Spruch:
Der Revision des Klägers wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Verletzung der Anleitungspflicht gegenüber dem im Verfahren erster Instanz unvertreten gewesenen Kläger wurde in der Berufung nicht als Verfahrensmangel geltend gemacht; es entspricht der seit SSV-NF 1/68 ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß Verfahrensmängel erster Instanz, die im Berufungsverfahren nicht gerügt wurden, im Revisionsverfahren auch in Sozialrechtssachen nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (weiters 10 ObS 217/95, 10 ObS 2367/96b uva). Damit ist aber auch die (ohnedies nur allgemein) gerügte fälschliche Anwendung des Neuerungsverbotes durch das Berufungsgericht zu verneinen: Das Berufungsgericht hat hierauf nämlich ausdrücklich (S 5 der Entscheidung) nur im Zusammenhang mit der in der Berufung des Klägers aufgestellten (impliziten) Behauptung eines (allfälligen) Berufsschutzes als angelernter Einsalzer im Fleischergewerbe verwiesen. Daß dem Kläger Berufsschutz im Sinne des § 255 Abs 2 ASVG zukomme, behauptet er jedoch in der Revision selbst nicht mehr.
Mit seinen Ausführungen über fehlende Feststellungen im Zusammenhang mit behaupteten zusätzlichen Schmerzzuständen (vor allem im Rückenbereich) bekämpft der Revisionswerber in unzulässiger Weise (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503) die diesbezügliche Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen.
Eine Rechtsrüge ist - trotz Nennung des Rechtsmittelgrundes nach § 503 Z 4 ZPO eingangs des Rechtsmittels - im Revisionsschriftsatz nicht enthalten.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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