Tat geben konnte. Ferner enthalten die Urteilsgründe nicht den isolierten Ausspruch, wonach der Tatplan allein deswegen reifte, weil der Kredit bei der R*****bank nicht zurückgezahlt werden konnte, sondern bezog das Erstgericht bei der Annahme des Tatmotives eine Reihe weiterer wirtschaftlicher Faktoren mit ein (US 12 f).

Die Einwände, daß kein Rückstand bei den Kreditraten bestanden habe und die Ausschöpfung eines vorhandenen Kreditrahmens jedenfalls weitere Zahlungen ermöglicht hätten, sind nicht geeignet, eine Gegensätzlichkeit zwischen Urteilserwägungen und Verfahrensergebnissen darzulegen. Sie erschöpfen sich vielmehr abermals in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung.

Die gegen das Schuldspruchfaktum II 1 behaupteten Begründungsmängel betreffen keine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache, weil die Qualifikationsgrenze des schweren Betruges nicht tangiert wird, wenn durch den versuchten Betrug die Auszahlung eines Betrages von 3 Mio S oder von 2,6 Mio S erreicht werden sollte.

Der Tatsachenrüge (Z 5 a) ist zunächst zu erwidern, daß dieser unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereihte Anfechtungstabestand in seiner prozessualen Reichweite keineswegs einer Schuldberufung gleichkommt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 a E 1). Eine dem Gesetz entsprechende Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes hätte daher von den entscheidenden Tatsachen auszugehen und ausschließlich auf Grundlage des Akteninhaltes zu argumentieren, ohne dabei die Tragweite von Entscheidungsgründen und von Verfahrensergebnissen einseitig verändert heranzuziehen.

Der Beschwerdeführer versucht aber in seinem Rechtsmittel zum Teil unter Herausgreifen von bedeutungslosen Einzelheiten und unter Außerachtlassung des inneren Zusammenhaltes der Beweismittel nur neuerlich die Beweiswürdigung der Tatrichter zu bekämpfen. Er vermag jedoch weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) und die Subsumtionsrüge (Z 10) orientieren sich zum Teil prozeßordnungswidrig nicht am Urteilssachverhalt und sind im übrigen unbegründet.

Bei der Urteilspassage, dem Angeklagten H***** sei vom Beschwerdeführer die Brandstiftung "nahegelegt" worden, handelt es sich überhaupt nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern - wie schon oben ausgeführt - um die Zusammenfassung des Inhalts von Äußerungen, die der Angeklagte H***** gegenüber Besuchern im Krankenhaus abgegeben hat. Daher wird mit dem Hinweis, daß das Wort "nahelegen" auch einen anderen Bedeutungsinhalt habe, kein Rechtsirrtum des Erstgerichtes aufgezeigt, sondern nur versucht, in Wahrheit nicht festgestellte Umstände einer rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen.

Zur subjektiven Tatseite hat das Schöffengericht hinlängliche Feststellungen (US 17 f) getroffen, welche eine ausführliche Umschreibung des Willensinhaltes des unmittelbaren Täters beinhalten und im Anschluß daran die für die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers durchaus ausreichende Konstatierung getroffen, daß der (ebenfalls mit genauer Sachkenntnis ausgestattete - US 16) Angeklagte Y***** diese Brandstiftung vorsätzlich veranlaßt hat. Der darauf bezogene, einmal mehr die Beweiswürdigung betreffende, sinngemäße Einwand, das Erstgericht hätte nicht dem umfassenden Geständnis des Angeklagten H***** in der Hauptverhandlung, sondern einer einschränkenden Äußerung im Vorverfahren folgen sollen, stellt keine Anfechtung der rechtlichen Beurteilung dar. Dem Schuldspruch wegen §§ 12, zweiter Fall, 169 Abs 2 StGB haftet daher kein Fehler in der rechtlichen Beurteilung an.

Entgegen der Beschwerde ist auch die als versuchter schwerer Betrug beurteilte Tat keineswegs als straflose Vorbereitungshandlung oder als bloßer Versicherungsmißbrauch anzusehen, obwohl der Angeklagte lediglich eine formlose und unvollständige Schadensmeldung erstattet hat. Für das Begehren auf Schadenersatz von der Versicherungsleistung genügt fallbezogen nämlich bereits die einleitende Mitteilung des Schadensfalles, weil daraus erkennbar ist, daß Schadenersatz begehrt werden wird. Die Erstattung der Schadensmeldung ist die der Ersatzleistung als Deliktsvollendung unmittelbar vorhergehende Handlung des Täters. Die Annahme strafbaren Betrugsversuches erfolgte daher rechtsrichtig.

