Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Feststellungen des Erstgerichtes zur Gänze übernommen. Es hat lediglich weitere Argumente zur Stützung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes dargelegt, nicht aber weitere ergänzende Feststellungen getroffen. Ob ein Verhalten als ehezerstörend empfunden wird, betrifft einen inneren Vorgang, dessen Überprüfung dem Obersten Gerichtshof entzogen ist. Maßgebend dafür, ob eine Eheverfehlung als ehezerstörend empfunden wurde, ist der Zeitpunkt, in dem der verletzte Ehegatte von ihr Kenntnis erhalten hat, wobei die beklagte Partei die Beweislast dafür trifft, daß der Scheidungskläger ein Verhalten nicht als ehezerstörend empfunden hat. Im Zweifel gelten Eheverfehlungen daher nicht als durch Zeitablauf verwirkt, der Kläger ist nicht gehalten, die Einhaltung der Frist des § 57 Abs 1 EheG zu beweisen (7 Ob 183/63 ua). Fortgesetztes ehewidriges Verhalten ist als Einheit aufzufassen, sodaß der Fristablauf auf die letzte ehewidrige Handlung des Partners abzustellen ist. Zutreffend hat das Berufungsgericht daher eine Verfristung des jedenfalls bis zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft als ehezerrüttend empfundenen fortgesetzten Ehebruchs des Beklagten im Sinn des § 57 Abs 1 EheG verneint.
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