OGH 5Ob26/98d

OGH5Ob26/98d26.5.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in den verbundenen Mietrechtssachen der Antragsteller 1. DDr.Hans H*****, Pensionist, ***** (24 Msch 5/96s) und 2. Dr.Elfriede H*****, Ärztin, ***** (24 Msch 6/96p), beide vertreten durch Dr.Lutz Hötzl und Dr.Manfred Michalek, Rechtsanwälte in Wien, wider den Antragsgegner P*****, vertreten durch Mag.Norbert Wasl, Direktionsassistent der Verwaltungsdirektion, ebendort, wegen § 37 Abs 1 Z 13 MRG infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 23.September 1997, GZ 41 R 103/97v-9, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Maßgebend für die Beurteilung der Ausstattungskategorie ist selbst bei Novation (hier: "Dienstwohnung" wird eine "gewöhnliche Mietwohnung") der Zustand im Zeitpunkt der Novation. Daher erfolgte die Antragsabweisung aus den vom Erstgericht angeführten Gründen zu Recht (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 15a MRG Rz 5 mwN). Es kommt aber nicht darauf an, ob es sich bei den Wohnungen der Antragsteller nach dem Jahre 1976 noch um Dienstwohnungen handelt.

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