Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:
Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob auf Grund der Aussage eines Zeugen bestimmte Feststellungen zu treffen gewesen wären, gehört zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden. Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt, so daß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist (SSV-NF 7/74 mwN ua). Soweit der Kläger das Fehlen von Feststellungen über die von im verrichteten konkreten Tätigkeiten auf seinem Arbeitsplatz rügt, macht er inhaltlich keinen Verfahrensmangel, sondern eine Rechtsrüge geltend.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß der Kläger die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Invaliditätspension nach § 255 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, darauf zu verweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Zu ergänzen ist lediglich, daß der Oberste Gerichtshof in einem vergleichbaren, auch einen Autobuslenker mit nachträglich abgelegter Lehrabschlußprüfung betreffenden Fall ausgesprochen hat, daß ein Versicherter, der nur eine Teiltätigkeit eines Lehrberufes ausübt, die nicht als angelernte Tätigkeit anzusehen ist, durch einen nachträglichen Lehrabschluß ohne jede praktische Verwendung der dort erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Erwerbsleben keinen Berufsschutz erlangt (SSV-NF 8/103). Im übrigen entspricht die Entscheidung der zweiten Instanz der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes zum Berufsschutz eines angelernten Berufskraftfahrers (zuletzt 10 ObS 130/97h und 10 ObS 432/97m).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)