In seiner Strafzumessungsrüge (Z 11) bekämpft der Beschwerdeführer die Wertung seiner Anstifterrolle als Erschwerungsgrund. Er übersieht dabei, daß § 33 Z 3 StGB die Verführung eines anderen zu einer strafbaren Handlung ausdrücklich als besonderen Erschwerungsgrund bezeichnet. Damit gibt das Gesetz zu erkennen, daß es eben der Tatsache der Bestimmung eines anderen zu einem strafbedrohten Verhalten für die Strafbemessung in jedem Fall besonderes Gewicht beimißt (Leukauf/Steininger Komm3 § 33 RN 10). Ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot liegt daher nicht vor.

Soweit der Rechtsmittelwerber die Nichtgewährung bedingter Strafnachsicht bemängelt, behauptet er dabei keinen Rechtsfehler des Gerichtes sondern nur, daß dieses diverse Umstände der Strafbemessung nicht berücksichtigt habe. Damit macht er aber lediglich einen Berufungsgrund geltend. Gleiches gilt für das Begehren um mildere Beurteilung, weil der versuchte Versicherungsbetrug ein "unechtes Unterlassungsdelikt" sei und kein strenger zu ahndendes Begehungsdelikt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Manfred S*****:

Entgegen der Mängelrüge (Z 5) haftet der Urteilsfestststellung, dem Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der über Aufforderung des Harald H***** durchgeführten Veränderung des Standortes des Personenkraftwagens die gleichzeitige Ausführung der Brandstiftung klargewesen, ein Begründungsfehler nicht an, weil sie mit der Verantwortung des Beschwerdeführers selbst übereinstimmt (S 129/II). Diese Konstatierung steht aber auch nicht mit den vom Rechtsmittelwerber herangezogenen Einlassungen im Widerspruch, obwohl er bei seinem Vorbringen deren inneren Zusammenhang außer acht läßt:

Die in der Hauptverhandlung geäußerte Meinung, H***** vom Tatplan abgebracht zu haben, bezog sich auf ein früheres Geschehen (S 281/II), wogegen der Angeklagten für die hier aktuelle Phase seinen Eindruck beschrieb, die Tat werde "sowieso" ausgeführt werden (S 283/II). Bei der zitierten Vernehmung im Vorverfahren ging es hinwider um Überlegungen, weshalb H***** nicht vereinbarungsgemäß zum Auto kam, und keineswegs um eine vor der Autofahrt gelegene Abstandnahme vom Tatplan (S 371, 373/I).

Bei dieser in Kenntnis des Brandstiftungsvorhabens über Ersuchen des hiedurch unterstützten unmittelbaren Täters durchgeführten Autofahrt, die dessen Aufnahme und Abtransport nach der Tat bezweckte, handelte es sich um eine wesentliche Beitragshandlung, deren kausale Beziehung zum konkreten Ereignisablauf nicht zweifelhaft ist, weil der Angeklagte H***** eben nicht gleichzeitig den Brand legen und das Fahrzeug lenken konnte. Beitragshandlung ist jede, wenn auch geringste Hilfe, welche die Tat fördert und bis zur Vollendung wirksam bleibt. Daß die Beitragshandlung zur Ausführung der Tat notwendig war und ohne diese eine Tatbegehung unmöglich gewesen wäre, ist nicht erforderlich (Leukauf/Steininger Komm3 § 12 RN 47). Somit beziehen sich aber alle Einwände des Beschwerdeführers über die Umstände, daß er damals ursprünglich nach Hause fahren wollte, er vor seinem Unterstützungsverhalten den Angeklagten H***** ohnehin von der Tat abbringen wollte, es bei der Autofahrt weder um die Vermeidung einer Auffälligkeit am Tatort noch um eine Flucht ging und daß der unmittelbare Täter auch ohne diese Beihilfe gehandelt hätte, auf keine entscheidenden Tatsachen in der Bedeutung des reklamierten Nichtigkeitsgrundes.

Das Erstgericht hat zwar festgestellt, daß der Beschwerdeführer und der Angeklagte H***** einige Stunden vor der Brandstiftung den betroffenen Gasthausbetrieb des Angeklagten Y***** aufgesucht haben und von H***** bei dieser Gelegenheit Benzinkanister vorbereitet worden sind, jedoch enthalten die Urteilsgründe keinerlei Bezugnahme auf eine bewußte Beobachtung durch den Rechtsmittelwerber, weshalb er in diesem Zusammenhang gegen eine gar nicht stattgefundene Beweisführung anknüpft und die entsprechende Anfechtung ins Leere gehen muß.

