OGH 10Nd502/98

OGH10Nd502/9817.4.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** Speditions- und Transport GmbH, ***** vertreten durch Grassner Lenz Thewanger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei G***** Spedition GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Harald Meder und Dr.Maximilian Ellinger, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen S 12.425 sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung über eine Klage der T***** Speditions- und Transport GmbH gegen die G***** Spedition GmbH wegen S 12.425 sA wird das Bezirksgericht Linz-Land als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung

Die klagende Speditionsgesellschaft begehrt in ihrer vor dem Bezirksgericht Hainburg erhobenen Klage von der beklagten Spedition mit Sitz in Deutschland die Zahlung von S 12.425 für Transportleistungen. Das Ladegut sei in Österreich (H*****) abgeliefert worden. Nach Erhebung der Einrede dere örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichtes Hainburg durch die beklagte Partei stellte die klagende Partei einen Ordinationsantrag mit der Begründung, daß gemäß § 31 Z 1 lit b CMR für Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte gegeben sei, da die Übernahme des Frachtgutes in Österreich erfolgen sollte. Mangels eines örtlich zuständigen Gerichtes werde daher beantragt, gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN das Bezirksgericht Linz-Land als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

Das Bezirksgericht Hainburg hat mit Beschluß vom 5.11.1997, bestätigt mit Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 27.1.1998 seine örtliche Unzuständigkeit ausgesprochen und die Klage rechtskräftig zurückgewiesen.

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Österreich ist diesem Übereinkommen beigetreten. Da dem Vorbringen der klagenden Partei im Zusammenhang mit dem Ordinationsantrag eine grenzüberschreitende Beförderung zu entnehmen ist und in Österreich der Ort der Übernahme des Gutes liegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war (10 Nd 501/97; 10 Nd 502/97 ua).

Da nicht nur über die Unzuständigkeitseinrede erkannt, sondern auch die Klage zurückgewiesen wurde, kann für diese rechtskräftig erledigte Rechtssache ein örtlich zuständiges Gericht nicht mehr bestimmt werden. In einem solchen Falle muß die klagende Partei nach einer über ihren Antrag erfolgenden Ordination die Klage neu beim ordinierten Gericht einbringen (Fasching Lehrbuch2 Rz 206).

Stichworte