OGH 9Ob110/98m

OGH9Ob110/98m29.4.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Spenling, Dr.Hradil und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wladyslawa N*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Peter Ponschab, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Prof.Franz H*****, Musiker, ***** vertreten durch Mag.Alexander Stolitzka, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22.Jänner 1998, GZ 40 R 815/97t-29, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung liegt, wenn von vornherein eine eingeschränkte Benützung des Bestandobjektes (als Zweitwohnung) vereinbart wurde, der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG (Nichtbenützung der Wohnung) erst dann vor, wenn die Wohnung nicht einmal in diesem eingeschränkten Umfang verwendet wird (MietSlg 31.433/18; WoBl 1991, 95; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 41 zu § 30 MRG). Diese in ihrer Richtigkeit auch von der Revisionswerberin nicht in Frage gestellte Rechtsprechung erachtete das Berufungsgericht auch hier als anwendbar. Aus dem Umstand, daß dem (seinerzeitigen) Vermieter bei Abschluß des Mietvertrages bekannt war, daß der Beklagte bereits Wohnungseigentümer einer von ihm bewohnten, im selben Haus gelegenen Wohnung war, zog es den Schluß, daß nach dem erkennbaren Vertragswillen des Beklagten die angemietete Wohnung nicht zum Mittelpunkt der Lebensinteressen gemacht werden, sondern eine Zweitwohnung darstellen sollte. Diese von der Revisionswerberin bekämpfte Auffassung des Berufungsgerichtes betrifft die Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung ist keineswegs denkunmöglich bzw unvertretbar. Daß auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, begründet keine erhebliche Rechtsfrage iS § 502 Abs 1 ZPO (4 Ob 2375/96k; 4 Ob 171/97v; 9 ObA 368/97a).

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