Die Konstatierungen über die Kenntnis auch dieses Angeklagten über die Örtlichkeiten sind eine hinlängliche Begründung für die Urteilsannahme, daß S***** von den für die Gefahr eines unbeherrschbaren und das Eigentum Dritter bedrohenden Schadenfeuers maßgeblichen baulichen Verhältnissen am Tatort Kenntnis hatte. Die Annahme eines weiteren Wissens des Beschwerdeführers vom Vorhaben eines Versicherungsbetruges fand durch Heranziehung der Angaben des Angeklagten H***** über den diesbezüglichen Gesprächsinhalt eine ausreichende Begründung (US 15 f, 19). Dem vom Angeklagten S***** diesen Urteilsgründen beigemessenen Verständnis ist zu entgegnen, daß nur jene Feststellungen über sein tataktuelles Wissen entscheidende Tatsachen darstellen, welche für die Beurteilung der Schuldfrage von Bedeutung sind. Er vermag daher nicht mit Erfolg einzuwenden, daß seine Kenntnis über genaue Gebäudedistanzen in Metern, über den exakten Grundbuchstand und über die in Betracht kommenden Versicherungsarten nicht nachgewiesen worden sei.

In der Tatsachenrüge (Z 5 a) werden im wesentlichen die Argumente der Mängelrüge wiederholt, wodurch die Beschwerde einerseits an den entscheidenden Tatsachen vorbeigeht und andererseits nicht imstande ist, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten wesentlichen Feststellungen aufzuzeigen. Vielmehr unternimmt der Rechtsmittelwerber nur neuerlich den auch unter diesem Nichtigkeitsgrund unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung in Frage zu stellen.

Entgegen den Einwänden in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) nahm das Erstgericht sehr wohl an, daß der Beschwerdeführer über Vorhaben und Tatplan der Angeklagten Y***** und H***** informiert war sowie zum diesbezüglichen Vorgehen des H***** wesentlich beitrug (US 15 f, 18). Behauptungen, wonach der Rechtsmittelwerber über "ob" und "wie" der "Haupttat" im unklaren gelassen worden sei, erweisen sich als urteilsfremd und daher zur gesetzmäßigen Darstellung dieses materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes nicht tauglich. Die geforderten gesonderten Feststellungen zur Wissenskomponente und zur Willenskomponente des Vorsatzes sind deswegen entbehrlich, weil das Verwirklichenwollen denknotwendig ein ausreichendes Wissenselement einschließt. Zu dieser Reklamation ist noch anzumerken, daß ein Handeln des Beschwerdeführers bloß mit bedingtem Vorsatz in den Entscheidungsgründen gar nicht zum Ausdruck kommt.

Die Ortsveränderung eines Fahrzeuges um 100 m kann sehr wohl eine relevante Beitragshandlung sein, ganz abgesehen davon, daß der Angeklagte S***** beim Versuch einer Negierung seiner Unterstützungstätigkeit die festgestellten auf Täterschaftsverschleierung und Alibibeschaffung abzielenden Zwecke seiner Beiziehung übergeht. Wie schon zur Mängelrüge klargestellt, kann den Beitragstäter nicht entlasten, wenn der unmittelbare Täter auch ohne seine Hilfe gehandelt hätte und wenn die Mitwirkung geringfügig war. Die im Rechtsmittel entwickelten gegenteiligen Meinungen des Beschwerdeführers sind rechtlich ebenso unrichtig wie der Standpunkt, daß ein Beitragstäter direkt am Tatort agiert haben muß. Auch Überlegungen darüber, ob der Beitrag überhaupt objektiv förderlich oder entbehrlich war, erübrigen sich jedenfalls dann, wenn - wie hier - der unmittelbare Täter darum ersucht und den Beitrag demgemäß - wie auch der Helfer - als Unterstützung empfunden hat.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten waren daher zur Gänze zu verwerfen.

Rechtliche Beurteilung

Das Schöffengericht verhängte jeweils unter Bedachtnahme auf § 28 (zu ergänzen: Abs 1) StGB über Harald H***** nach § 169 Abs 2 StGB eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten, über Metin Y***** nach § 147 Abs 3 StGB eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und über Manfred S***** nach § 169 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 41 Abs 1 Z 5 (richtig: Z 4) StGB eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten. Gemäß § 43 a Abs 3 StGB sah es bei Harald H***** einen Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten und gemäß § 43 Abs 1 StGB bei Manfred S***** die gesamte ausgesprochene Freiheitsstrafe jeweils für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nach.

