OGH 11Os25/98

OGH11Os25/9821.4.1998

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Poech als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred K***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils gewerbsmäßig, teils durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alexander B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 20. Oktober 1997, GZ 25 Vr 1465/97-12, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiss, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Alexander B***** und seines Verteidigers zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die jugendlichen Angeklagten Manfred K***** und Alexander B***** des Verbrechens des teils gewerbsmäßig, teils durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach haben sie (zusammengefaßt wiedergegeben) in Linz als Mittäter fremde bewegliche Sachen nachgenannten Verfügungsberechtigten mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

1) am 6., 7., 8. und 10. April 1997 in insgesamt fünf Angriffen insgesamt 55 Leergutkisten (samt Flaschen) für Mineralwasser im Gesamtwert von S 4.950,-- und am 11. April 1997 16 Leergutkisten (samt Flaschen) für Limonade im Gesamtwert von S 1.440,-- der Firma Getränke B*****, wobei sie mit Ausnahme des Diebstahls von 15 Kisten Mineralwasser (Leergut) am 10. April 1997 die Diebstähle gewerbsmäßig durch Einbruch begangen haben, indem sie in einen Lagerplatz, der mit einer 2 m hohen Blechwand sowie darüber befindlichen Stacheldrähten eingefriedet war, einstiegen,

2) Mitte Jänner 1997 Rene D***** mehrere Mopedbestandteile unbekannten Wertes, und

3) Anfang März 1997 Daniel B***** mehrere Mopedbestandteile unbekannten Wertes.

Nur der Angeklagte B***** bekämpft dieses Urteil mit einer (nominell) auf die Nichtigkeitsgründe der Z 9 lit b, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Gegen die Subsumtion der Tat als (teilweise) gewerbsmäßig durch Einbruch begangene Diebstähle (Qualifikationen nach §§ 129 Z 1 und 130 vierter Fall StGB) wendet der Angeklagte aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO mit dem Hinweis auf Judikatur (SSt 54/64) und Lehre (Leukauf/Steininger Komm3 § 129 RN 9) ein, daß unter einem "Lagerplatz" im Sinn des § 129 Z 1 StGB nur eine solche Örtlichkeit verstanden werde, die erkennbar dazu diene, Waren aufzubewahren. Die darnach bestehende Einschränkung, daß die bloße Aufbewahrung von Betriebsmitteln, wozu auch Transportmittel gehörten, für die Annahme eines Lagerplatzes nicht genüge, müsse auch für einen bloßen Leergutabstellplatz gelten, weil Leergutkisten keine Waren seien, sondern lediglich dem Transport von Ware (hier: von Mineralwasser und Limonade) dienten.

Diese Auffassung findet im Gesetz keine Deckung, zumal dem insoweit klaren Wortlaut weder eine Einschränkung des Lagerplatzes auf den kommerziellen Bereich noch eine Beschränkung des (in § 127 StGB geregelten) Diebstahlsobjektes auf "Waren" (im handelsrechtlichen Sinn) zu entnehmen ist:

Ausgangspunkt der Fehlinterpretation des Beschwerdeführers war die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 1. September 1983, 12 Os 41/83 (SSt 54/64), in der einem Abstellplatz für Transportfahrzeuge einer Möbelfirma auf einem umschlossenen Firmengelände die Qualifikation als Lagerplatz iSd § 129 Z 1 StGB abgesprochen wurde, weil Transportfahrzeuge - soferne sie nicht zum Weiterverkauf, sondern zum bestimmungsgemäßen Einsatz bei Transporten vorgesehen (und damit bloß "Betriebsmittel") sind - nicht gelagert sondern - vorübergehend - abgestellt werden.

Es besteht aber keine Notwendigkeit, die auf einem Lagerplatz gegen Diebstahl durch Einbruch besonders geschützten Sachen (§ 127 StGB) auf "Waren" zu beschränken und - ohne Angabe dafür maßgebender Erwägungen - gar nicht näher definierte "Betriebsmittel" von diesem besonderen Schutz auszuschließen.

