OGH 4Ob85/98y

OGH4Ob85/98y21.4.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Thomas S*****, 2) Klaus E*****, 3) Nino H*****, 4) Erik B*****, und 5) Günter S*****, alle ***** vertreten durch Willheim, Klauser & Prändl Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Gerhard H***** 2) C***** HandelsgmbH, ***** beide vertreten durch Dr.Maximilian Eiselsberg ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 100.000), Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 61.000) und Zahlung von S 286.000 (Revisionsinteresse S 347.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 4.Dezember 1997, GZ 2 R 121/97x-115, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die vom Berufungsgericht übernommene Feststellung, wonach der Erstbeklagte auftragsgemäß den Text des Werbespots mit einem "EAV-Klang", konkret einem dem Lied "Küß die Hand, schöne Frau" ähnlichen Rhythmus versehen hat, findet im Akteninhalt Deckung. Eine Aktenwidrigkeit ist nicht zu erkennen, bestätigte doch der Erstbeklagte selbst, es sei seine Aufgabe gewesen, den Text des Werbespots mit einem "EAV-Rhythmus" zu unterlegen.

Ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Entscheidend ist die Übereinstimmung zwischen dem Original und dem Verletzungsgegenstand im schöpferischen Teil, also in jenem Teil des Originals, der diesem das Gepräge der Einmaligkeit gibt (ÖBl 1996, 251 - Happy Birthday II mwN). Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen sind für das Wiedererkennen des Liedes "Küß die Hand, schöne Frau" die Verbindung der rhythmischen Untermalung mit der Versgestaltung und dem sich daraus ergebenden Wortrhythmus, die vorkommenden Singspielsilben und die eingebauten Zwischenspiele maßgebend. Es handelt sich dabei um Merkmale und Gestaltungselemente, die der schöpferischen Eigentümlichkeit des Musikwerkes zuzurechnen sind. Die Auffassung der Vorinstanzen, die angesichts dieser Übereinstimmung eine Urheberrechtsverletzung bejaht haben, ist somit nicht zu beanstanden.

Die Frage, ob angesichts des Zeitablaufes die Wiederholungsgefahr weggefallen ist, hängt genauso wie jene, ob ein Interesse der Öffentlichkeit an der Urteilsveröffentlichung noch besteht, von den Umständen des Einzelfalles ab; eine über diesen hinausgehende Bedeutung kommt dieser Frage nicht zu. Ihre Bejahung durch das Berufungsgericht stellt keine auffallende, im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO wahrzunehmende Fehlbeurteilung dar.

Stichworte