Bei der Strafzumessung wertete das Schöffengericht als erschwerend

bei Harald H*****: das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen sowie den hohen Schaden durch die Brandstiftung,

bei Metin Y*****: eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen zweier Verbrechen, die Betrugsqualifikation und den Umstand, daß er Harald H***** zur Tat bestimmt hat,

bei Manfred S*****: das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen;

als mildernd

beim Angeklagten Harald H*****: das reumütige Geständnis, den Umstand, daß er von Metin Y***** zur Tat verführt wurde, die eigene schwere Verletzung und den bisher untadeligen Lebenswandel,

bei Metin Y*****: den Umstand, daß es beim Verbrechen des schweren Betruges beim Versuch geblieben ist, und

bei Harald S*****: seine bisherige Unbescholtenheit, das Tatsachengeständnis und seine "geringe Beteiligung".

Gegen diesen Strafausspruch richten sich Berufungen der Angeklagten, wobei Harald H***** und Metin Y***** eine schuldangemessene Herabsetzung der Freiheitsstrafen und deren gänzliche bedingte Nachsicht sowie Manfred S***** die Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe auf einen Monat und der Probezeit auf ein Jahr begehren.

Entgegen der Berufung des Harald H***** verhindert die Tatsache, daß zwei Delikte in Idealkonkurrenz zueinander stehen, nicht die Heranziehung des besonderen Erschwerungsgrundes des § 34 Z 1 StGB. Auch der durch die Tat entstandene hohe Schaden wurde vom Schöffengericht zutreffend als erschwerend gewertet.

Bei einem Schaden an den Fremdobjekten im Ausmaß von rund 350.000 S kann nicht von einem "absolut geringen Schaden" gesprochen werden. Die übrigen als mildernd geltend gemachten Umstände wie die Beeinflussung durch den Angeklagten Y***** und der bisherige ordentliche Lebenswandel wurden vom Schöffengericht ohnedies berücksichtigt.

Die vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe entspricht daher durchaus dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat, sodaß für eine Herabsetzung kein Anlaß besteht.

Offensichtlich auf Grund der eigenen schweren Verletzung des Berufungswerbers haben die Tatrichter einen Teil der Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen, zumal der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe ausreicht, um den Angeklagten in Zukunft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.

Diese Umstände treffen zu, sodaß die Anwendung des § 43 a Abs 3 StGB zu Recht erfolgte. Eine gemäß § 43 Abs 1 StGB gänzliche bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe kommt aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht in Betracht, weil der Vollzug eines Teiles der Strafe notwendig ist, um den offensichtlich relativ labilen, leicht zu überredenden Täter von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten, und nur dadurch eine abhaltende Wirkung auf andere potentielle Täter erreicht werden kann.

Hinsichtlich des Angeklagten Y***** hat das Erstgericht die Strafzumessungsgründe richtig angeführt und auch entsprechend gewichtet. Entgegen seinem Rechtsmittel ist die wegen des Vergehens des versuchten Diebstahles erlittene Vorstrafe insbesondere zum Verbrechen des versuchten schweren Betruges als erschwerend zu werten. Damit scheidet aber auch die Annahme eines bisher ordentlichen Lebenswandels als mildernd aus. Weitere Milderungsgründe vermag der Berufungswerber nicht geltend zu machen.

Berücksichtigt man insbesondere, daß der Angeklagte Y***** einen Freund dazu bestimmte, den Brand zu initiieren, wodurch fremdes Eigentum im großen Ausmaß gefährdet wurde, und der allenfalls aus der Tat erlangte Vorteil ihm zugutekommen sollte, erweist sich die vom Erstgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe tatschuldangemessen.

Das einschlägig belastete Vorleben und der rasche Rückfall in die Schwerkriminalität stehen der Anwendung des § 43 a Abs 4 StGB (jener des § 43 Abs 1 StGB schon auf Grund des Strafausmaßes) entgegen.

Wider die Berufung des Angeklagten S***** liegt der besondere Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 7 StGB nicht vor. Unbesonnenheit wäre nur dann gegeben, wenn die Tathandlung auf eine augenblickliche Eingebung, also auf einen Willensimpuls zurückzuführen wäre, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen ist (Leukauf/Steininger Komm3 § 34 RN 13). Da sich die Gespräche über die beabsichtigte Brandstiftung über einen längeren Zeitraum hingezogen haben und es dem Angeklagten ohneweiteres möglich gewesen wäre, sich durch einfaches Weggehen der Tatbeteiligung zu entziehen, kann von einer Unbesonnenheit nicht mehr gesprochen werden.

Selbst wenn man im Sinne des Rechtsmittels davon ausgeht, daß es infolge einer unverschuldeten Berauschung zu einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit gekommen ist, besteht für eine weitere Herabsetzung der ohnedies unter Anwendung des § 41 Abs 1 Z 4 StGB ohnedies weit unter der gesetzlichen Untergrenze von einem Jahr ausgemessenen Freiheitsstrafe und der festgesetzten Probezeit kein Anlaß.

Somit war auch den Berufungen der Angeklagten insgesamt der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390 a StPO.

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