Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach Lehre und Rechtsprechung (Koppensteiner, GmbHG Rz 16 ff zu § 10; WBl 1989, 340) kann auch die Einzahlung aushaftender Stammeinlagen auf ein überschuldetes Bankkonto der Gesellschaft schuldbefreiend wirken. Maßgeblich ist, ob der überwiesene Betrag, mag er auch zur Tilgung der Schulden verwendet worden sein, der Gesellschaft zur freien Verfügung stand. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Gesellschaft etwa wegen gleichzeitiger Kündigung des Kontos oder Rückführung des bisher eingeräumten Kreditrahmens auf den neuen Saldo keine Möglichkeit hat, über die überwiesenen Mittel zu verfügen (Koppensteiner aaO Rz 18 zu § 10).
Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß der von dritter Seite eingezahlte Betrag der Gesellschaft nicht zur freien Verfügung stand, weil diese angesichts des mit 500.000 S limitierten Kreditrahmens über die eingezahlten Beträge nicht verfügen konnte, steht damit in Einklang. Der Entscheidung WBl 1989, 340 lag insoweit ein anderer Sachverhalt zugrunde, als dort der Geschäftsführer der GmbH einen Scheck zur freien Verfügung erhalten und die Schecksumme dem überschuldeten Konto selbst gutgebracht hatte. Er hätte diesen Betrag daher auch anderweitig verwenden können, sodaß anders als im vorliegenden Fall, von seiner freien Verfügbarkeit über den erhaltenen Betrag ausgegangen werden konnte.
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