Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist ohne Beschränkung auf eine erhebliche Rechtsfrage als ordentliches Rechtsmittel zulässig, weil es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen handelt (§ 47 Abs 2 ASGG iVm § 46 Abs 3 Z 3 ASGG); er ist jedoch nicht berechtigt.
Das Rekursgericht hat den geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund zutreffend verneint. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend ist dem Revisionswerber entgegenzuhalten, daß er bereits am 29.10.1997, also noch vor Ablauf der Berufungsfrist aus dem Spital entlassen wurde, nach eigenen Angaben, "um in der gegenständlichen Rechtssache tätig zu werden" (ON 44). Eine Erkrankung bildet nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn sie die Bestellung eines Vertreters oder eine Prozeßhandlung (z.B. Beantragung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes innerhalb der Berufungsfrist gemäß § 464 Abs 3 ZPO) unmöglich macht (Fasching II 729; Fink, Wiedereinsetzung 88; EvBl 1972/44 = RZ 1971, 175; RIS-Justiz RS0036728). Ob eine derartige Erkrankung in der Zeit des Spitalsaufenthaltes durchgehend vorlag, kann auf sich beruhen; ein "akuter Schub" in der Zeit vom 17.10. bis 29.10.1997 kann jedenfalls nicht für die Versäumung der erst am 31.10.1997 ablaufenden Berufungsfrist kausal gewesen sein. Damit scheidet aber der Spitalsaufenthalt mangels Kausalität von vornherein als "Ereignis" im Sinne des § 146 Abs 1 ZPO aus, das eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnte (Fink aaO 65).
(Angebliche) Verfahrensmängel erster Instanz (hier: Verletzung der Anleitungspflicht), die im Rekurs nicht gerügt werden, können im Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/68; SSV-NF 5/120; 10 ObS 2367/96b; 10 ObS 71/97g; 10 ObS 139/97g ua).
Der Kostenausspruch beruht auf § 154 ZPO.
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