OGH 5Ob131/98w

OGH5Ob131/98w26.5.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragsteller 1.) Mag.Berhold G*****, und 2.) Regina P*****, beide vertreten durch Mag.Dr.Josef Kattner, Rechtsanwalt in Amstetten, gegen den Antragsgegner Ing.Walter K*****, vertreten durch Dr.Margit Kaufmann, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 160.000,-- (§ 37 Abs 1 Z 14 MRG iVm § 27 Abs 1 Z 1 MRG) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Februar 1998, GZ 40 R 618/97x-55, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18b MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die zweitinstanzliche Verneinung des geltend gemachten Verfahrensmangels (der Nichteinholung eines SV-Gutachtens) könnte vom Obersten Gerichtshof nur dann aufgegriffen werden, wenn ihr eine unrichtige Rechtsansicht - hier über die Notwendigkeit einer genaueren Bezeichnung der abzulösenden Installationen - zugrundeläge (vgl Kodek in Rechberger, Rz 3 zu § 503 ZPO). Dies ist jedoch nicht der Fall. Schon im ersten Rechtsgang wurden vom Obersten Gerichtshof genauere Angaben über die Installationen gefordert (ON 47, 13). Ablösefähig könnten nämlich nur jene Installationen sein, die der neue Mieter tätigen müßte, um die gegenüber der ursprünglichen Substanz des Mietobjektes verbesserte Ausstattung herzustellen (vgl Ostermayer, Verbotene Ablösen im Mietrecht, Rz 99 ff). Die Kosten von Erhaltungsarbeiten, die ohnehin der Vermieter hätte durchführen müssen, dürfen nicht über eine Ablöse dem neuen Mieter aufgebürdet werden. Die bloße Behauptung des Ablöseempfängers, er habe seinem Vormieter einen bestimmten Betrag für nicht näher bezeichnete Installationen bezahlt, die sich noch immer in der Wohnung befinden, läßt daher eine verläßliche Beurteilung, ob die Ablöse durch eine dem letzten Mieter zugekommene vermögenswerte Gegenleistung gerechtfertigt ist, nicht zu. Zu Recht haben demnach die Vorinstanzen in der Verweigerung näherer Angaben über Art und Ausmaß der im Mietobjekt durchgeführten Installationen (um sie dem Altbestand gegenüberstellen zu können) eine Verletzung der Beibringungsobliegenheit des AG erblickt.

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