Der aus dieser Entscheidung abgeleitete Rechtssatz, daß nämlich unter Lagerplatz nur ein Areal zu verstehen sei, welches erkennbar dazu dient, "Waren" und nicht bloß "Betriebsmittel" aufzubewahren, wurde von einem Teil der Lehre (Leukauf/Steininger Komm3 RN 9; Kienapfel BT II3 RN 21; Bertel/Schwaighofer BT I4 RN 3; jeweils zu § 129 StGB) unreflektiert übernommen, von der Judikatur wiederholt zitiert (11 Os 198/83, 11 Os 13/84) und nur eingeschränkt (Kienapfel aaO; Bertel/Schwaighofer aaO) - ersichtlich aus der Erkenntnis, daß gerade "Betriebsmittel", nämlich Roh- und Hilfsstoffe, vielfach typischerweise auf Lagerplätzen aufbewahrt werden (man denke nur an die Vorräte von Hüttenkoks und von Eisenschrott in der Stahlindustrie, die Lagerung von Baumaterial eines Baumeisterbetriebes etc) - auf "weiterzubearbeitende Materialien" ausgedehnt. Diese Auslegung entspricht aber noch immer nicht den Intentionen des Gesetzgebers, wonach sich der Schutz gegen Einbruch wegen der besonderen Schutzwürdigkeit des Angriffsobjektes, der besonderen Gefährlichkeit der Angriffsart oder der Täterpersönlichkeit und ihrer Ziele nicht nur auf Gebäude, Transportmittel, Wohnstätten, auf sonst abgeschlossene Räume in einem Gebäude oder Transportmittel, sondern auch auf Lagerplätze (jeder Art) erstrecken soll (vgl RV eines StGB 1971, 30 BlgNR XIII GP 275, 276), zumal auch nach dieser Abgrenzung nicht kommerzielle Lagerplätze (etwa eines Gutsbesitzers zur Lagerung von Brennstoffen etc) ebenso nicht erfaßt wären wie zB wohl zu Erwerbszwecken errichtete Lagerplätze eines Bauunternehmers, die (bloß) der Aufbewahrung etwa von Baumaschinen oder Bestandteilen von Gerüsten dienen.

Demgemäß ist in Übereinstimmung mit der Auffassung der Generalprokuratur ein Lagerplatz ein zumindest teilweise durch künstliche Hindernisse (Zäune, Mauern, Hecken) gegen das Betreten durch Unbefugte gesichertes Areal (Kienapfel aaO), das erkennbar (Leukauf/Steininger aaO) dazu vorgesehen ist, Güter aller Art, sohin bewegliche (körperliche) Sachen, die wirtschaftlich nicht völlig wertlos sind (§ 127 StGB), auf Dauer zur Bereitstellung im Bedarfsfall zu verwahren, dh eben "zu lagern" (so im Ansatz Foregger/Kodek StGB6, Anm III zu § 129), und welches damit in zumindest überwiegender Funktion (Kienapfel aaO) der Vorratshaltung und Bereitstellung von Gütern dient, die - soferne sie dort gelagert werden - ohne weitere Differenzierung in "Waren", "Materialien" oder "Betriebsmittel" den besonderen Schutz gegen Einbruch genießen.

Dieser Begriffsbestimmung steht die übrige einschlägige Judikatur nicht entgegen:

Denn daß eine Produktions- und Verkaufsstätte (SSt 50/25: Gärtnerei) nicht schon dadurch zum Lagerplatz wird, daß dort bestimmte Waren auch aufbewahrt werden, ergibt sich ebenso eindeutig aus dem allgemeinen Sprachgebrauch der verwendeten Begriffe wie die Verneinung eines Lagerplatzes bei einem Diebstahl von drei Wildschweinen aus einem umzäunten Wildgehege (NRsp 1993/166), das nicht der Lagerung sondern der Aufzucht von Tieren dient. Desgleichen wird bereits aus der verbalen Differenzierung klar, daß ein Parkplatz einem Lagerplatz im Sinne des § 129 Z 1 StGB nicht gleichzuhalten ist (9 Os 174/86).

Für den vorliegenden Fall kann aber bei dieser Rechtslage nicht zweifelhaft sein, daß der Beschwerdeführer (u.a.) gewerbsmäßig durch Einsteigen in einen mit einer 2 m hohen Blechwand und darüber befindlichen Stacheldrähten gesicherten Lagerplatz der Firma Getränke B***** Leergutkisten samt Flaschen, sohin fremde bewegliche Sachen, mit Bereicherungsvorsatz weggenommen hat, sodaß die Annahme der Qualifikationen des Diebstahls nach § 129 Z 1 und 130 vierter Fall StGB rechtsrichtig erfolgte.

Unter den Nichtigkeitsgründen der Z 9 lit b und 11 des § 281 Abs 1 StPO (sachlich nur Z 9 lit b, vgl § 32 Abs 1 JGG) macht der Angeklagte B***** weiters geltend, daß das Erstgericht zu Unrecht von der Möglichkeit der Verfahrenserledigung nach § 9 JGG keinen Gebrauch gemacht hat. Dem Erstgericht ist jedoch zuzustimmen, daß für eine vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 9 JGG deshalb kein Raum bleibt, weil bei planmäßig organisierten, auch tatsächlich mehrfach wiederholten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstählen - mithin von Straftaten, die auch bei Begehung durch Jugendliche mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht sind - die Schuld des Beschwerdeführers durchaus als schwer anzusehen ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alexander B***** war daher zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

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