OGH 7Nd3/98

OGH7Nd3/9815.6.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und Dr.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz F*****, vertreten durch Dr.Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagte Partei Z***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Ingo Ubl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 115.000,-- sA über den Delegierungsantrag der klagenden Partei folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Handelsgerichtes Wien das Landesgericht Innnsbruck bestimmt.

Text

Begründung

Der Kläger nimmt den beklagten Versicherungsunternehmer aufgrund einer Feuerversicherung mit der Behauptung in Anspruch, daß zwei im Stall gehaltene Zuchtfohlen durch einen Blitzschlag, der in unmittelbarer Nähe des Stallgebäudes niedergegangen sei, getötet worden seien.

Der beklagte Versicherungsunternehmer bestritt diese Behauptungen und wendete überdies ein, daß im Stallgebäude keine Potentialsteuerung vorhanden gewesen sei und die Eisenteile im Bereich der beiden Boxen nicht leitend verbunden gewesen seien, wodurch eine leistungsbefreiende Gefahrenerhöhung gemäß §§ 23 ff VersVG hervorgerufen worden sei. Die Höhe der Klageforderung wurde ebenfalls bestritten.

Der Kläger beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck. Der beklagte Versicherungsunternehmer sprach sich gegen diesen Antrag aus.

Das Handelsgericht Wien legte den Akt zur Entscheidung über den Delegierungsantrag mit der Äußerung vor, daß der Antrag befürwortet werde.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung im Sinn des § 31 JN setzt die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme voraus, die unter anderem dann zu bejahen ist, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Zahl der Zeugen im Sprengel des Gerichtes wohnen, dessen Delegierung beantragt wird. Dies ist hier der Fall, weil sowohl der Kläger als auch die von ihm namhaft gemachten Zeugen Dr.Josef P***** und Renate M***** im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck wohnen und ein allenfalls erforderlicher Ortsaugenschein am Wohnsitz des Klägers durchzuführen sein wird. Nach dem derzeitigen Akteninhalt kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Rechtssache bereits aufgrund der von den Parteien aufgestellten Behauptungen spruchreif sei und es daher der Einvernahme des Klägers und der Zeugen sowie der Durchführung eines Ortsaugenscheines nicht bedürfe.

Demgemäß ist dem Delegierungsantrag stattzugeben.

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