OGH 9ObA36/98d

OGH9ObA36/98d29.4.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter SR Dr.Raimund Kabelka und Mag.Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Gerhard F*****, Geschäftsführer, *****, vertreten durch Dr. Franz-Christian Sladek und Dr. Michael Meyenburg, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei L*****GmbH, *****, vertreten durch Wolf, Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 594.658,-

brutto sA (Revisionsinteresse S 493.608,- brutto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Oktober 1997, GZ 10 Ra 209/97x-20, womit das Teilurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9. April 1997, GZ 8 Cga 251/96f-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 21.375,- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 3.562,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war aufgrund eines Angestelltenvertrages als Geschäftsführer der Beklagten tätig.

Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die Kündigung des Klägers zum 30. 6. 1996 in Entsprechung eines wirksamen Gesellschafterbeschluß erfolgt sei und das Dienstverhältnis beendet habe; die nach Einwänden des Klägers gegen die Wirksamkeit dieser Kündigung vorsichtshalber ausgesprochene weitere Kündigung zum 30. 9. 1996 habe der ersten Kündigung nicht ihre Rechtswirksamkeit genommen.

Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodaß es insofern ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Ergänzend ist auszuführen:

Rechtliche Beurteilung

Zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses des GmbH - Geschäftsführers ist - wie für die Abberufung aus der organschaftlichen Stellung - ein Gesellschafterbeschluß erforderlich. Die Beendigungserklärung entfaltet somit keine Rechtswirkungen, wenn ein solcher Gesellschafterbeschluß fehlt (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht**2 Rz 2/122; Koppensteiner, GmbH-Gesetz, Rz 34 zu § 16; Gellis, Kommentar zum GmbH-Gesetz3 Rz 8 zu § 16; Fantur/Zehetner in ecolex 1997, 846 [847] und in ecolex 1998, 241; vgl auch 8 ObA 170/97a = ecolex 1998, 239). Den erforderlichen Gesellschafterbeschluß können die Gesellschafter einer GmbH auch außerhalb einer Generalversammlung und ohne schriftliche Abstimmung formlos fassen, wenn sämtliche Gesellschafter in ihrem Willen übereinstimmen und dies erklären (WBl 1987, 190 = RdW 1987, 371 mwN aus Lehre und Rechtsprechung; in jüngster Zeit: Fantur/Zehetner in ecolex 1998, 239 und Harrer in WBl 1998, 107). Auch im hier zu beurteilenden Fall, in dem nach Besprechung der Sache beide Gesellschafter ihr Einverständnis mit der Kündigung erklärten, ist daher das Berufungsgericht zu Recht vom Vorliegen eines Gesellschafterbeschlusses über die Kündigung ausgegangen. Daß die beschlossene Kündigung gegenüber dem Kläger durch einen von den Gesellschaftern hiezu bevollmächtigten Geschäftsführer ausgesprochen wurde, stellt ihre Wirksamkeit nicht in Frage.

Die Ausführungen des Berufungsgerichtes über eine nachträgliche Sanierung einer mangels Gesellschafterbeschlusses unwirksamen Kündigung durch die Prozeßführung stellen daher eine überflüssige Hilfsbegründung dar, auf die nicht näher einzugehen ist.

Die durch die zum 30. 6. 1996 ausgesprochene Kündigung bewirkte Beendigung des Dienstverhältnisses wurde auch nicht dadurch beseitigt, daß die Beklagte den Kläger nach den vom ihm gegen die Wirksamkeit dieser Kündigung erhobenen Einwänden vorsichtshalber neuerlich - nunmehr zum 30. 9. 1996 - gekündigt hat. Zwar ist richtig, daß in dieser zweiten Kündigung nicht ausdrücklich auf deren Eventualcharakter hingewiesen wurde und daß dem Kläger auch noch über den 30. 6. 1996 hinaus Gehaltszahlungen geleistet wurden. Trotzdem kann von einer konkludenten Rücknahme der wirksam zum 30. 6. 1996 ausgesprochenen Kündigung nicht die Rede sein. Dem Kläger, der nach seinem eigenen Vorbringen bereits seit 10. 4. 1996 dienstfrei gestellt war, mußte klar sein, daß die zweite Kündigung eine Reaktion auf seine Einwände gegen die vorangegangene Kündigung war. Es ist daher nicht davon auszugehen, daß er - ohne "vernünftigen Grund daran zu zweifeln" (§ 863 ABGB) - die zweite Kündigung der Beklagten als Erklärung der Rücknahme der von ihr wirksam erklärten Kündigung zum 30. 6. 1994 auffassen konnte.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Kostenbemessungsgrundlage ist nur der Streitwert im Revisionsverfahren.

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