OGH 6Ob61/98h

OGH6Ob61/98h23.4.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Maximilian Schludermann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Peter M*****, vertreten durch Dr.Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in Wien, wegen 85.000 S, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 9.Dezember 1997, GZ 1 R 142/97x-22, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach Lehre und Rechtsprechung (Koppensteiner, GmbHG Rz 16 ff zu § 10; WBl 1989, 340) kann auch die Einzahlung aushaftender Stammeinlagen auf ein überschuldetes Bankkonto der Gesellschaft schuldbefreiend wirken. Maßgeblich ist, ob der überwiesene Betrag, mag er auch zur Tilgung der Schulden verwendet worden sein, der Gesellschaft zur freien Verfügung stand. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Gesellschaft etwa wegen gleichzeitiger Kündigung des Kontos oder Rückführung des bisher eingeräumten Kreditrahmens auf den neuen Saldo keine Möglichkeit hat, über die überwiesenen Mittel zu verfügen (Koppensteiner aaO Rz 18 zu § 10).

Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß der von dritter Seite eingezahlte Betrag der Gesellschaft nicht zur freien Verfügung stand, weil diese angesichts des mit 500.000 S limitierten Kreditrahmens über die eingezahlten Beträge nicht verfügen konnte, steht damit in Einklang. Der Entscheidung WBl 1989, 340 lag insoweit ein anderer Sachverhalt zugrunde, als dort der Geschäftsführer der GmbH einen Scheck zur freien Verfügung erhalten und die Schecksumme dem überschuldeten Konto selbst gutgebracht hatte. Er hätte diesen Betrag daher auch anderweitig verwenden können, sodaß anders als im vorliegenden Fall, von seiner freien Verfügbarkeit über den erhaltenen Betrag ausgegangen werden konnte.

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