Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bewilligte die Löschung eines für die EZ ***** Grundbuch ***** eingetragenen Vorkaufsrechts, die Abschreibung eines verkauften Trennstücks vom Gutsbestand einer im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehenden Liegenschaft und die Zuschreibung zu einer Liegenschaft der Käufer.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Eigentümer der EZ ***** Grundbuch ***** nicht Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Vorkaufsrechten an agrargemeinschaftlichen Anteilen und ihrer Verbücherung eine oberstgerichtliche Rechtsprechung weitgehend fehle; in RPflSlgG 1813 habe das Höchstgericht die Einverleibung eines Vorkaufsrechts im Lastenblatt der Stammsitzliegenschaft zugunsten eines anderen Mitglieds der Agrargemeinschaft für zulässig erachtet, wobei dieses Vorkaufsrecht aber offensichtlich zugunsten des namentlich bezeichneten Eigentümers einer Stammsitzliegenschaft eingetragen gewesen sei.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Eigentümer der EZ ***** Grundbuch *****, der unzulässig ist.
Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Rechtliche Beurteilung
Die zwingende Vorschrift des § 1074 ABGB verwehrt die Rechtsnachfolge in die Position des Vorkaufsberechtigten. Bereits in der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung NZ 1990, 307/190 (Hofmeister 309) wurde ausgesprochen, daß ein Vorkaufsrecht zugunsten der jeweiligen Eigentümer einer Liegenschaft nicht begründet und daß die grundbücherliche Eintragung eines derartigen Vorkaufsrechts nach § 130 GBG als unzulässig gelöscht werden kann. Wie das Rekursgericht richtig erkannt hat, vermag hieran auch der Umstand nichts zu ändern, daß das Vorkaufsrecht auf einer Liegenschaft eingetragen wurde, die im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht. Ebensowenig Bedeutung für dieses Ergebnis hat aber auch die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage.
Da auch im Revisionsrekurs keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt wird, war das Rechtsmittel ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)