Spruch:
Die dem Obersten Gerichtshof vom Erstgericht mit Vorlagebericht vom 2.4.1998 vorgelegten Akten werden dem Bezirksgericht Kitzbühel zur gesetzgemäßen Behandlung zurückgestellt.
Text
Begründung
Das Erstgericht hat die Unterhaltsverpflichtung des Vaters über dessen Antrag von bisher monatlich 3.850 S ab 1.1.1997 auf 3.100 S herabgesetzt und das Herabsetzungsmehrbegehren von 100 S monatlich (unangefochten) abgewiesen.
Das Rekursgericht hat dem Rekurs der Mutter teilweise stattgegeben und den Unterhaltsherabsetzungsantrag für den Zeitraum vom 1.1.1997 bis 31.12.1997 abgewiesen. Für die Zeit ab dem 1.1.1998 wurde die Unterhaltsherabsetzung bestätigt. Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Nach Art XXXII Z 14 WGN 1997 sind die §§ 13, 14, 14a, 14b und 16 AußStrG idF dieser Novelle anzuwenden.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 leg cit - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 leg cit den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.
Unter diesen - hier vorliegenden - Voraussetzungen kann eine Partei nach § 14a Abs 1 und Abs 2 AußStrG beim Erstgericht binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - nach § 14 Abs 1 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.
Der Schriftsatz des Vaters wäre daher vom Erstgericht keinesfalls dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen. Der Vater wäre vielmehr aufzufordern gewesen, seinen Schriftsatz binnen angemessener Frist iSd § 14a Abs 1 und Abs 2 AußStrG zu verbessern. Im Falle einer solchen Verbesserung wären Antrag und ordentlicher Revisionsrekurs dem Rekursgericht zur Entscheidung nach Abs 3 und Abs 4 leg cit vorzulegen, andernfalls der Revisionsrekurs nach § 14 Abs 3 AußStrG als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.
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