OGH 10Ob116/98a

OGH10Ob116/98a19.5.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Danzl und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Helmut R*****, Rechtsanwalt, *****, wider die beklagte Partei Klaus R*****, vertreten durch Dr. Martin Leys, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 622.905,49 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 27. Jänner 1998, GZ 1 R 314/97d-24, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision steht entgegen, daß der Revisionswerber keine erhebliche Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrenrechts aufzeigt, sondern sich seine Ausführungen im Ergebnis in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung erschöpfen. Die Beweiswürdigung kann jedoch im Revisionsverfahren nicht angefochten werden. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befaßt, ist sein Verfahren mangelhaft (RIS-Justiz RS0043371). Das Berufungsgericht hat jedoch die Beweiswürdigung des Erstgerichtes überprüft, nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und diese in seinem Urteil festgehalten (RIS-Justiz RS0043150).

Mängel des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die nicht in der Berufung geltend gemacht wurden, konnte das Berufungsgericht nicht wahrnehmen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 503).

Stichworte